Council Regulation (EEC) No 2136/89 of 21 June 1989 laying down common marketing standards for preserved sardines and trade descriptions for preserved sardines and sardine-type products

Published date22 July 1989
Subject MatterFisheries policy
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 212, 22 July 1989
Konsolidierter TEXT: 31989R2136 — DE — 31.12.2008

1989R2136 — DE — 31.12.2008 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B VERORDNUNG (EWG) Nr. 2136/89 DES RATES vom 21. Juni 1989 ►M1 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven (ABl. L 212, 22.7.1989, p.79)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 1181/2003 DER KOMMISSION vom 2. Juli 2003 L 165 17 3.7.2003
►M2 VERORDNUNG (EG) Nr. 1345/2008 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 2008 L 348 76 24.12.2008




▼B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2136/89 DES RATES

vom 21. Juni 1989

►M1 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1495/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 sieht die Möglichkeit vor, für Fischereierzeugnisse in der Gemeinschaft gemeinsame Vermarktungsnormen festzulegen, um insbesondere Erzeugnisse minderer Qualität vom Markt fernzuhalten und die Handelsbeziehungen auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern.

Die Festsetzung derartiger Normen für Sardinenkonserven dürfte die Rentabilität der Sardinenerzeugung in der Gemeinschaft sowie die entsprechenden Marktverträge verbessern und den Absatz der Erzeugnisse erleichtern.

Aus Gründen einer ausreichenden Markttransparenz ist festzulegen, daß die betreffenden Erzeugnisse ausschließlich aus Fischen der Art „sardina pilchardus Walbaum“ zubereitet werden dürfen und eine Mindestfischmenge enthalten müssen.

Um zu gewährleisten, daß die Erzeugnisse in einer zufriedenstellenden Handelsform angeboten werden, sind die Zubereitung des Fisches vor seiner Abfüllung, die Aufmachungsformen, in denen er in den Verkehr gebracht werden kann, sowie die Aufgußflüssigkeiten und zusätzlichen Zutaten, die verwendet werden dürfen, genau zu regeln. Die entsprechenden Vorschriften dürfen jedoch nicht so restriktiv sein, daß sie neue Erzeugnisse, die auf dem Markt angeboten werden könnten, ausschließen.

Um die Vermarktung nicht zufriedenstellender Erzeugnisse zu verhindern, müssen bestimmte Kriterien festgelegt werden, denen die Sardinenkonserven genügen müssen, um innerhalb der Gemeinschaft als Nahrungsmittel abgesetzt werden zu können.

In der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 3 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/197/EWG ( 4 ), und in der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen ( 5 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/891/EWG ( 6 ), wurden die für eine zuverlässige Unterrichtung des Verbrauchers über den Inhalt der Behältnisse und damit den Verbraucherschutz erforderlichen Angaben festgelegt. Für Sardinenkonserven ist die Verkehrsbezeichnung der Erzeugnisse je nach Art der angebotenen Zubereitung festzulegen; ausschlaggebend ist hierbei insbesondere das Verhältnis zwischen den einzelnen Zutaten, aus denen sich das Enderzeugnis zusammensetzt. Bei Konserven mit Ölzusatz sollte die Bezeichnung des entsprechenden Öls vorgeschrieben werden.

Mit dem Erlaß gegebenenfalls erforderlicher technischer Durchführungsmaßnahmen ist die Kommission zu betrauen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



▼M1

Artikel 1

Diese Verordnung legt die Normen fest, die innerhalb der Gemeinschaft für die Vermarktung von Sardinenkonserven gelten, sowie die Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven.

▼M1

Artikel 1a

Im Sinne dieser Verordnung

1. sind „Sardinenkonserven“ Produkte, die aus Fischen der Art Sardina pilchardus zubereitet werden;

2. sind „sardinenartige Erzeugnisse in Konserven“ Produkte, die auf dieselbe Art und Weise wie Sardinenkonserven angeboten und vermarktet, aber aus den nachstehenden Arten zubereitet werden:

a) Sardinops melanosticus, S. neopilchardus, S. ocellatus, S. sagax, S. caeryleus,

b) Sardinella aurita, S. brasiliensis, S. maderensis, S. longiceps, S. gibbosa,

c) Clupea harengus,

d) Sprattus sprattus,

e) Hyperlophus vittatus,

f) Nematalosa vlaminghi,

g) Etrumeus teres,

h) Ethmidium maculatum,

i) Engraulis anchoita, E. mordax, E. ringens,

j) Opisthonema oglinum,

▼M2

k) Strangomera bentincki.

▼B

Artikel 2

Als Sardinenkonserven vermarktet und gemäß Artikel 7 bezeichnet werden dürfen ausschließlich Erzeugnisse, die die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

▼M1

sie müssen unter die KN-Codes 1604 13 11, 1604 13 19 und ex160420 50 fallen;

▼B

sie müssen ausschließlich aus Fischen der Art „sardina pilchardus Walbaum“ zubereitet worden sein;

sie müssen...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT