Urteile nº T-299/05 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, March 18, 2009

Resolution DateMarch 18, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-299/05

In der Rechtssache T-299/05

Shanghai Excell M&E Enterprise Co. Ltd mit Sitz in Shanghai (China),

Shanghai Adeptech Precision Co. Ltd mit Sitz in Huaxin Town (China),

Prozessbevollmächtigte: R. MacLean, Solicitor, und Rechtsanwalt E. Gybels,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch K. Talabér-Ritz und E. Righini, dann durch H. van Vliet und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Art. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2005 des Rates vom 28. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (ABl. L 112, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili (Berichterstatterin), des Richters F. Dehousse und der Richterin I. Wiszniewska-Bia-ecka,

Kanzler: K. Poche-, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2008

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

A - Ursprüngliche Untersuchung und ursprüngliche Verordnung

1 Am 27. November 2000 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea und Taiwan (ABl. L 301, S. 42, im Folgenden: ursprüngliche Verordnung).

2 Bei der Untersuchung, die zum Erlass dieser Verordnung führte (im Folgenden: ursprüngliche Untersuchung), prüfte die Kommission insbesondere, ob die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger für den Einzelhandel mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis (mit oder ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben) in die Europäische Gemeinschaft aus diesen drei Ländern gedumpt waren.

3 In Bezug auf China hatten drei ausführende Hersteller beschlossen, an der Untersuchung mitzuwirken, und erhielten eine individuelle Behandlung. Diese drei Unternehmen beantragten gemäß Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996. L 56, S. 1) in der berichtigten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 (ABl. L 128, S. 18) (im Folgenden: Grundverordnung) die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus (MWS). Der Rat war jedoch der Ansicht, dass die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dieser Verordnung nicht erfüllt seien, und wies den Antrag zurück. Deshalb mussten die Ausfuhrpreise der chinesischen ausführenden Hersteller gemäß Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung mit einem Normalwert verglichen werden, der für ein entsprechendes Marktwirtschaftsland ermittelt wurde (Erwägungsgründe 45 bis 48 und 52 der ursprünglichen Verordnung).

4 Die Gemeinschaftsorgane hielten Indonesien für das für die Festlegung des Normalwerts am besten geeignete Land (Erwägungsgründe 49 und 50 der ursprünglichen Verordnung). Dieser Wert wurde daher gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung anhand der für ein indonesisches Unternehmen - PT Toshiba TEC Corporation Indonesia (im Folgenden: Toshiba Indonesia) - ermittelten Normalwerte bestimmt (Erwägungsgrund 53 der ursprünglichen Verordnung).

5 Der Rat verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis ab Werk auf derselben Handelsstufe und konnte bei den drei fraglichen ausführenden Herstellern eine Dumpingspanne von 9 % bis 12,8 % nachweisen (Erwägungsgrund 58 der ursprünglichen Verordnung).

6 Da die Mitarbeit aller anderen chinesischen ausführenden Hersteller gering war, wurde für diese die Dumpingspanne in Höhe der höchsten individuellen Dumpingspanne, die bei allein einem von den kooperierenden Unternehmen hergestellten Modell einer elektronischen Waage ermittelt worden war, d. h. in Höhe von 30,7 %, festgesetzt.

7 Demzufolge wurden in Art. 1 Abs. 2 der ursprünglichen Verordnung den drei chinesischen ausführenden Herstellern, die kooperiert hatten, individuelle Antidumpingzölle bis zu einem Höchstsatz von 12,8 % und allen übrigen chinesischen Unternehmen Antidumpingzölle zu einem Satz von 30,7 % auferlegt.

B - Überprüfungsverfahren

8 Die Klägerinnen, die verbundenen Unternehmen Shanghai Excell M&E Enterprise Co. Ltd (im Folgenden: Shanghai Excell) und Shanghai Adeptech Precision Co. Ltd (im Folgenden: Shanghai Adeptech), stellen elektronische Waagen in China her. Shanghai Excell und Shanghai Adeptech begannen im Juni 2003 mit der Ausfuhr elektronischer Waagen in die Gemeinschaft. Ihnen wurde ein Antidumpingzoll in Höhe von 30,7 % auferlegt.

9 Die Klägerinnen beantragten bei der Kommission eine Überprüfung der ursprünglichen Verordnung, da sie -neue Ausführer- im Sinne von Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung seien. Sie machten geltend, dass sie im ursprünglichen Untersuchungszeitraum, d. h. zwischen dem 1. September 1998 und 31. August 1999 (im Folgenden: ursprünglicher Untersuchungszeitraum), keine elektronischen Waagen in die Gemeinschaft ausgeführt hätten und dass sie mit keinem der ausführenden Hersteller, die den fraglichen Maßnahmen unterlägen, verbunden seien.

10 Mit der Verordnung (EG) Nr. 1408/2004 der Kommission vom 2. August 2004 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China (Überprüfung für neue Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren von zwei Ausführern in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 256, S. 8) leitete die Kommission eine Überprüfung hinsichtlich der Klägerinnen ein. Der Antidumpingzoll von 30,7 % auf ihre elektronischen Waagen wurde aufgehoben, und die Zollbehörden wurden angewiesen, die erforderlichen Maßnahmen zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren der genannten Waagen zu erlassen, die neun Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/2004 enden sollte.

11 Am 23. Februar 2005 übermittelte die Kommission den Klägerinnen ein Schreiben, in dem sie ihnen die Gründe für ihre Absicht darlegte, ihnen eine individuelle Behandlung zu gewähren und ihnen einen Antidumpingzoll von 54,8 % aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 7. März 2005 traten die Klägerinnen der Auffassung der Kommission entgegen.

C - Die angefochtene Verordnung

12 Am 28. April 2005 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 692/2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 2605/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (ABl. L 112, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

13 In dieser Verordnung (Erwägungsgründe 9 bis 11) bestätigte er, dass die Klägerinnen neue Ausführer im Sinne von Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung seien.

14 Er stellte fest, dass der Normalwert wie in der ursprünglichen Verordnung nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung ermittelt werden müsse, da die Klägerinnen ihren Sitz in China hätten und die ersten beiden Kriterien des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dieser Verordnung nicht erfüllten und daher bei der Fertigung und dem Verkauf ihrer elektronischen Waagen keine marktwirtschaftlichen Bedingungen geherrscht hätten (Erwägungsgründe 12 bis 26). Die Klägerinnen erfüllten jedoch die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung für die Gewährung einer individuellen Behandlung (Erwägungsgründe 27 und 28).

15 Der Rat berechnete den Normalwert wie in der ursprünglichen Verordnung gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung anhand des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland, d. h. Indonesien. Der Normalwert wurde anhand der Angaben von Toshiba Indonesia ermittelt.

16 Der Rat verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis ab Werk und auf derselben Handelsstufe und berücksichtigte gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung die Unterschiede, die die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten (Erwägungsgründe 42 bis 45). Schließlich verglich er den gewogenen durchschnittlichen Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis und stellte eine Dumpingspanne in Höhe von 52,6 % fest (Erwägungsgründe 55 und 56).

17 Demzufolge wurden die Einfuhren der Klägerinnen in die Gemeinschaft gemäß Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung mit einem Antidumpingzoll von 52,6 % belegt.

18 Gemäß Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung wurde rückwirkend Zoll in gleicher Höhe auf Einfuhren erhoben, die gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1408/2004 zollamtlich erfasst worden waren. Die Klägerinnen wurden daher ab August 2004 mit einem Zollsatz in Höhe von 52,6 % belegt. Schließlich wurden die Zollbehörden der Europäischen Union in Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der Klägerinnen einzustellen.

19 Die angefochtene Verordnung ist gemäß ihrem Art. 2 am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, d. h. am 4. Mai 2005, in Kraft getreten.

20 Die Maßnahme bezüglich der Antidumpingzölle, die mit der ursprünglichen Verordnung in der durch die angefochtene Verordnung geänderten Fassung eingeführt worden war, lief gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung am 1. Dezember 2005 aus. Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Maßnahme stellte die Industrie der Gemeinschaft keinen Antrag auf Überprüfung der Maßnahme gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung.

Verfahren und Anträge der Beteiligten

21 Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 26. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

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