Decision (EU) 2021/729 of the European Central Bank of 29 April 2021 amending Decision (EU) 2017/2098 on procedural aspects concerning the imposition of corrective measures for non-compliance with Regulation (EU) No 795/2014 (ECB/2021/18)
Published date | 05 May 2021 |
Date of Signature | 29 April 2021 |
Official Gazette Publication | Official Journal of the European Union, L 157, 5 May 2021 |
5.5.2021 | DE | Amtsblatt der Europäischen Union | L 157/5 |
BESCHLUSS (EU) 2021/729 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 29. April 2021
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/2098 zu Verfahrensfragen für die Anordnung von Korrekturmaßnahmen bei Nichteinhaltung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2021/18)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1, Artikel 22 und Artikel 34.1 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | In der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) werden Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungssysteme (auch „Zahlungsverkehrssysteme“ genannt) (systemically important payment systems – SIPS) festgelegt. SIPS-Betreiber, die in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, müssen sicherstellen, dass die von ihnen betriebenen SIPS diese Anforderungen einhalten. Die für die Überwachung der SIPS benannten zuständigen Behörden müssen über ausreichende Ressourcen und Überwachungsbefugnisse verfügen. Hierzu gehört auch, dass die zuständige Behörde gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) Korrekturmaßnahmen zur Behebung der Nichteinhaltung der Anforderungen an die Überwachung oder zur Verhinderung der Wiederholung dieser Nichteinhaltung anordnen kann. Der Beschluss (EU) 2017/2098 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/33) (2) wurde gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) erlassen und enthält detaillierte Vorschriften und Verfahren, nach denen SIPS-Betreibern Korrekturmaßnahmen angeordnet werden können. |
(2) | Die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) wurde kürzlich geändert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen vorteilhaft sein kann, wenn die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung durch SIPS, welche die in Artikel 1 Absatz 3 Ziffer iii der Verordnung genannten Kriterien erfüllen, von zwei Zentralbanken des Eurosystems – d. h. einer nationalen Zentralbank und der EZB – als benannte zuständige |
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