Reglamento (UE) n o 1299/2013 del Parlamento Europeo y del Consejo de 17 de diciembre de 2013 por el que se establecen disposiciones específicas relativas al apoyo del Fondo Europeo de Desarrollo Regional al objetivo de cooperación territorial europea

Published date20 December 2013
Subject MatterFondo europeo di sviluppo regionale (FESR),Fonds européen de développement régional (FEDER),Fondo Europeo de Desarrollo Regional (FEDER)
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 347, 20 dicembre 2013,Journal officiel de l’Union européenne, L 347, 20 décembre 2013,Diario Oficial de la Unión Europea, L 347, 20 de diciembre de 2013
Konsolidierter TEXT: 32013R1299 — DE — 20.12.2013

02013R1299 — DE — 20.12.2013 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EU) Nr. 1299/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 330 vom 3.12.2016, S. 9 (1299/2013)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1299/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)



KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Interventionsbereich

(1) Die Verordnung legt den Interventionsbereich des EFRE im Hinblick auf das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" sowie besondere Bestimmungen für dieses Ziel fest.

(2) Die Verordnung definiert für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" die prioritären Ziele und die Organisation des EFRE, die Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten und Regionen für eine Förderung aus dem EFRE in Betracht kommen, die für Unterstützung aus dem EFRE verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuweisung.

Darüber hinaus legt sie die für die effiziente Umsetzung, Begleitung, Finanzverwaltung und Kontrolle der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (im Folgenden "Kooperationsprogramme") notwendigen Bestimmungen fest, auch soweit Drittländer an diesen Kooperationsprogrammen teilnehmen.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 gelten für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" und für die in diesem Rahmen durchgeführten Kooperationsprogramme, außer in den in dieser Verordnung genannten Fällen oder wenn diese Bestimmungen nur für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" gelten können.

Artikel 2

Bestandteile des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit"

Im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" unterstützt der EFRE folgende Bestandteile:

1. die grenzübergreifende Zusammenarbeit angrenzender Regionen zur Förderung der integrierten Regionalentwicklung von Regionen mit gemeinsamen Land- und Seegrenzen in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten oder von benachbarten Grenzregionen mindestens eines Mitgliedstaats und eines Drittlands an einer Außengrenze der Union, die nicht von den Programmen im Rahmen der externen Finanzinstrumente der Union abgedeckt wird;

2. die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten, an der nationale, regionale und lokale Partner beteiligt sind und die auch die grenzübergreifende maritime Zusammenarbeit in Fällen umfasst, die nicht von der grenzübergreifenden Zusammenarbeit abgedeckt wird, mit dem Ziel, die territoriale Integration dieser Gebiete zu erhöhen;

3. die interregionale Zusammenarbeit zur Stärkung der Wirkung der Kohäsionspolitik durch Förderung

a) des Erfahrungsaustausches insbesondere über thematische Ziele zwischen Partnern in der gesamten Union, darunter in Bezug auf die in Artikel 174 AEUV angesprochene Entwicklung der Regionen, im Hinblick auf die Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und deren Transfer vornehmlich auf operationelle Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung", aber auch gegebenenfalls auf Programme der Zusammenarbeit;

b) des Erfahrungsaustausches im Hinblick auf Ermittlung, Transfer und Verbreitung bewährter Verfahren in Bezug auf die nachhaltige städtische Entwicklung, einschließlich der Stadt-Land-Verbindungen;

c) des Erfahrungsaustausches im Hinblick auf Ermittlung, Transfer und Verbreitung bewährter Verfahren und innovativer Ansätze für die Umsetzung von Programmen und Maßnahmen zur Zusammenarbeit sowie die Nutzung von EVTZ;

d) der Analyse von Entwicklungstrends im Hinblick auf die Ziele des territorialen Zusammenhalts, einschließlich territorialer Aspekte des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, und der harmonischen Entwicklung des Gebiets der Union durch Studien, Datenerhebungen und sonstige Maßnahmen.

Artikel 3

Geografischer Geltungsbereich

(1) Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden folgende Regionen unterstützt: Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen mit Ausnahme der Regionen, die von Programmen im Rahmen der externen Finanzinstrumente der Union abgedeckt werden, sowie alle Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an Seegrenzen, die nicht mehr als 150 km voneinander entfernt sind, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogrammgebiete des Programmplanungszeitraums 2007–2013.

Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Festlegung der nach Kooperationsprogrammen aufgeschlüsselten Liste der zu unterstützenden grenzübergreifenden Gebiete an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlassen.

Diese Liste enthält auch die Regionen der Union der NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die externen Finanzinstrumente der Union wie ENI gemäß dem ENI-Gesetzgebungsakt und IPA II gemäß dem IPA II-Gesetzgebungsakt fallen.

Bei der Übermittlung der Entwürfe der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit können die Mitgliedstaaten in gebührend begründeten Fällen zur Sicherstellung der Kohärenz der Grenzgebiete beantragen, dass neben den in dem Beschluss im zweiten Unterabsatz genannten Gebieten zusätzliche Regionen der NUTS-3-Ebene zu einem bestimmten Gebiet der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit hinzugefügt werden.

Um die grenzübergreifende Zusammenarbeit an Seegrenzen für Regionen in äußerster Randlage zu erleichtern, kann die Kommission unbeschadet der Bestimmungen des ersten Unterabsatzes auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats oder der betroffenen Mitgliedstaaten in dem im zweiten Unterabsatz genannten Beschluss Regionen der NUTS-3-Ebene in äußerster Randlage, die an Seegrenzen liegen und mehr als 150 Kilometer voneinander entfernt sind, als grenzübergreifende Regionen hinzufügen, die Unterstützung aus den jeweiligen Mitteln dieser Mitgliedstaaten erhalten können.

(2) Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2 und 3 können die Programme für eine grenzübergreifende Zusammenarbeit Regionen in Norwegen und der Schweiz sowie auch Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino sowie Drittländer oder Gebiete umfassen, die an die Regionen in äußerster Randlage angrenzen; diese Regionen entsprechen Regionen der NUTS-3-Ebene.

(3) Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Festlegung der nach Kooperationsprogrammen aufgeschlüsselten Liste der zu unterstützenden transnationalen Gebiete an, die Regionen der NUTS-2-Ebene abdeckt; die Kontinuität einer solchen Zusammenarbeit in größeren zusammenhängenden Gebieten wird auf der Grundlage vorangegangener Programme sichergestellt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung makroregionaler und meeresbezogener Strategien. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlassen.

Bei der Übermittlung der Entwürfe von Programmen für eine transnationale Zusammenarbeit können die Mitgliedstaaten beantragen, dass zusätzliche Regionen der NUTS-2-Ebene, die an die Regionen angrenzen, die in dem im ersten Unterabsatz genannten Beschluss genannt sind, einem bestimmten Gebiet der transnationalen Zusammenarbeit hinzugefügt werden; ein solcher Antrag ist von den Mitgliedstaaten zu begründen.

(4) Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2 und 3 können die Programme für eine transnationale Zusammenarbeit Regionen in folgenden Drittländern und Gebieten abdecken:

a) Drittländer oder Gebiete, die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführt sind, und

b) die Färöer und Grönland.

Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2 und 3 können die Programme für transnationale Zusammenarbeit auch Regionen in Drittländern abdecken, die unter die externen Finanzinstrumente der Union wie ENI gemäß dem ENI-Gesetzgebungsakt, einschließlich der entsprechenden Regionen der Russischen Föderation, und IPA II gemäß dem IPA II-Gesetzgebungsakt fallen. Für diese Programme werden jährliche Mittel zur Verfügung gestellt, die der ENI- und IPA II-Unterstützung entsprechen, sofern die Programme die entsprechenden Ziele der externen Zusammenarbeit angemessen berücksichtigen.

Bei diesen Regionen handelt es sich um der NUTS-2-Ebene entsprechende Regionen.

(5) Im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit betrifft die Unterstützung aus dem EFRE das gesamte Gebiet der Union.

Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2 und 3 können die Programme für interregionale Zusammenarbeit das gesamte Gebiet oder Teile des Gebiets von in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Drittländern bzw. Gebieten umfassen.

(6) Zur Information sind die Regionen der in den Absätzen 2 und 4 genannten Drittländer oder Gebiete in den in den Absätzen 1 und 3 genannten Listen aufzuführen.

(7) Um die Effizienz der Programmdurchführung zu steigern, können...

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