Commission Implementing Decision of 30 November 2012 approving annual and multiannual programmes and the financial contribution from the Union for the eradication, control and monitoring of certain animal diseases and zoonoses presented by the Member States for 2013 (notified under document C(2012) 8682) (2012/761/EU)

Published date08 December 2012
Subject Matterlegislación veterinaria,disposiciones financieras,législation vétérinaire,dispositions financières
Official Gazette PublicationDiario Oficial de la Unión Europea, L 336, 8 de diciembre de 2012,Journal officiel de l’Union européenne, L 336, 8 décembre 2012
Konsolidierter TEXT: 32012D0761 — DE — 17.12.2013

2012D0761 — DE — 17.12.2013 — 002.001


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►B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. November 2012 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2013 vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8682) (2012/761/EU) (ABl. L 336, 8.12.2012, p.83)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 25. Juli 2013 L 202 30 27.7.2013
►M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013 L 338 109 17.12.2013




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2012

über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2013 vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8682)

(2012/761/EU)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 2 ), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt.
(2) Außerdem sieht Artikel 27 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG die Einführung einer finanziellen Maßnahme der Union vor, um den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der in Anhang I der genannten Entscheidung aufgelisteten Tierseuchen und Zoonosen zu erstatten.
(3) Nach der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen ( 3 ) müssen die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme mindestens die Kriterien erfüllen, die im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführt sind, damit sie im Rahmen der finanziellen Maßnahmen der Union genehmigt werden können.
(4) Nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 4 ) sind von den Mitgliedstaaten Jahresprogramme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorzulegen.
(5) Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza ( 5 ) sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme für Geflügel und Wildvögel durchführen, um unter anderem auf der Grundlage regelmäßig aktualisierter Risikobewertungen zu den Erkenntnissen über die Gefahren beizutragen, welche von Wildvögeln in Bezug auf Influenzaviren mit Ursprung bei Vögeln ausgehen. Diese Jahresprogramme zur Überwachung und ihre Finanzierung sollten ebenfalls genehmigt werden.
(6) Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission Jahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen, Kontrollprogramme zur Verhütung von Zoonosen sowie Jahresüberwachungsprogramme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) vorgelegt, für die sie eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beantragen.
(7) Mit dem Beschluss 2010/712/EU der Kommission ( 6 ) und dem Durchführungsbeschluss 2011/807/EU ( 7 ) der Kommission wurden einige von den Mitgliedstaaten vorgelegte Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen für 2011 und 2012 genehmigt.
(8) Einige Mitgliedstaaten, die seit mehreren Jahren mit Erfolg kofinanzierte Programme zur Tilgung der Tollwut durchführen, grenzen an Drittländer, in denen diese Seuche auftritt. Um die Tollwut schließlich ganz zu tilgen, müssen bestimmte Impfungen auf dem Hoheitsgebiet dieser an die Union grenzenden Drittländer vorgenommen werden.
(9) Um sicherzustellen, dass alle tollwutinfizierten Mitgliedstaaten die in ihren Programmen vorgesehenen oralen Impfmaßnahmen ohne Unterbrechung fortführen, ist es notwendig, die Möglichkeit vorzusehen, auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats Vorauszahlungen in Höhe von bis zu 60 % des für jedes Programm festgesetzten Höchstbetrags zu leisten.
(10) Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten eingereichten Jahresprogramme sowie das zweite und dritte Jahr der für 2011 und 2012 genehmigten Mehrjahresprogramme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft. Diese Programme entsprechen dem einschlägigen Veterinärrecht der Union und insbesondere den Kriterien der Entscheidung 2008/341/EG.
(11) Aufgrund der spezifischen Seuchenlage und technischer Probleme bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Programms zur Tilgung der Brucellose bei Schafen und Ziegen und des Programms zur Bekämpfung und Überwachung der Afrikanischen Schweinepest haben Griechenland und Italien der Kommission mitgeteilt, dass angesichts der aktuellen Finanzlage zusätzliche Unterstützung für Vertragsbedienstete erforderlich ist, damit die genannten von der EU kofinanzierten Veterinärprogramme ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
(12) Die für eine finanzielle Unterstützung durch die EU in Betracht kommenden Maßnahmen sind im geltenden Durchführungsbeschluss der Kommission festgelegt. Allerdings hat die Kommission in Fällen, in denen dies für sinnvoll gehalten wird, die Mitgliedstaaten schriftlich über Beschränkungen der Förderfähigkeit bestimmter Maßnahmen informiert; diese betreffen die Höchstzahl der durchgeführten Maßnahmen oder die von den Programmen abgedeckten geografischen Gebiete.
(13) Angesichts der Bedeutung der Jahres- und Mehrjahresprogramme für die Verwirklichung der Ziele der Union in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit und der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, Programme zur Bekämpfung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) und aviärer Influenza durchzuführen, sollte die finanzielle Beteiligung der Union bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Programm auf einen angemessenen Prozentsatz für die Erstattung der Kosten festgesetzt werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in diesem Beschluss genannten Maßnahmen entstehen.
(14) Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme präzisiert, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt.
(15) Die Überprüfung einzelner Belege für erstattungsfähige Kosten bedeutet einen enormen Verwaltungsaufwand und trägt nicht wesentlich zu einer effizienteren Verwendung von Unionsmitteln und einer größeren Transparenz bei. Die finanzielle Beteiligung der Union sollte daher gegebenenfalls für jedes Programm auf einen Betrag festgesetzt werden, der die bei der Durchführung der entsprechenden Maßnahme entstehenden Kosten ausreichend abdeckt. Die finanzielle Beteiligung der Union, die insbesondere der Förderung genau umrissener Tätigkeiten wie Probenahmen, Untersuchungen und Impfungen dient, sollte dementsprechend in Form einer Pauschale festgesetzt werden, die sämtliche bei der Ausübung der Tätigkeit oder der Erzielung des jeweiligen Testergebnisses entstehenden Kosten ausgleicht.
(16) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 8 ) sind Programme zur Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle sollten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung finden.
(17) Die finanzielle Beteiligung der Union sollte nur unter der Bedingung gewährt werden, dass die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in diesem Beschluss vorgesehenen Frist übermitteln.
(18) Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Union vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.
(19) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



KAPITEL I

JAHRESPROGRAMME

Artikel 1

Rinderbrucellose

(1) Die von Spanien, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.

Das von Kroatien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013...

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