Commission Regulation (EU) 2022/2472 of 14 December 2022 declaring certain categories of aid in the agricultural and forestry sectors and in rural areas compatible with the internal market in application of Articles 107 and 108 of the Treaty on the Functioning of the European Union (Text with EEA relevance)

Celex Number32022R2472
Coming into Force01 January 2023
End of Effective Date31 December 2029
Published date21 December 2022
ELIhttp://data.europa.eu/eli/reg/2022/2472/oj
Date14 December 2022
Date of Signature14 December 2022
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 327, 21 December 2022
L_2022327DE.01000101.xml
21.12.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 327/1

VERORDNUNG (EU) 2022/2472 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2022

zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b,

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1588,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Staatliche Zuwendungen, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Gruppen von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Die Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV Verordnungen zu diesen Gruppen von staatlichen Beihilfen erlassen. Durch die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates wurde die Kommission ermächtigt, im Einklang mit Artikel 109 AEUV zu erklären, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden können. Auf der Grundlage der genannten Verordnung hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (2) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verabschiedet, die bis zum 31. Dezember 2022 gilt.
(2) Die Wettbewerbsregeln finden gemäß Artikel 42 AEUV auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies bestimmen. Gemäß Artikel 211 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) finden die Vorschriften für staatliche Beihilfen mit bestimmten Abweichungen auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung. Gemäß Artikel 211 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden die Vorschriften für staatliche Beihilfen keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten für die in der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die ganz oder teilweise von der Union finanziert werden, und für die unter die Artikel 213 bis 218 der genannten Verordnung fallenden Maßnahmen geleistet werden. Darüber hinaus gelten gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) die Vorschriften für staatliche Beihilfen weder für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Verordnung geleistet werden, noch für eine zusätzliche nationale Finanzierung im Geltungsbereich des Artikels 42 AEUV. Solche Zahlungen, mit denen eine zusätzliche nationale Finanzierung im Geltungsbereich des Artikels 42 AEUV bereitgestellt werden soll, müssen die Kriterien der Verordnung (EU) 2021/2115 erfüllen, um von der Kommission als Bestandteil des GAP-Strategieplans eines bestimmten Mitgliedstaats genehmigt zu werden. Die Vorschriften für staatliche Beihilfen gelten hingegen bei nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallenden Maßnahmen sowohl für den aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanzierten Teil als auch für die zusätzliche nationale Finanzierung.
(3) Da die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme nicht davon abhängen, ob die Beihilfen von der Union mitgetragen oder vom Mitgliedstaat allein finanziert werden, sollte zwischen der Politik der Kommission zur Kontrolle staatlicher Beihilfen und den Beihilfen, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Politik der Union zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden, Kohärenz und Konformität bestehen.
(4) Der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung sollte daher in Bezug auf aus dem ELER kofinanzierte Maßnahmen an den der Verordnung (EU) 2021/2115 angeglichen werden.
(5) Die vorliegende Verordnung sollte eine stärkere Vereinfachung ermöglichen und zu mehr Transparenz, einer wirksamen Evaluierung und besseren Kontrolle der Einhaltung der Beihilfevorschriften auf nationaler und Unionsebene beitragen, gleichzeitig jedoch die institutionellen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten wahren.
(6) Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV im Einklang mit den Bedingungen der Rahmenregelung von 2014 (5) mehrfach auf den Agrar- und Forstsektor angewandt. Sie hat somit in diesen Bereichen beträchtliche Erfahrungen mit Beihilfemaßnahmen gesammelt, bei denen die Mitgliedstaaten nach wie vor verpflichtet sind, diese bei der Kommission anzumelden. Dank dieser Erfahrungen kann die Kommission die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Gruppen von Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, besser definieren, den Geltungsbereich der Gruppenfreistellungen ausweiten und zugleich die Transparenz und Verhältnismäßigkeit der Beihilfen gewährleisten.
(7) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung sollten auf gemeinsamen Grundsätzen beruhen, die gewährleisten, dass die Beihilfen einen eindeutigen Anreizeffekt haben, geeignet und verhältnismäßig sind, in voller Transparenz und vorbehaltlich eines Kontrollmechanismus und einer regelmäßigen Evaluierung gewährt werden, und sich nicht negativ auf den Wettbewerb und die Handelsbedingungen auswirken.
(8) Beihilfen, die sowohl die allgemeinen als auch die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sollten von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden. Aus Gründen einer wirksamen Überwachung und einer nicht zulasten der Kontrollmöglichkeiten der Kommission gehenden Verwaltungsvereinfachung sollten freigestellte Beihilfen (Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen) einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung enthalten.
(9) Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, die nicht unter diese Verordnung fallen, unterliegen weiter der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV. Diese Verordnung nimmt den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit, Beihilfen anzumelden, deren Ziele den unter diese Verordnung fallenden Zielen entsprechen.
(10) Angesichts der größeren potenziellen Auswirkungen umfangreicher Regelungen auf Handel und Wettbewerb sollten Beihilferegelungen, deren Mittelausstattung in einem bestimmten Jahr einen bestimmten Schwellenwert oder insgesamt einen absoluten Wert übersteigen, grundsätzlich einer beihilferechtlichen Evaluierung unterzogen werden. In der Evaluierung sollte geprüft werden, ob die Annahmen und Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt bestätigt bzw. erfüllt wurden, und ob die Beihilfemaßnahme in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Ziele wirksam war; ferner sollten Angaben zu den Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb gemacht werden. Im Interesse der Gleichbehandlung sollte die beihilferechtliche Evaluierung auf der Grundlage eines von der Kommission genehmigten Evaluierungsplans vorgenommen werden. Solche Pläne sollten zwar in der Regel zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Regelung aufgestellt und rechtzeitig vor Inkrafttreten der Regelung genehmigt werden, jedoch ist dies vielleicht nicht in allen Fällen möglich.
(11) Daher sollte diese Verordnung für solche Regelungen vorerst höchstens sechs Monate gelten, damit sich deren Inkrafttreten nicht verzögert. Die Kommission kann beschließen, diesen Zeitraum nach Genehmigung des Evaluierungsplans zu verlängern.
(12) Zu diesem Zweck sollte der Evaluierungsplan innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Regelung an die Kommission übermittelt werden. Die Kommission kann auch ausnahmsweise beschließen, dass wegen der Besonderheiten des Falles keine Evaluierung notwendig ist. Sie sollte von dem Mitgliedstaat die Informationen erhalten, die für die Prüfung des Evaluierungsplans erforderlich sind, und zusätzlich benötigte Informationen unverzüglich anfordern, damit der Mitgliedstaat die fehlenden Angaben übermitteln und die Kommission einen Beschluss fassen kann.
(13) Mit Ausnahme von Änderungen, die keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dieser Verordnung oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben, sollten Änderungen evaluierungspflichtiger Regelungen unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer solchen Evaluierung gewürdigt und aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Rein formale Änderungen, administrative Änderungen oder Änderungen, die im Rahmen der von der Union kofinanzierten Maßnahmen vorgenommen werden, sollten grundsätzlich nicht als Änderungen angesehen werden, die wesentliche Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben.
(14) Diese Verordnung sollte weder für Beihilfen gelten, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Waren abhängig gemacht werden, noch für Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten. Sie sollte
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