Beschlüsse nº T-280/03 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, January 27, 2006

Resolution DateJanuary 27, 2006
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-280/03

„Dumping – Einfuhren von totgebranntem (gesintertem) Magnesit mit Ursprung in China – Änderung zuvor eingeführter Antidumpingmaßnahmen – Nichtigkeitsklage – Einrede der Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑280/03

Van Mannekus & Co. BV mit Sitz in Schiedam (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Bleier,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Scharf und K. Talaber Ricz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 986/2003 des Rates vom 5. Juni 2003 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 360/2000 auf die Einfuhren von totgebranntem (gesintertem) Magnesit mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen (ABl. L 143, S. 5) erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterin M. E. Martins Ribeiro, der Richter F. Dehousse und D. Šváby und der Richterin K. Jürimäe,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

1 Die Geschäftstätigkeit der Klägerin besteht u. a. darin, totgebranntes (gesintertes) Magnesit (im Folgenden: totgebranntes Magnesit) mit Ursprung in China in die Gemeinschaft einzuführen und dort zu vermarkten.

2 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2799/92 der Kommission vom 25. September 1992 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von totgebranntem (gesintertem) Magnesit mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 282, S. 15, im Folgenden: vorläufige Verordnung von 1992) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll ein, und mit der Verordnung (EG) Nr. 3386/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von totgebranntem Magnesit mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 306, S. 16, im Folgenden: endgültige Verordnung von 1993) verlieh der Rat diesem Antidumpingzoll endgültigen Charakter. Im Jahr 2000 beschloss der Rat nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) in der Verordnung (EG) Nr. 360/2000 vom 14. Februar 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von totgebranntem (gesintertem) Magnesit mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 46, S. 1, im Folgenden: endgültige Verordnung von 2000), an dem endgültigen Antidumpingzoll festzuhalten. Im Anschluss an eine partielle Interimsüberprüfung der für Einfuhren von totgebranntem Magnesit in die Gemeinschaft geltenden Antidumpingmaßnahmen, die von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet worden war, erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 986/2003 vom 5. Juni 2003 zur Änderung der mit der endgültigen Verordnung von 2000 eingeführten Antidumpingmaßnahmen (ABl. L 143, S. 5, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

Vorläufige Verordnung von 1992

3 Am 23. Oktober 1991 kündigte die Kommission durch eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 276, S. 3) veröffentlichte Bekanntmachung an, dass sie aufgrund eines von Eurométaux im Namen aller Gemeinschaftshersteller von totgebranntem Magnesit gestellten Antrags ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren dieser unter den KN-Code 2519 90 30 fallenden Ware mit Ursprung in China einleiten werde.

4 Am 25. September 1992 erließ die Kommission die vorläufige Verordnung von 1992.

5 In dieser Verordnung führte die Kommission aus, dass sie die bekanntermaßen betroffenen Ausführer und Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller offiziell von der Einleitung des Antidumpingverfahrens unterrichtet, ihnen Fragebogen zugesandt und ihnen Gelegenheit gegeben habe, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

6 Weiter führte die Kommission aus, dass sie den im Antrag genannten Einführern Fragebogen zugesandt habe und dass sich zwei weitere Einführer innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist bei ihr gemeldet hätten. Wie ein Vergleich mit den Eurostat-Zahlen gezeigt habe, entfielen auf die vier kooperationswilligen Einführer in der Gemeinschaft schätzungsweise 67 % der Einfuhren von totgebranntem Magnesit aus China in die Gemeinschaft.

7 Die Kommission fügte hinzu, dass sie alle für die vorläufige Dumping- und Schadensermittlung erforderlichen Informationen eingeholt und nachgeprüft und zu diesem Zweck Vor-Ort-Kontrollen bei verschiedenen Gemeinschaftsherstellern und vier Einführern in die Gemeinschaft, u. a. der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft, durchgeführt habe.

8 Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass die Dumpinguntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 betroffen habe.

9 Bei der Ermittlung des Normalwerts von totgebranntem Magnesit stützte sich die Kommission auf das Kriterium des rechnerischen Wertes der betreffenden Ware in einem Marktwirtschaftsland, und zwar der Türkei, wobei dieser Wert für die Zwecke der vorläufigen Feststellungen anhand der Produktionskosten des kooperationswilligen Herstellers ermittelt wurde.

10 Die Ausfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage der Preise ermittelt, die die kooperationswilligen Einführer tatsächlich zahlten oder zahlen mussten.

11 Der Normalwert wurde mit den Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang verglichen. Die vorläufige Sachaufklärung ergab, dass die Einfuhren von totgebranntem Magnesit gedumpt waren, wobei die Dumpingspanne der Differenz zwischen dem Normalwert und den Preisen bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft entsprach. Ausgedrückt als Prozentsatz des gewogenen Durchschnitts des cif-Wertes (cost, insurance, freight; Kosten, Versicherung, Fracht) der betreffenden Einfuhren belief sich die Dumpingspanne auf 69 Ecu je Tonne.

12 Da die Kommission der Auffassung war, dass angesichts der Höhe der Preisunterbietung und des Preisverfalls während des Untersuchungszeitraums ein Wertzoll an Wirkung verlieren und keine wirksame Maßnahme darstellen würde, führte sie einen vorläufigen Zoll in Form eines Fixbetrags von 69 Ecu je Tonne (Nettogewicht) ein.

Endgültige Verordnung von 1993

13 Am 6. Dezember 1993 erließ der Rat die endgültige Verordnung von 1993, mit der die Beurteilungen der Kommission in der vorläufigen Verordnung von 1992 insbesondere in Bezug auf die Berechnung des Normalwerts, vorbehaltlich einer zusätzlichen Berichtigung, sowie die Methode zur Ermittlung der Ausfuhrpreise im Wesentlichen bestätigt werden.

14 Nach Ansicht des Rates ergab die endgültige Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entsprach, um den der Normalwert den Preis bei Ausfuhr in die Gemeinschaft überstieg, d. h. 47 Ecu je Tonne.

15 In Bezug auf die Höhe des Zolls bestätigte der Rat die Schlussfolgerungen der Kommission in Randnummer 44 der vorläufigen Verordnung von 1992, wonach die dumpingbedingte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur durch einen Zoll in Höhe der vollen Dumpingspanne beseitigt werden konnte, durch den die chinesischen Preise auf das Niveau des Normalwertes angehoben wurden.

16 In Bezug auf die Form des Zolls hielt der Rat dagegen im Hinblick darauf, dass durch ihn eine weitere Senkung der chinesischen Ausfuhrpreise verhindert werden sollte, weder einen festen Zollbetrag noch einen Wertzoll für geeignet, sondern einen Mindestpreis für den Verkauf von totgebranntem Magnesit aus China auf dem Gemeinschaftsmarkt. Die Berechnung des Mindestpreises stützte sich auf den gemäß Randnummer 9 der endgültigen Verordnung von 1993 und unter Berücksichtigung der in Randnummer 12 dieser Verordnung genannten Berichtigungen ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwert für totgebranntes Magnesit. Berichtigt auf den cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft ergab dies einen Mindestpreis für alle Qualitäten von 120 Ecu je Tonne, wobei der Rat bestätigte, dass der Zoll der Differenz zwischen diesem Mindestpreis und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, entsprechen sollte.

17 Infolge der Änderung bei der Form der Zölle hielt es der Rat in diesem besonderen Fall nicht für angemessen, die vorläufigen Antidumpingzölle endgültig zu vereinnahmen.

18 Auf die Einfuhren von totgebranntem Magnesit mit Ursprung in China wurde deshalb ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Differenz zwischen 120 Ecu je Tonne und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, eingeführt, sofern dieser Preis niedriger war.

Endgültige Verordnung von 2000

19 Nach der Veröffentlichung der „Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen“ am 19. Juni 1998 (ABl. C 177, S. 5) zum Außerkrafttreten der in der endgültigen Verordnung von 1993 vorgesehenen Antidumpingmaßnahmen wurde bei der Kommission von Eurométaux im Namen von Gemeinschaftsherstellern ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung der auf die Einfuhren von totgebranntem Magnesit mit Ursprung in China angewandten Antidumpingmaßnahmen gestellt, der damit begründet wurde, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

20 Die Kommission kam nach Konsultationen in dem durch die Grundverordnung geschaffenen Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen, und leitete eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

21 Zu diesem Zweck unterrichtete die Kommission die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die Ausführer und ausführenden Hersteller in China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer und deren...

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