Verordnung (EG) N r. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Published date04 February 2009
Subject Matterravvicinamento delle legislazioni,trasporti,ostacoli tecnici,rapprochement des législations,transports,entraves techniques,aproximación de las legislaciones,transportes,obstáculos técnicos
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 35, 04 febbraio 2009,Journal officiel de l’Union européenne, L 35, 04 février 2009,Diario Oficial de la Unión Europea, L 35, 04 de febrero de 2009
Konsolidierter TEXT: 32009R0079 — DE — 04.02.2009

2009R0079 — DE — 04.02.2009 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 79/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 035 vom 4.2.2009, S. 32)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 348 vom 4.12.2014, S. 31 (79/2009)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 79/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Januar 2009

über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Zu diesem Zweck ist ein umfassendes gemeinschaftliches Typgenehmigungssystem für Kraftfahrzeuge eingerichtet worden. Die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen mit Wasserstoffantrieb sollten harmonisiert werden, um den Erlass voneinander abweichender Vorschriften in den Mitgliedstaaten zu vermeiden und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sowie zugleich ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten.
(2) Diese Verordnung ist eine Einzelverordnung für die Zwecke des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) ( 3 ). Die Anhänge IV, VI und XI jener Rahmenrichtlinie sollten deshalb entsprechend geändert werden.
(3) Auf Wunsch des Europäischen Parlaments kommt bei den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über Kraftfahrzeuge ein neues Regulierungskonzept zur Anwendung. In dieser Verordnung sollten deshalb lediglich grundlegende Anforderungen für die Typgenehmigung von Wasserstoffsystemen und Wasserstoff führenden Bauteilen festgelegt werden, während technische Spezifikationen in Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden sollten, die gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 4 ) erlassen werden.
(4) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Anforderungen und Prüfverfahren für neue Formen der Speicherung und Nutzung von Wasserstoff, für zusätzliche Wasserstoff führende Bauteile sowie für das Antriebssystem festzulegen. Die Kommission sollte ferner die Befugnis erhalten, besondere Verfahren, Prüfungen und Anforderungen im Hinblick auf den Aufprallschutz wasserstoffbetriebener Fahrzeuge und Anforderungen an die integrierte Systemsicherheit festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(5) Eines der Hauptziele im Verkehrssektor sollte eine Erhöhung des Anteils umweltfreundlicher Fahrzeuge sein. Es sollten verstärkt Anstrengungen zur Markteinführung solcher Fahrzeuge unternommen werden. Die Verbreitung von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden, kann eine spürbare Verbesserung der Luftqualität in Städten und infolgedessen auch der öffentlichen Gesundheit bewirken.
(6) Der Wasserstoffantrieb gilt als sauberer Fahrzeugantrieb der Zukunft auf dem Weg in eine schadstofflose Wirtschaft, die auf der Wiederverwendung von Rohstoffen und erneuerbaren Energiequellen beruht, weil wasserstoffbetriebene Fahrzeuge weder kohlenstoffhaltige Schadstoffe noch Treibhausgase emittieren. Da Wasserstoff ein Energieträger und keine Energiequelle ist, hängt der klimapolitische Nutzen des Wasserstoffantriebs davon ab, aus welcher Quelle der Wasserstoff gewonnen wird. Folglich sollte darauf geachtet werden, dass der Wasserstoff auf nachhaltige Weise und möglichst aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, so dass die ökologische Gesamtbilanz des Einsatzes von Wasserstoff als Treibstoff für Kraftfahrzeuge positiv ist.
(7) Im Abschlussbericht der Hochrangigen Expertengruppe CARS 21 heißt es, dass die Bemühungen zur Verbesserung der internationalen Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge fortgeführt werden sollten, wo immer dies zweckdienlich ist, und dass dabei die wichtigsten Kraftfahrzeugmärkte einbezogen werden sollten und die Harmonisierung auf Bereiche ausgedehnt werden sollte, die bislang noch nicht abgedeckt sind, insbesondere im Rahmen der UNECE-Abkommen von 1958 und 1998. Gemäß dieser Empfehlung sollte die Kommission weiterhin die Entwicklung international harmonisierter Anforderungen für Kraftfahrzeuge unter der Schirmherrschaft der UNECE unterstützen. Insbesondere sollte die Kommission, wenn eine globale technische Regelung (GTR) über mit Wasserstoff und mit Brennstoffzellen angetriebene Kraftfahrzeuge verabschiedet wird, prüfen, ob die Anforderungen dieser Verordnung an die Anforderungen der GTR angepasst werden können.
(8) Wasserstoffgemische könnten übergangsweise als Kraftstoff verwendet werden, um die Einführung von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen in Mitgliedstaaten zu fördern, in denen eine gute Erdgasinfrastruktur besteht. Die Kommission sollte deshalb Anforderungen für die Verwendung von Gemischen aus Wasserstoff und Erdgas/Biomethan entwickeln, insbesondere mit einem Mischungsverhältnis von Wasserstoff und Erdgas, das der technischen Realisierbarkeit und dem Nutzen für die Umwelt Rechnung trägt.
(9) Mit der Festlegung von Typengenehmigungsvorschriften für wasserstoffbetriebene Kraftfahrzeuge würde das Vertrauen potenzieller Nutzer und der Öffentlichkeit in die neue Technik gestärkt.
(10) Um die Markteinführung von Fahrzeugen zu beschleunigen, die mit innovativer Antriebstechnik ausgerüstet sind und mit alternativen, wenig umweltbelastenden Kraftstoffen betrieben werden, ist ein geeigneter Rechtsrahmen notwendig.
(11) Die meisten Hersteller investieren erhebliche Summen in die Entwicklung der Wasserstoff-Antriebstechnik, und damit ausgerüstete Fahrzeuge sind bereits auf dem Markt. In den kommenden Jahren wird der Anteil wasserstoffbetriebener Fahrzeuge am gesamten Fahrzeugbestand voraussichtlich wachsen. Deshalb ist es notwendig, für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge gemeinsame Sicherheitsanforderungen festzulegen. Da die Hersteller verschiedene Ansätze bei der Entwicklung von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen verfolgen könnten, ist es notwendig, die Sicherheitsanforderungen technologieneutral festzulegen.
(12) Es ist notwendig, diejenigen Sicherheitsanforderungen an Wasserstoffsysteme und ihre Bauteile festzulegen, die Voraussetzung für die Erteilung einer Typgenehmigung sind.
(13) Für die Zwecke der Typgenehmigung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge ist es notwendig, Anforderungen an den Einbau von Wasserstoffsystemen und von Wasserstoff führenden Bauteilen in das Fahrzeug festzulegen.
(14) Aufgrund der Eigenschaften des Kraftstoffs kann bei wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen eine besondere Behandlung durch Rettungskräfte erforderlich sein. Es ist deshalb notwendig, Vorschriften für die eindeutige und schnelle Identifikation solcher Fahrzeuge zu erlassen, damit Rettungskräfte wissen, welchen Kraftstoff sie mit sich führen. Die Identifikationsmittel sollten diesen Zweck erfüllen, aber der Öffentlichkeit möglichst keinen Grund zur Beunruhigung geben.
(15) Es ist außerdem wichtig, dass die Hersteller zu geeigneten Vorkehrungen gegen die Fehlbetankung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge verpflichtet werden.
(16) Wasserstoffbetriebene Fahrzeuge können auf dem Markt nur dann erfolgreich sein, wenn eine ausreichende Tankstelleninfrastruktur in Europa vorhanden ist. Die Kommission sollte geeignete Maßnahmen prüfen, um den Aufbau eines europaweiten Tankstellennetzes für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge zu unterstützen.
(17) Innovative Kleinfahrzeuge, die gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typgenehmigung als Fahrzeuge der Klasse L bezeichnet werden, gelten als frühe Nutzer von Wasserstoff als Kraftstoff. Die Nutzung von Wasserstoff für diese Fahrzeuge erfordert weniger Anstrengungen, da die technischen Herausforderungen und der Umfang an erforderlichen Investitionen nicht so groß sind wie bei Fahrzeugen der Klassen M und N im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG. Die Kommission sollte spätestens bis zum 1. Januar 2010 die Möglichkeit des Erlasses von Rechtsvorschriften über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen der Klasse L bewerten.
(18) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung des Binnenmarkts durch die Festlegung einheitlicher technischer Anforderungen an wasserstoffbetriebene Kraftfahrzeuge, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs besser auf
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