Regulation (EU) 2021/56 of the European Parliament and of the Council of 20 January 2021 laying down management, conservation and control measures applicable in the Inter-American Tropical Tuna Convention area and amending Council Regulation (EC) No 520/2007

Date of Signature20 January 2021
Published date26 January 2021
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 024, 26 January 2021
L_2021024DE.01000101.xml
26.1.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 24/1

VERORDNUNG (EU) 2021/56 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Januar 2021

zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommes für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) besteht das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, eine Nutzung der biologischen Meeresschätze unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten.
(2) Mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates (4) hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (5) angenommen, die Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthalten. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.
(3) Mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates (6) hat die Union das Übereinkommen zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (im Folgenden „Antigua-Übereinkommen“) eingesetzt wurde, angenommen.
(4) Die Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) ist befugt, Beschlüsse (im Folgenden „Entschließungen“) zu fassen, um die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Bereich des Antigua-Übereinkommens zu gewährleisten. Entschließungen sind für die Vertragsparteien verbindlich. Entschließungen sind in erster Linie an die Vertragsparteien des Antigua-Übereinkommens gerichtet, enthalten jedoch auch Verpflichtungen für private Betreiber (z. B. Schiffskapitäne). Entschließungen treten 45 Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft und müssen für die Union so schnell wie möglich in Unionsrecht umgesetzt werden.
(5) Mit dem Beschluss 2005/938/EG des Rates (7) genehmigte die Union das Übereinkommen zum Internationalen Delphinschutzprogramm (im Folgenden „Übereinkommen“), mit dem das Internationale Delphinschutzprogramm (IDSP) aufgestellt wurde.
(6) Gemäß Artikel XIV des Übereinkommens wird der IATTC eine koordinierende Rolle bei der Durchführung des Übereinkommens und der Durchführung der im Rahmen der IATTC verabschiedeten Maßnahmen zufallen.
(7) Im Rahmen des IDSP ist die Versammlung der Vertragsparteien für die Annahme von Maßnahmen zuständig, mit denen der tödliche Delphinbeifang in der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im Übereinkommensbereich schrittweise auf ein Niveau von annähernd Null reduziert werden sollen, indem jährliche Grenzwerte festgelegt werden. Diese Maßnahmen werden für die Union verbindlich.
(8) Die jüngste Umsetzung der Entschließungen erfolgte durch die Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (8).
(9) Da die Entschließungen wahrscheinlich auf der Jahrestagungen der IATTC geändert werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen, um sie rasch in das Unionsrecht zu integrieren, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und die langfristige nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände weiter zu unterstützen: technische Spezifikationen für Haileinen, Schließungszeiten, Fristen für die Meldung von Fischsammelgeräten (FADs), Bestimmungen für den Aufbau und den Einsatz von FADs, Fristen für die Datenerhebung, Gebiete und Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz von Seevögeln, wissenschaftliche Beobachter, Informationen über das regionale Schiffsregister, Verweis auf die Tabelle für die Bereitstellung von Daten für Logbücher und Entladeaufzeichnungen, statistisches Dokument für Großaugenthun, verschiedene Berichterstattungsfristen und Leitlinien für die Sterblichkeit von Meeresschildkröten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (9) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehene Befugnisübertragung gilt unbeschadet der Umsetzung künftiger Entschließungen in Unionsrecht im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.
(11) Da die vorliegende Verordnung alle IATTC-Maßnahmen umsetzt, sollten Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3 und Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gestrichen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen festgelegt für die Fischerei in dem unter das Antigua-Übereinkommen fallenden Bereich sowie für die Bestände von Thunfisch und verwandten Arten und anderen Fischarten, die von Schiffen gefangen werden, die Thunfisch und verwandte Arten und Arten befischen, die zum selben Ökosystem gehören und durch die Befischung der unter das Antigua-Übereinkommen fallenden Fischbestände beeinträchtigt werden, oder von abhängigen oder vergesellschafteten Arten.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die für den Fischfang in dem unter das Antigua-Übereinkommen fallenden Gebiet eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen.

(2) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt sie unbeschadet der bestehenden Verordnungen im Fischereisektor, insbesondere der Verordnungen (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 (11)‚ (EG) Nr. 1224/2009 (12) und (EG) Nr. 1185/2003 (13) des Rates.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Antigua-Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde;
2. „Bereich des Antigua-Übereinkommens“ das geografische Gebiet, auf das das Antigua-Übereinkommen gemäß Artikel III des Antigua-Übereinkommens Anwendung findet;
3. „IATTC-Arten“ Bestände von Thunfisch und verwandten Arten sowie Bestände anderer Fischarten, die im Bereich des Antigua-Übereinkommens von Fischereifahrzeugen gefangen werden, die Thunfisch und verwandte Arten befischen;
4. „Fischereifahrzeug der Union“ jedes Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, das zur gewerblichen Nutzung der Fischereiressourcen eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, ausgenommen Containerschiffe;
5. „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien des Antigua-Übereinkommens;
6. „Ringwade“ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;
7. „tropischer Thunfisch“ Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito;
8. „Datenbojen“ treibende oder verankerte schwimmende Vorrichtungen, die von staatlichen oder anerkannten wissenschaftlichen Organisationen oder Einrichtungen zum Zwecke der elektronischen Erhebung von Umweltdaten und nicht zur Unterstützung von Fischereitätigkeiten eingesetzt werden und die dem IATTC-Sekretariat gemeldet wurden;
9. „Fischsammelgeräte“ oder „FADs“ verankerte, treibende, schwimmende oder untergetauchte Vorrichtungen, die von Schiffen zum Zwecke der Zusammenführung von Ziel-Thunfischarten für Ringwadenfischerei eingesetzt oder verfolgt werden, auch durch den Einsatz von Funk- oder Satellitenbojen;
10. „Interaktion“ mit Datenbojen unter anderem das Umkreisen der Boje mit Fanggerät, das Festmachen oder Anlegen des Schiffes, des Fanggeräts oder eines Teils oder Stücks des Schiffes an eine Datenboje oder das Durchtrennen von deren Ankerleine;
11. „Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb leitet oder besitzt, der auf gleich welcher Stufe der Produktion, Verarbeitung, Vermarktung von oder des Handels mit Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig ist;
12. „BWA“ den nach Artikel XI des Antigua-Übereinkommens eingesetzten
...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT