Verordnung (EU) Nr. 476/2014 des Rates vom 12. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Published date | 12 May 2014 |
Subject Matter | Common foreign and security policy |
Official Gazette Publication | Official Journal of the European Union, L 137, 12 May 2014 |
2014R0476 — DE — 12.05.2014 — 000.001
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►B | VERORDNUNG (EU) Nr. 476/2014 DES RATES vom 12. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 137, 12.5.2014, p.1) |
Berichtigt durch:
►C1 | Berichtigung, ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 55 (476/2014) |
►C2 | Berichtigung, ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 81 (476/2014) |
▼B
VERORDNUNG (EU) Nr. 476/2014 DES RATES
vom 12. Mai 2014
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen ( 1 ),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:(1) | Der Beschluss 2014/145/GASP sieht Reisebeschränkungen und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die für Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind. Diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt. |
(2) | Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates ( 2 ) werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die in dem Beschluss 2014/145/GASP vorgesehen sind; die genannte Verordnung sieht ferner vor, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen |
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