Reglamento (UE) n o 1283/2009 del Consejo de 22 de diciembre de 2009 por el que se modifica el Reglamento (CE) n o 329/2007 sobre la aplicación de medidas restrictivas contra la República Popular Democrática de Corea

Published date23 December 2009
Subject MatterCommon foreign and security policy
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 346, 23 December 2009
Konsolidierter TEXT: 32009R1283 — DE — 23.12.2009

2009R1283 — DE — 23.12.2009 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EU) Nr. 1283/2009 DES RATES vom 22. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 346, 23.12.2009, p.1)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 201 vom 4.8.2011, S. 20 (1283/2009)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1283/2009 DES RATES

vom 22. Dezember 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absätze 1 und 2,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 ( 1 ) und den Beschluss 2009/1002/GASP des Rates vom 22. Dezember 2009 ( 2 ) zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 20. November 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/795/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea ( 3 ) (nachstehend „Nordkorea“ genannt) angenommen, mit dem die Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umgesetzt wurde.
(2) Im Einklang mit der Resolution 1874 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wurden mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Nordkorea eingeführt, insbesondere das Verbot, bestimmte Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, die zu Nordkoreas Nuklearprogrammen oder seinen Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper beitragen könnten, zu liefern, zu verkaufen oder weiterzugeben. Der Beschluss 2009/1002/GASP legt fest, dass dieses Verbot auch für alle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ( 4 ) aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Technologien gilt.
(3) In dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP ist auch vorgesehen, dass bestimmte Ladungen auf dem Weg nach oder aus Nordkorea überprüft werden und dass Luftfahrzeuge und Schiffe im Hinblick auf Waren, die in die Union verbracht werden oder diese verlassen, zusätzliche Vorab-Angaben über das Eintreffen oder das Verlassen machen müssen. Diese Angaben sind gemäß den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen geltenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften ( 5 ) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften ( 6 ) bereitzustellen.
(4) Der Gemeinsame Standpunkt 2009/573/GASP verbietet auch Bunkerdienste und sonstige Dienste für Schiffe Nordkoreas, um die Beförderung von Gegenständen zu verhindern, deren Ausfuhr nach der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ( 7 ) untersagt ist.
(5) Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP werden ferner die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern auf neue Personengruppen ausgedehnt und Maßnahmen zur Überwachung der Tätigkeiten der Finanzinstitute verhängt, die zu Nordkoreas Nuklearprogrammen oder seinen Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper beitragen könnten.
(6) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages und daher bedarf es – insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten – Rechtsvorschriften der Union für ihre Umsetzung, soweit die Union betroffen ist.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Bei jeglicher Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen dieser Verordnung sind die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( 8 ) und die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 9 ) zu beachten.
(9) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8. ‚Gebiet der Union‘ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.“

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1) Es ist untersagt,

a) die in den Anhängen I und Ia aufgeführten Güter und Technologien, einschließlich Software, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbotes bezweckt oder bewirkt wird.

(2) In Anhang I sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ( 10 ) sind.

In Anhang Ia sind bestimmte weitere Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten.

(3) Es ist untersagt, die in den Anhängen I und Ia aufgeführten Güter und Technologien aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.

3. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Es ist untersagt,

a) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in den Anhängen I und Ia aufgeführten Gütern und Technologien und im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in den Anhängen I und Ia aufgeführten Güter zu leisten;

b) für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in den Anhängen I und Ia aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, bereitzustellen;

c) von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in den Anhängen I und Ia aufgeführten Gütern und Technologien und im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in den Anhängen I und Ia aufgeführten Güter zu erhalten;

d) für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in den Anhängen I und Ia aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, zu erhalten;

e) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.“

4. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

(1) Um die Weitergabe von in den Anhängen I und Ia aufgeführten Gütern und Technologien, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten, sowie von in Anhang III aufgeführten Luxuswaren zu verhindern, müssen Frachtflugzeuge und Handelsschiffe auf dem Weg nach und aus Nordkorea und Schiffe Nordkoreas den zuständigen Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats für alle Waren, die in die Union verbracht werden oder diese verlassen, Vorab-Angaben über das Eintreffen oder das Verlassen vorlegen.

Die Regelungen betreffend die Verpflichtung zur Bereitstellung von Vorab-Angaben über...

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