PV v European Commission.

JurisdictionEuropean Union
ECLIECLI:EU:C:2023:232
Date23 March 2023
Docket NumberC-640/20
Celex Number62020CJ0640
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

23. März 2023(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Mobbing – Ärztliche Gutachten – Mehrmaliges unbefugtes Fernbleiben vom Dienst – Dienstbezüge – Statut der Beamten der Europäischen Union – Art. 11a – Interessenkonflikt – Art. 21a – Offensichtlich rechtswidrige Anordnung – Art. 23 – Beachtung der Gesetze und polizeilichen Vorschriften – Disziplinarverfahren – Entfernung aus dem Dienst – Rücknahme der Entfernung aus dem Dienst – Erneutes Disziplinarverfahren – Erneute Entfernung aus dem Dienst“

In der Rechtssache C‑640/20 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. November 2020,

PV, vertreten durch Rechtsanwalt D. Birkenmaier,

Kläger,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch T. S. Bohr, B. Mongin und A.‑C. Simon, dann durch T. S. Bohr und A.‑C. Simon als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richter P. G. Xuereb und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. September 2022

folgendes

Urteil

1 Mit seinem Rechtsmittel begehrt PV die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. Januar 2020, PV/Kommission (T‑786/16 und T‑224/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:17), mit dem das Gericht die Klagen von PV abgewiesen hat, die

– in der Rechtssache T‑786/16 gerichtet waren auf Aufhebung der Beurteilungen von PV für die Jahre 2014 und 2016, der Entscheidungen des Generaldirektors der Generaldirektion (GD) „Dolmetschen“ der Europäischen Kommission vom 31. Mai und 5. Juli, 31. Juli und 15. September 2016 über Abzüge vom Gehalt von PV, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 28. November 2016, mit der die gegen die Entscheidungen vom 31. Mai und 5. Juli 2016 über Abzüge vom Gehalt von PV eingelegten Beschwerden abgelehnt wurden, des Vorabinformationsschreibens des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) vom 21. Juni 2016, mit dem PV mitgeteilt wurde, dass er 33 593,88 Euro schulde, der Entscheidung des PMO vom 11. Juli 2016, die Zahlung des Gehalts von PV ab dem 1. Juli 2016 auszusetzen, des Schreibens des Generaldirektors der GD „Dolmetschen“ vom 31. Juli 2016, mit dem die Absicht angekündigt wurde, das Fernbleiben von PV vom Dienst im Zeitraum vom 2. Juni bis zum 31. Juli 2016 als unbefugt anzusehen und entsprechende Abzüge von seinem Gehalt vorzunehmen, des Vorabinformationsschreibens des PMO vom 21. September 2016, mit dem PV mitgeteilt wurde, dass er 42 704,74 Euro schulde, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. Januar 2017, mit der die gegen diese Handlungen eingelegte Beschwerde abgelehnt wurde, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. Juli 2016, PV aus dem Dienst zu entfernen, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 2. Februar 2017, mit der die gegen diese Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst eingelegte Beschwerde abgelehnt wurde, der Zahlungsaufforderung vom 20. Juli 2017, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 29. November 2017, mit der die gegen diese Zahlungsaufforderung eingelegte Beschwerde abgelehnt wurde, und des Disziplinarverfahrens CMS 13/087 sowie

– hilfsweise auf Aufhebung der ärztlichen Gutachten vom 27. Juni und 10. Oktober 2014, der Vermerke des Vertrauensarztes vom 16. Juli, 18. Juli, 8. August, 4. September und 4. Dezember 2014, vom 4. Februar, 13. April, 4. Juni, 11. August, 14. Oktober und 4. Dezember 2015 sowie vom 5. Februar, 22. März, 18. April, 3. Juni, 30. Juni und 25. Juli 2016, der Entscheidungen, mit denen die Anträge auf Beistand vom 23. Oktober 2014, vom 20. Januar, 20. März und 30. Juli 2015 sowie vom 15. März und 18. Mai 2016 zurückgewiesen wurden, der Entscheidungen des Generaldirektors der GD „Dolmetschen“ vom 9. Februar, 30. März, 5. Mai, 24. Juni, 1. Oktober und 12. November 2015 sowie vom 15. Januar und 22. April 2016, über Abzüge vom Gehalt von PV, der Entscheidungen der Anstellungsbehörde, mit denen die Beschwerden gegen diese Entscheidungen über Abzüge vom Gehalt abgelehnt wurden, der Mitteilungen über Verbindlichkeiten vom 10. März, 11. Mai, 10. Juni, 11. August, 13. November und 9. Dezember 2015 sowie vom 18. Juli 2016, der Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 12. März, 11. August und 13. Oktober 2015 sowie vom 7. Juni und 21. September 2016, mit denen die Beschwerden betreffend die Beurteilungsverfahren für die Jahre 2013 und 2015 abgelehnt wurden, sowie der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. Juli 2016, mit der die Beschwerde betreffend das unbefugte Fernbleiben von PV vom Dienst am 16. und 17. März 2016 abgelehnt wurde;

– in der Rechtssache T‑224/18 gerichtet war auf Feststellung, dass PV Opfer von Mobbing gewesen sei, und

– auf Aufhebung des Disziplinarverfahrens CMS 17/025, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 2. Mai 2018, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung, dieses Verfahren einzuleiten, abgelehnt wurde, der E‑Mails der GD „Humanressourcen und Sicherheit“ vom 23. Oktober 2017 und 16. März 2018, mit denen PV aufgefordert wurde, eine Selbstbewertung für die Tätigkeitszeiträume 2016 und 2017 zu erstellen, der Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 16. März und 1. Juni 2018, mit denen die gegen diese E‑Mails eingelegten Beschwerden abgelehnt wurden, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. Juli 2017, mit der die Entfernung von PV aus dem Dienst zurückgenommen wurde, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. Januar 2018, mit der die gegen diese Entscheidung, die Entfernung von PV aus dem Dienst zurückzunehmen, eingelegte Beschwerde abgelehnt wurde, der Entscheidung des PMO vom 12. September 2017 über die Aufrechnung der jeweiligen Verbindlichkeiten zwischen PV und der Kommission, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 9. März 2018, mit der die gegen diese Entscheidung über die Aufrechnung der Verbindlichkeiten eingelegte Beschwerde abgelehnt wurde, und der Entscheidung des Generaldirektors der GD „Dolmetschen“ vom 13. Oktober 2017, die Zahlung des Gehalts von PV ab dem 1. Oktober 2017 auszusetzen;

– in den Rechtssachen T‑786/16 und T‑224/18 gerichtet waren auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der PV entstanden sein soll.

Rechtlicher Rahmen

2 Art. 1e Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) lautet:

„Für Beamte im aktiven Dienst gelten Arbeitsbedingungen, bei denen angemessene Gesundheits- und Sicherheitsnormen eingehalten werden, die zumindest den Mindestvorschriften aufgrund von Maßnahmen entsprechen, die in diesen Bereichen nach den Verträgen erlassen wurden.“

3 Art. 11a Abs. 1 und 2 des Statuts bestimmt:

„(1) Der Beamte darf sich bei der Ausübung seines Amtes vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen er mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann.

(2) Ein Beamter, der sich gegebenenfalls bei der Ausübung seines Amtes mit einer Angelegenheit im Sinne von Absatz 1 zu befassen hat, muss unverzüglich die Anstellungsbehörde benachrichtigen. Die Anstellungsbehörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen und kann insbesondere den Beamten von seinen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit befreien.“

4 Art. 12a Abs. 1 bis 3 des Statuts sieht vor:

„(1) Der Beamte enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung.

(2) Einem Beamten, der das Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung gewesen ist, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile. Einem Beamten, der über Mobbing oder sexuelle Belästigung ausgesagt hat, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile, sofern er in gutem Glauben gehandelt hat.

(3) Als ‚Mobbing‘ wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.“

5 Art. 21a Abs. 1 und 2 des Statuts lautet:

„(1) Hält ein Beamter eine ihm erteilte Anordnung für fehlerhaft oder ist er der Meinung, dass ihre Ausführung schwerwiegende Nachteile zur Folge haben kann, so hat er seinem Vorgesetzten seine Auffassung mitzuteilen. Teilt der Beamte seine Auffassung schriftlich mit, so antwortet der Vorgesetzte ebenfalls schriftlich. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte seine Anordnung und hält der Beamte diese Bestätigung nicht für eine geeignete Antwort auf seine Bedenken, so benachrichtigt er vorbehaltlich des Absatzes 2 schriftlich den nächsthöheren Vorgesetzten. Bestätigt dieser die Anordnung schriftlich, so muss der Beamte sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt.

(2) Ist der unmittelbare Vorgesetzte der Auffassung, dass die Anordnung unverzüglich auszuführen ist, so muss der Beamte sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt. Der Beamte kann verlangen, dass eine solche Anordnung schriftlich erteilt wird.“

6 Art. 23 Abs. 1 des Statuts stellt klar:

„Die den Beamten zustehenden Vorrechte und Befreiungen sind ausschließlich im Interesse der Union gewährt. Soweit in dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Beamten weder von der Erfüllung ihrer persönlichen Verpflichtungen noch von der Beachtung der geltenden Gesetze und polizeilichen...

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