Directive 2003/11/EC of the European Parliament and of the Council of 6 February 2003 amending for the 24th time Council Directive 76/769/EEC relating to restrictions on the marketing and use of certain dangerous substances and preparations (pentabromodiphenyl ether, octabromodiphenyl ether)

Published date15 February 2003
Subject MatterEnvironment,Safety at work and elsewhere,Approximation of laws
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 42, 15 February 2003
Konsolidierter TEXT: 32003L0011 — DE — 15.02.2003

2003L0011 — DE — 15.02.2003 — 000.001


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►B RICHTLINIE 2003/11/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Februar 2003 zur 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Pentabromdiphenylether, Octabromdiphenylether) (ABl. L 042, 15.2.2003, p.45)

Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 31 (03/11)



▼B

RICHTLINIE 2003/11/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Februar 2003

zur 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Pentabromdiphenylether, Octabromdiphenylether)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 3 ), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 8. November 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 14 des Vertrags ist ein Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
(2) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe ( 4 ) wurde eine Risikobewertung zur Einschätzung der Gefährdung der Umwelt durch Pentabromdiphenylether (PentaBDE) und Octabromdiphenylether (OctaBDE) durchgeführt. Diese Bewertungen von PentaBDE und von OctaBDE ergaben, dass es erforderlich ist, die von diesen Stoffen ausgehende Gefährdung der Umwelt einzudämmen. Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (CSTEE) bestätigte in seinen Stellungnahmen vom 4. Februar 2000 und vom 31. Oktober 2002 das Ergebnis der Bewertung von PentaBDE und von OctaBDE, dass diese Gefährdung zum Schutz der Umwelt eingedämmt werden muss. Darüber hinaus äußerte sich der CSTEE in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2000 besorgt über die Exposition gestillter Säuglinge gegenüber PentaBDE und wies darauf hin, dass die steigende PentaBDE-Belastung der Muttermilch möglicherweise durch eine noch nicht identifizierte Art der Verwendung des Stoffes verursacht wird.
(3) Die Kommission hat im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 in Bezug auf PentaBDE ( 5 ) und auf OctaBDE ( 6 ) Empfehlungen für eine Strategie zur Begrenzung der Risiken verabschiedet, die zum Schutz der Umwelt Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung dieser Stoffe vorsehen. Ferner sprach sich die Kommission dafür aus, bei sämtlichen Maßnahmen die Frage der Exposition von Säuglingen über die Milch zu berücksichtigen.
(4) Das Inverkehrbringen und die Verwendung von PentaBDE und von OctaBDE und das Inverkehrbringen von Artikeln, die einen oder beide dieser Stoffe enthalten, sollte zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt untersagt werden.
(5) PentaBDE oder OctaBDE-Konzentrationen von mehr als 0,1 % können mit Standard-Analyseverfahren wie GC/MS (Gaschromatografie/Massenspektrometrie) nachgewiesen werden.
(6) Die Risikobewertung von DecaBDE wurde im August 2002 abgeschlossen und hat eine Reihe von Unsicherheiten in Bezug auf mögliche
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