Regulation (EU) 2019/2175 of the European Parliament and of the Council of 18 December 2019 amending Regulation (EU) No 1093/2010 establishing a European Supervisory Authority (European Banking Authority), Regulation (EU) No 1094/2010 establishing a European Supervisory Authority (European Insurance and Occupational Pensions Authority), Regulation (EU) No 1095/2010 establishing a European Supervisory Authority (European Securities and Markets Authority), Regulation (EU) No 600/2014 on markets in financial instruments, Regulation (EU) 2016/1011 on indices used as benchmarks in financial instruments and financial contracts or to measure the performance of investment funds, and Regulation (EU) 2015/847 on information accompanying transfers of funds (Text with EEA relevance) (Text with EEA relevance)

Published date27 December 2019
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 334, 27 December 2019
27.12.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 334/1

VERORDNUNG (EU) 2019/2175 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Dezember 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach den Stellungnahmen der Europäischen Zentralbank (1),

nach den Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Finanzkrise und den Empfehlungen einer Gruppe hochrangiger Sachverständigen unter Leitung von Jacques de Larosière hat die Union wichtige Fortschritte in Richtung nicht nur stärkerer, sondern auch stärker harmonisierter Regeln für die Finanzmärkte in Form des einheitlichen Regelwerks gemacht. Die Union hat auch das Europäische Finanzaufsichtssystem (ESFS) eingerichtet, das auf zwei Säulen basiert und die von den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) koordinierte Finanzaufsicht auf Mikroebene mit der vom Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) koordinierten Finanzaufsicht auf Makroebene kombiniert. Die drei ESA, d. h. die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) errichtet wurde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichtet wurde, sowie die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden die „Gründungsverordnungen“), errichtet wurde, haben im Januar 2011 ihre Arbeit aufgenommen. Das übergeordnete Ziel der ESA ist die nachhaltige Stärkung der Stabilität und Effektivität des Finanzsystems in der gesamten Union und die Verbesserung des Schutzes von Verbrauchern und Anlegern.
(2) Die ESA haben die Kommission bei ihren Initiativen für Verordnungen und Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates unterstützt und damit einen entscheidenden Beitrag zur Harmonisierung der Vorschriften für die Finanzmärkte in der Union geleistet. Ferner haben die ESA für die Kommission Entwürfe detaillierter technischer Vorschriften erstellt, die als delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verabschiedet wurden.
(3) Die ESA haben auch einen Beitrag zur Konvergenz der Finanzaufsicht und der Aufsichtspraktiken in der Union geleistet, indem sie Leitlinien für die zuständigen Behörden, die Finanzinstitute oder Finanzmarktteilnehmer erstellt und Überprüfungen der Aufsichtspraxis koordiniert haben.
(4) Die Stärkung der Befugnisse die den ESA gewährt werden, um ihnen die Erfüllung ihrer Ziele zu ermöglichen, würde auch eine angemessene Governance-Struktur, einen effizienten Einsatz der Mittel und ausreichende Finanzmittel erfordern. Wenn die ESA ihre Ziele erfüllen sollen, reicht es nicht aus, nur ihre Befugnisse zu stärken; dies erfordert auch eine angemessene Finanzausstattung sowie wirksame und effiziente Governance-Strukturen.
(5) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse sollten die ESA im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie nach Maßgabe der Politik der besseren Rechtssetzung handeln. Inhalt und Form der Tätigkeiten und Maßnahmen der ESA, einschließlich von Instrumenten wie Leitlinien, Empfehlungen, Stellungnahmen oder Fragen und Antworten, sollten stets auf der Grundlage und in den Grenzen der Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Gründungsverordnungen beziehungsweise im Rahmen ihrer Befugnisse festgelegt werden. Die ESA sollten dabei nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, und ihr Handeln sollte im Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken stehen, die sich aus den Finanztätigkeiten oder der Geschäftstätigkeit der betroffenen Finanzinstitute oder -unternehmen ergeben.
(6) In ihrer Mitteilung vom 8. Juni 2017 über die Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion hat die Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine effektivere und einheitlichere Beaufsichtigung der Finanzmärkte und Finanzdienstleistungen eine entscheidende Voraussetzung für die Beseitigung der Regulierungsarbitrage zwischen Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben ist, um die Integration der Märkte zu beschleunigen und neue Möglichkeiten für Unternehmen und Anleger auf dem Binnenmarkt zu schaffen.
(7) Daher sind zur Vollendung der Kapitalmarktunion weitere Fortschritte bei der aufsichtlichen Konvergenz dringend nötig. Zehn Jahre nach dem Ausbruch der Finanzkrise und der Einrichtung des neuen Aufsichtssystems werden Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zunehmend durch zwei wichtige Entwicklungen getragen: nachhaltige Finanzierungen und technologische Innovation. Beide könnten zu einer gründlichen Transformation der Finanzdienstleistungen führen, und unser System der Finanzaufsicht sollte für sie gerüstet sein. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Finanzsystem seinen Beitrag zur Bewältigung kritischer Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit beiträgt. Dies erfordert einen aktiven Beitrag der ESA zur Schaffung eines angemessenen Regulierungs- und Aufsichtsrahmens.
(8) Die ESA sollten eine wichtige Rolle bei der Ermittlung und Meldung von Risiken, die der Finanzmarktstabilität aufgrund von Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren drohen, sowie dabei spielen, die Tätigkeiten auf den Finanzmärkten besser auf Nachhaltigkeitsziele abzustimmen. Die ESA sollten Leitlinien erstellen, in denen sie darlegen, wie Nachhaltigkeitsaspekte wirksam in einschlägige Finanzvorschriften der Union eingebunden werden können, und sich nach Verabschiedung dieser Bestimmungen für eine kohärente Anwendung einsetzen. Initiieren und koordinieren die ESA unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen, so sollten sie die Risiken, die von Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren für die Finanzstabilität dieser Institute ausgehen könnten, gebührend berücksichtigen.
(9) Die technologische Innovation hat immer größeren Einfluss auf den Finanzsektor, und die zuständigen Behörden haben deshalb zahlreiche Initiativen ergriffen, um diesen technologischen Entwicklungen angemessen Rechnung zu tragen. Zur weiteren Förderung der Aufsichtskonvergenz und des Austauschs bewährter Praktiken zwischen den einschlägigen Behörden einerseits sowie zwischen den einschlägigen Behörden und Finanzinstituten oder Finanzmarktteilnehmern andererseits sollten die Rolle der ESA bei ihrer Aufsichtsfunktion und Rolle bei der Koordinierung der Aufsicht gestärkt werden.
(10) Technische Fortschritte auf den Finanzmärkten können die finanzielle Inklusion verbessern, Zugang zu Finanzierungen bieten, Marktintegrität und operative Effizienz stärken und die Hindernisse für den Eintritt in diese Märkte verringern. Soweit die technologische Innovation für die geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften relevant ist, sollten sich Ausbildungsmaßnahmen der zuständigen Behörden auch mit diesen Themen befassen. Dies sollte dazu beitragen, zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten divergierende Ansätze in diesen Bereichen entwickeln.
(11) Die EBA sollte in ihrem Fachgebiet die bestehenden Hindernisse für oder die Auswirkungen auf aufsichtliche Konsolidierungen beobachten, und die EBA könnte Stellungnahmen oder Empfehlungen abgeben, um angemessene Wege zur Beseitigung solcher Hindernisse oder Auswirkungen darzulegen.
(12) Fragen und Antworten sind ein wichtiges Instrument der Konvergenz, das gemeinsame Aufsichtskonzepte und -praktiken fördert, indem Orientierungen zur Anwendung der Rechtsakte der Union, die in den Zuständigkeitsbereich der ESA fallen, erteilt werden.
(13) Es wird zunehmend wichtiger, eine kohärente, systematische und wirksame Überwachung und Bewertung von Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsystem der Union zu fördern. Die Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung liegt im Rahmen der jeweiligen Mandate in der gemeinsamen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Organe und Einrichtungen der Union. Sie sollten Mechanismen für eine verstärkte Zusammenarbeit, Koordinierung und gegenseitige Unterstützung einrichten und dabei in vollem Umfang von allen Instrumenten und Maßnahmen Gebrauch machen, die ihnen im geltenden rechtlichen und institutionellen Rahmen zur
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