Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Published date16 May 2012
Subject MatterCommon foreign and security policy,Customs procedures
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 129, 16 May 2012
Konsolidierter TEXT: 32012R0388 — DE — 15.06.2012

2012R0388 — DE — 15.06.2012 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EU) Nr. 388/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 129, 16.5.2012, p.12)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 325 vom 8.11.2014, S. 30 (388/2012)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 388/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. April 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ( 1 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates ( 2 ) müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie) bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union oder der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungsdienste eines in der Union wohnhaften oder niedergelassenen Vermittlers wirksam kontrolliert werden.
(2) Damit die Mitgliedstaaten und die Union ihre internationalen Verpflichtungen einhalten können, enthält Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung, mit der die international vereinbarten Kontrollen dieser Güter umgesetzt werden. Diese Verpflichtungen wurden im Rahmen der Beteiligung an der Australischen Gruppe, am Trägertechnologie-Kontrollregime, an der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer, am Wassenaar-Arrangement und am Chemiewaffen-Übereinkommen eingegangen.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sieht vor, dass die im Anhang I enthaltene Liste im Einklang mit den Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder internationaler Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind, aktualisiert wird.
(4) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte geändert werden, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die nach Annahme der Verordnung in der Australischen Gruppe, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer sowie im Rahmen des Trägertechnologie-Kontrollregimes und des Wassenaar-Arrangements beschlossen wurden.
(5) Um den Ausfuhrkontrollbehörden und den Wirtschaftsakteuren die Bezugnahme zu erleichtern, sollte eine aktualisierte und konsolidierte Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 veröffentlicht werden.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG




„ANHANG I

Liste gemäß Artikel 3 dieser Verordnung

LISTE DER GÜTER UND TECHNOLOGIEN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK

Mit dieser Liste werden die international vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter — einschließlich des Wassenaar-Arrangements, des Missile Technology Control Regime (MTCR), der Nuclear Suppliers‘ Group (NSG), der Australischen Gruppe und des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWÜ) — umgesetzt.

INHALT
Anmerkungen
Abkürzungen
Begriffsbestimmungen
Kategorie 0 Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
Kategorie 1 Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung
Kategorie 2 Werkstoffbearbeitung
Kategorie 3 Allgemeine Elektronik
Kategorie 4 Rechner
Kategorie 5 Telekommunikation und ‚Informationssicherheit‘
Kategorie 6 Sensoren und Laser
Kategorie 7 Luftfahrtelektronik und Navigation
Kategorie 8 Meeres- und Schiffstechnik
Kategorie 9 Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZU ANHANG I

1. Für die Kontrolle von Gütern, die für militärische Zwecke entwickelt oder geändert sind, gelten die entsprechenden Kontrolllisten für militärische Güter, die von den einzelnen Mitgliedstaaten geführt werden. Bei den in Anhang I verwendeten Verweisen mit dem Hinweis ‚SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL‘ sind die genannten Listen gemeint.

2. Der Zweck der in Anhang I angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung: Bei der Beurteilung darüber, ob das/die erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet/bilden, müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden.

3. Die von Anhang I erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

4. Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstract Service) aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln (einschließlich Hydraten) unabhängig von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können.

NUKLEARTECHNOLOGIE-ANMERKUNG (NTA)

(gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorie 0)

Die Kontrolle der Ausfuhr von ‚Technologie‘, die direkt mit den von Kategorie 0 erfassten Gütern in Verbindung steht, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorie 0.

‚Technologie‘ für die ‚Entwicklung‘, ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ von erfassten Gütern bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

Mit einer Genehmigung der Ausfuhr von Gütern wird auch die Ausfuhr der ‚Technologie‘ an denselben Endverwender genehmigt, die für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur der jeweiligen Güter unbedingt erforderlich ist.

Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von ‚Technologie‘ gelten nicht für ‚allgemein zugängliche‘ Informationen oder ‚wissenschaftliche Grundlagenforschung‘.

ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)

(Gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorien 1 bis 9)

Die Kontrolle der Ausfuhr von ‚Technologie‘, die für die ‚Entwicklung‘, ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ der von den Kategorien 1 bis 9 erfassten Güter ‚unverzichtbar‘ ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorien 1 bis 9.

‚Technologie‘, die für die ‚Entwicklung‘, ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ von erfassten Gütern ‚unverzichtbar‘ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

Nicht erfasst ist ‚Technologie‘, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

Anmerkung: Hierdurch werden die von den Unternummern 1E002e, 1E002f, 8E002a und 8E002b erfassten Reparatur-‚Technologien‘ nicht freigestellt.

Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von ‚Technologie‘ gelten nicht für ‚allgemein zugängliche‘ Informationen, ‚wissenschaftliche Grundlagenforschung‘ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.

ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)

(Soweit in Gattung D der Kategorien 0 bis 9 ‚Software‘ erfasst wird, entfallen die Kontrollen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind.)

Die Gattungen der Kategorien 0 bis 9 dieser Liste erfassen keine ‚Software‘, die entweder:

a) frei erhältlich ist und

1. im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

a) Barverkauf,

b) Versandverkauf,

c) Verkauf über elektronische Medien oder

d) Telefonverkauf, und

2. dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder

Anmerkung: Buchstabe a der Allgemeinen Software-Anmerkung stellt keine ‚Software‘ frei, die von Kategorie 5, Teil 2 (‚Informationssicherheit‘) erfasst wird.

b) ‚allgemein zugänglich‘ ist.

VERZEICHNIS DER VERWENDETEN ABKÜRZUNGEN

Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt: siehe Begriffsbestimmungen



Abkürzung Bedeutung
ABEC Qualitätsnorm des Verbandes der amerikanischen Wälzlagerhersteller (Annular Bearing Engineers Committee)
AGMA Qualitätsnorm des Verbandes der amerikanischen Getriebehersteller (American Gear Manufacturers‘ Association)
AHRS Lage- und Kurs-Referenzsystem (attitude and heading reference systems)
ALU Arithmetisch-logische Einheit (arithmetic logic unit)
ANSI American National Standards Institute
ASTM American Society
...

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