Regulation (EC) No 680/2007 of the European Parliament and of the Council of 20 June 2007 laying down general rules for the granting of Community financial aid in the field of the trans-European transport and energy networks

Published date22 June 2007
Subject MatterTrans-European networks
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 162, 22 June 2007
Konsolidierter TEXT: 32007R0680 — DE — 01.08.2012

2007R0680 — DE — 01.08.2012 — 001.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 680/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162, 22.6.2007, p.1)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 VERORDNUNG (EU) Nr. 670/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Juli 2012 L 204 1 31.7.2012




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 680/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2007

über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. März 2002 in Barcelona in seinen Schlussfolgerungen betont, dass leistungsstarke, integrierte Energie- und Verkehrsnetze die Grundpfeiler des europäischen Binnenmarkts sind und dass eine bessere Nutzung der bestehenden Netze und die Herstellung fehlender Verbindungen die Effektivität und die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und ein angemessenes Qualitätsniveau, weniger Engpässe und somit eine stärkere Nachhaltigkeit garantieren. Diese Anforderungen fügen sich in den Rahmen der von den Staats- und Regierungschefs auf der Tagung des Europäischen Rates am 23. und 24. März 2000 in Lissabon angenommenen und seither regelmäßig in Bezug genommenen Strategie ein.
(2) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2003 in Brüssel der Europäischen Wachstumsinitiative zugestimmt und die Kommission aufgefordert, Ausgaben gegebenenfalls zu Investitionen in Sachkapital umzuschichten, insbesondere zu Investitionen in die Infrastruktur der transeuropäischen Netze, deren vorrangige Vorhaben von entscheidender Bedeutung für die Stärkung des Zusammenhalts des Binnenmarktes sind.
(3) Die bei der Fertigstellung leistungsfähiger transeuropäischer Verbindungen eingetretenen Verzögerungen, insbesondere bei den grenzüberschreitenden Abschnitten, können die Wettbewerbsfähigkeit der Union, der Mitgliedstaaten und der Regionen in Randlage, die nicht — oder nicht mehr — in vollem Umfang von den positiven Wirkungen des erweiterten Binnenmarktes profitieren könnten, ernsthaft einschränken.
(4) In der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ( 3 ) wurden die Kosten für die Fertigstellung des transeuropäischen Verkehrsnetzes für den Zeitraum von 2007 bis 2020 auf 600 Milliarden EUR veranschlagt. Die notwendigen Investitionen allein für die vorrangigen Vorhaben im Sinne des Anhangs III der genannten Entscheidung belaufen sich für den Zeitraum 2007-2013 auf etwa 160 Milliarden EUR.
(5) Zur Erreichung dieser Ziele haben sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat die Notwendigkeit hervorgehoben, bestehende Finanzinstrumente zu stärken und durch eine Anhebung der Sätze der Gemeinschaftsfinanzierung anzupassen, indem die Möglichkeit geschaffen wird, einen höheren gemeinschaftlichen Ko-Fördersatz insbesondere bei den Vorhaben anzuwenden, die durch ihren grenzüberschreitenden Charakter, ihre Transitfunktion oder durch die Überwindung natürlicher Hindernisse gekennzeichnet sind.
(6) Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über das „Europäische Aktions- und Entwicklungsprogramm für die europäische Binnenschifffahrt (NAIADES)“ und unter Berücksichtigung des nachhaltigen Charakters der Binnenwasserstraßen sollte den Binnenwasserstraßenvorhaben besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
(7) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 8. Juni 2005 zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013 ( 4 ) die strategische Bedeutung der Verkehrsnetze für die Vollendung des Binnenmarktes und für engere Beziehungen der Union zu den Bewerberländern, zu den Ländern im Vorfeld der Bewerbung und zu den Ländern, die zum „Ring der Freunde“ gehören, unterstrichen. Ferner hat das Europäische Parlament seine Bereitschaft erklärt, innovative Finanzierungsinstrumente wie etwa Darlehensgarantien, europäische Konzessionen, europäische Anleihen und einen Fonds für Zinszuschüsse zu prüfen.
(8) Mit den Mitteln, die im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 für die transeuropäischen Verkehrs- und Energienetze (nachstehend „TEN-V“ bzw. „TEN-E“ genannt) zugewiesen sind, ist es nicht möglich, dem mit der Umsetzung der Prioritäten gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG für TEN-V und der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG ( 5 ) für TEN-E verbundenen Bedarf insgesamt zu entsprechen. Es ist daher angebracht, diese Mittel in Ergänzung der nationalen öffentlichen und privaten Investitionen auf bestimmte Kategorien von Vorhaben zu konzentrieren, die den größten Mehrwert für die Netze in ihrer Gesamtheit erbringen, insbesondere auf die grenzüberschreitenden Abschnitte — auch der Meeresautobahnen — und auf die Vorhaben zur Beseitigung von Engpässen — wie etwa natürlichen Hindernissen —, um die Durchgängigkeit der Infrastruktur der TEN-V und der TEN-E zu gewährleisten. Um die koordinierte Durchführung bestimmter Vorhaben zu erleichtern, können nach Artikel 17a der Entscheidung Nr. 1692/96/EG Europäische Koordinatoren benannt werden.
(9) In Anbetracht der Tatsache, dass die noch ausstehenden TEN-V-Investitionen in vorrangige Vorhaben auf etwa 250 Milliarden EUR veranschlagt werden und dass der europäische finanzielle Bezugsrahmen von 8 013 Millionen EUR für den Verkehrsbereich für den Zeitraum von 2007 bis 2013 nur einen äußerst geringen Teil der für die Fertigstellung der vorrangigen Vorhaben erforderlichen Mittel darstellt, sollte die Kommission, mit der Hilfe der Europäischen Koordinatoren, sofern diese benannt sind, Maßnahmen zur Unterstützung und Koordinierung der Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Finanzierung und zur entsprechenden Fertigstellung der geplanten TEN-V im Rahmen des niedergelegten Zeitplans durchführen. Die Kommission sollte die die Koordinatoren betreffenden Bestimmungen der Entscheidung Nr. 1692/96/EG anwenden. Die Kommission sollte ferner zusammen mit den Mitgliedstaaten das langfristige finanzielle Problem des Aufbaus und Betriebs der gesamten TEN-V untersuchen und sich um eine Lösung für dieses Problem bemühen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bauphase sich auf mindestens zwei Siebenjahres-Haushaltszeiträume erstrecken und die voraussichtliche Lebensdauer der neuen Infrastrukturen mindestens hundert Jahre betragen wird.
(10) Die Entscheidung Nr. 1364/2006/EG nennt die Ziele, die Maßnahmenprioritäten und die Vorhaben von gemeinsamem Interesse zum Ausbau der TEN-E, einschließlich der vorrangigen Vorhaben, und weist den zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Vorhaben eine entsprechende Priorität zu. Die Investitionen, die notwendig sind, um allen Mitgliedstaaten die vollständige Teilnahme am Binnenmarkt und die Fertigstellung der Verbindungen mit den Nachbarländern zu ermöglichen, werden für den Zeitraum von 2007 bis 2013 allein für die vorrangigen Vorhaben auf 28 Milliarden EUR veranschlagt.
(11) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2003 ferner die Kommission aufgefordert, die Notwendigkeit der Entwicklung eines spezifischen Garantieinstruments der Gemeinschaft für bestimmte Risiken nach der Fertigstellung von TEN-V-Projekten weiter zu prüfen. Im Bereich Energie hat der Europäische Rat die Kommission aufgefordert, Ausgaben gegebenenfalls zu wachstumsfördernden Investitionen in Sachkapital umzuschichten.
(12) Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze ( 6 ) stellt bereits einen wirklichen Fortschritt dar, da sie für als vorrangig erklärte Vorhaben einen höheren Finanzierungssatz von 20 % zulässt. Dies hängt jedoch nach wie vor von den Durchführungsbestimmungen ab, die der Vereinfachung bedürfen, und steht weiterhin unter dem Vorbehalt eines Gesamthaushalts, in dem nur begrenzte Mittel zur Verfügung stehen. Es erscheint daher nötig, in Ergänzung der nationalen öffentlichen Finanzierung und privaten Finanzierung die Gemeinschaftszuschüsse sowohl von der Höhe als auch vom Fördersatz her aufzustocken, um die Hebelwirkung der Gemeinschaftsmittel zu erhöhen, damit die ausgewählten vorrangigen Vorhaben verwirklicht werden können.
(13) Mit dieser Verordnung sollte ein Programm geschaffen werden, mit dem die allgemeinen Regeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen im Bereich der TEN-V und TEN-E festgelegt werden. Dieses Programm sollte im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes, zur Stärkung des Binnenmarktes beitragen und Anstöße für die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft und das Wachstum in der Gemeinschaft geben.
(14) Die Gemeinschaftszuschüsse im Rahmen der Haushaltsmittel für die transeuropäischen Netze sollten sich auf die Vorhaben oder Teilvorhaben mit dem größten europäischen Mehrwert konzentrieren und zusätzlich die Akteure dazu veranlassen, die
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