Saint-Louis Sucre contra Premier ministre y otros.

JurisdictionEuropean Union
ECLIECLI:EU:C:2023:486
Date15 June 2023
Docket NumberC-183/22
Celex Number62022CJ0183
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

15. Juni 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Satzung der Erzeugerorganisationen – Art. 153 Abs. 1 Buchst. b – Grundsatz der Mitgliedschaft in nur einer einzigen Erzeugerorganisation – Tragweite – Art. 153 Abs. 2 Buchst. c – Demokratische Kontrolle der Erzeugerorganisation und der innerhalb dieser Organisation von den Mitgliedern, die Erzeuger sind, getroffenen Entscheidungen – Kontrolle bestimmter Mitglieder der Erzeugerorganisation durch eine Person“

In der Rechtssache C‑183/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 10. März 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 10. März 2022, in dem Verfahren

Saint-Louis Sucre

gegen

Premier ministre,

Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation,

SICA des betteraviers d’Étrépagny

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter D. Gratsias (Berichterstatter), M. Ilešič, I. Jarukaitis und Z. Csehi,

Generalanwältin: T. Ćapeta,

Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2022,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von Saint-Louis Sucre, vertreten durch J.‑P. Duhamel, F.‑C. Laprévote, A. Magraner-Oliver und F. Six, Avocats,

– der SICA des betteraviers d’Étrépagny, vertreten durch F. Molinié, Avocat,

– der französischen Regierung, vertreten durch G. Bain und J.‑L. Carré als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Konstantinidis und F. Le Bot als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 9. Februar 2023

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 153 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671, berichtigt in ABl. 2016, L 130, S. 18) in der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. 2017, L 350, S. 15) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1308/2013).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft Saint-Louis Sucre auf der einen Seite und dem Premier ministre (Premierminister, Frankreich), dem Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation (Minister für Landwirtschaft und Ernährung, Frankreich) und der Société d’intérêt collectif agricole (SICA) des betteraviers d’Étrépagny (Gesellschaft der landwirtschaftlichen Interessengemeinschaft der Rübenbauern von Étrépagny, Frankreich, im Folgenden: SICA) auf der anderen Seite über deren Anerkennung als Erzeugerorganisation (im Folgenden: EO) im Zuckersektor für Zuckerrüben.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

3 Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608) sieht vor:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

b) ,Betrieb‘ die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) ,landwirtschaftliche Tätigkeit‘

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

…“

Verordnung Nr. 1308/2013

4 Der 131. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1308/2013 lautet:

„Die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen können eine nützliche Rolle bei der Bündelung des Angebots, der Verbesserung der Vermarktung, der Planung und der Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage, der Optimierung der Erzeugungskosten und der Stabilisierung der Erzeugerpreise, der Durchführung von Forschung, der Förderung bewährter Verfahren und der Leistung technischer Unterstützung, der Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen und von Risikomanagement‑Instrumenten, die ihren Mitgliedern zur Verfügung stehen, spielen und somit zur Stärkung der Stellung der Erzeuger in der Lebensmittelkette beitragen.“

5 Die Verordnung bestimmt in ihrem Art. 1 Abs. 1, dass mit ihr eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse errichtet wird, d. h. alle Erzeugnisse, die in Anhang I des AEU‑Vertrags aufgeführt sind, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Gesetzgebungsakte der Union über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur.

6 Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Anhang I Teil III der Verordnung fallen Zuckerrüben unter die gemeinsame Organisation für den Zuckersektor.

7 Nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung gelten vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen für deren Zwecke u. a. die Begriffsbestimmungen der Verordnung Nr. 1307/2013.

8 Art. 152 („Erzeugerorganisationen“) der Verordnung Nr. 1308/2013 sieht in seinen Abs. 1 bis 1b vor:

„(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag [EO] anerkennen, die:

a) aus Erzeugern aus bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren bestehen und von diesen Erzeugern gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c kontrolliert werden;

b) auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden und mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:

i) gemeinsame Verarbeitung;

ii) gemeinsamer Vertrieb, einschließlich gemeinsamer Verkaufsplattformen oder gemeinsamer Beförderung;

iii) gemeinsame Verpackung, Kennzeichnung oder Werbung;

iv) gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen;

v) gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagereinrichtungen;

vi) gemeinsame Verwertung der bei der Erzeugung unmittelbar anfallenden Abfälle;

vii) gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln;

viii) sonstige gemeinsame Dienstleistungen, mit denen eines der unter Buchstabe c genannten Ziele verfolgt wird;

c) ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:

i) Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;

ii) Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder, auch durch Direktwerbung;

iii) Optimierung der Produktionskosten und Investitionserträge als Reaktion auf Umwelt- und Tierschutznormen und Stabilisierung der Erzeugerpreise;

(1a) Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV darf eine [EO], die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anerkannt ist, im Namen ihrer Mitglieder für die gesamte Erzeugung oder einen Teil davon die Erzeugungsplanung übernehmen, die Produktionskosten optimieren, die Erzeugung vermarkten und Verträge über die Lieferung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aushandeln.

Die Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 dürfen stattfinden,

a) sofern eine oder mehrere der Tätigkeiten nach [Absatz] 1 Buchstabe b Ziffern i bis vii tatsächlich ausgeübt werden und somit ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV geleistet wird;

b) sofern die [EO] das Angebot bündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder vermarktet, unabhängig davon, ob das Eigentum an landwirtschaftlichen Erzeugnissen von den Erzeugern auf die [EO] übergeht oder nicht;

c) unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird oder nicht;

d) sofern die betreffenden Erzeuger hinsichtlich der Erzeugnisse, die unter die Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 fallen, keiner anderen [EO] angehören;

e) sofern der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden [EO] angehört, verpflichtet ist, das Erzeugnis gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen zu liefern.

Die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, von der Bedingung gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe d abweichen.

(1b) Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf [EO] auch gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigungen von [EO] ein, wenn diese Vereinigungen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen erfüllen.“

9 Art. 153 („Satzung der Erzeugerorganisationen“) der Verordnung bestimmt:

„(1) Die einer [EO] beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung insbesondere dazu verpflichtet,

a) die von der [EO] erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;

b) nur Mitglied einer einzigen [EO] für ein bestimmtes Erzeugnis ihres Betriebs zu sein; die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, von dieser Bedingung abweichende Regelungen vorsehen;

c) die von der [EO] zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Satzung einer [EO] muss ferner Folgendes vorsehen:

c) Regeln, die es den zusammengeschlossenen Erzeugern ermöglichen, eine demokratische Kontrolle über ihre Organisation und deren Entscheidungen auszuüben;

…“

10 Art. 206 („Leitlinien der Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln im Agrarbereich“) Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

...

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