Decision (EU) 2017/2098 of the European Central Bank of 3 November 2017 on procedural aspects concerning the imposition of corrective measures for non-compliance with Regulation (EU) No 795/2014 (ECB/2017/33)

Published date16 November 2017
Subject MatterLibertà di stabilimento,Libertad de establecimiento,Liberté d'établissement,Asociación Europea de Libre Comercio (AELC)
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 299, 16 novembre 2017,Diario Oficial de la Unión Europea, L 299, 16 de noviembre de 2017,Journal officiel de l'Union européenne, L 299, 16 novembre 2017,Diario Oficial de la Unión Europea, L 8, 12 de enero de 2017
Konsolidierter TEXT: 32017D0033 — DE — 25.05.2021

02017D0033 — DE — 25.05.2021 — 001.001


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►B BESCHLUSS (EU) 2017/2098 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 3. November 2017 zu Verfahrensfragen für die Anordnung von Korrekturmaßnahmen bei Nichteinhaltung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2017/33) (ABl. L 299 vom 16.11.2017, S. 34)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 BESCHLUSS (EU) 2021/729 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 29. April 2021 L 157 5 5.5.2021




▼B

BESCHLUSS (EU) 2017/2098 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. November 2017

zu Verfahrensfragen für die Anordnung von Korrekturmaßnahmen bei Nichteinhaltung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2017/33)



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschluss sind die nachfolgenden Begriffsbestimmungen wie folgt zu verstehen:

1. „zuständige Behörde“ : eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28);
2. „SIPS-Betreiber“ : ein SIPS-Betreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28);
3. „Korrekturmaßnahmen“ : Korrekturmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28);
4. „Nichteinhaltung“ : ein Verstoß im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28);
5. „vermutete Nichteinhaltung“ : auf der Grundlage der der zuständigen Behörde zur Verfügung stehenden Informationen und Dokumente (unter anderem eine vom SIPS-Bertreiber vorgelegte Selbsteinschätzung) bestehen gerechtfertigte Gründe für den Verdacht, dass ein SIPS-Betreiber eine oder mehrere der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) nicht erfüllt;
6. „andauernde Nichteinhaltung“ : ein durch eine Beurteilung bestätigter Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28), der jedoch durch den SIPS-Betreiber gemäß eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Maßnahmenplans innerhalb einer von dieser Behörde bestimmten Frist nicht behoben wurde;
7. „Beurteilungsentwurf“ : ein Bericht, der noch nicht vom Beschlussorgan der zuständigen Behörde angenommen wurde, der eine vorläufige Einschätzung zu Regelungen, Verfahren und des Betriebs des SIPS sowie zu Vorkommnissen und andere Sachverhalten enthält, die für den Betrieb des SIPS als wichtig angesehen werden, und mit dem eine vermutete Nichteinhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegten Anforderungen an die Überwachung festgestellt wird.
8. „Beurteilung“ : ein Bericht, bei dem die Europäische Zentralbank (EZB) als zuständige Behörde handelt, und der vom EZB-Rat angenommen wurde, oder ein Bericht, bei dem eine nationale Zentralbank (NZB) als zuständige Behörde handelt, und der vom jeweiligen Beschlussorgan dieser NZB angenommen wurde und zu dem Maß Auskunft gibt, zu dem der SIPS-Betreiber die in der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegten Anforderungen an die Überwachung einhält.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

(1)
Korrekturmaßnahmen werden SIPS-Betreibern gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) und dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren auferlegt.

▼M1

(1a)

Werden zwei Zentralbanken des Eurosystems für ein bestimmtes SIPS als zuständige Behörden für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (ECB/2014/28) benannt, und sieht der nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung erlassene Beschluss, mit dem das betreffende Zahlungssystem als SIPS eingestuft wird, nicht ausdrücklich etwas anderes vor, so gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Die in diesem Beschluss festgelegten Befugnisse und Rechte einer zuständigen Behörde können entweder einzeln von einer der beiden als zuständige Behörden benannten Zentralbanken des Eurosystems oder gemeinsam von beiden ausgeübt werden.

b)

Verpflichtungen der zuständigen Behörde, im Zusammenhang mit einem bestimmten Verfahren zur Anordnung einer Korrekturmaßnahme gemäß diesem Beschluss in einer vorgeschriebenen Weise zu handeln oder eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, gelten als Verpflichtungen der Zentralbank des Eurosystems, die das betreffende Verfahren einleitet, bzw. als Verpflichtungen jeder dieser Zentralbanken, wenn das betreffende Verfahren von beiden Zentralbanken des Eurosystems als benannte zuständige Behörden gemeinsam eingeleitet wird.

c)

Die beiden als zuständige Behörden benannten Zentralbanken des Eurosystems koordinieren untereinander alle Interaktionen mit dem Betreiber des betreffenden SIPS sowie alle an diesen gerichteten...

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