Urteile nº T-63/12 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, October 26, 2012

Resolution DateOctober 26, 2012
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-63/12

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑63/12

Oil Turbo Compressor Co. (Private Joint Stock) mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kleinschmidt,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und Z. Kupčová als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71), soweit er die Klägerin betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2012

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Die Klägerin, die Oil Turbo Compressor Co. (Private Joint Stock), ist eine Gesellschaft mit Sitz in Iran, die in der Herstellung, in der Forschung und in Dienstleistungen in den Bereichen Gas, Petrochemie und Energie im Allgemeinen tätig ist. Insbesondere produziert und vertreibt sie speziell den Bedürfnissen ihrer Kunden angepasste Turbinen und Turbokompressoren.

2 Am 26. Juli 2010 erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39). Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413 sieht das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen und Einrichtungen vor, die in den Anhängen I und II dieses Beschlusses aufgeführt sind.

3 Infolge des Erlasses des Beschlusses 2010/413 erließ der Rat am 25. Oktober 2010 die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1). Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 sieht das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen vor.

4 Am 1. Dezember 2011 erließ der Rat den Beschluss 2011/783/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem er u. a. den Namen der Klägerin der Liste der in Anhang II des Beschlusses 2010/413 aufgeführten Personen und Einrichtungen hinzufügte.

5 Am selben Tag erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 319, S. 11), mit der er u. a. den Namen der Klägerin der Liste in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 hinzufügte.

6 Im angefochtenen Beschluss begründete der Rat das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerin wie folgt:

„Ist dem von der EU benannten Unternehmen Sakhte Turbopomp va Kompressor (SATAK) (alias Turbo Compressor Manufacturer, TCMFG) angeschlossen.“

7 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 unterrichtete der Rat die Klägerin über ihre Aufnahme in die Liste der in...

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