Council Regulation (EU) No 389/2012 of 2 May 2012 on administrative cooperation in the field of excise duties and repealing Regulation (EC) No 2073/2004

Coming into Force01 July 2013
Published date01 July 2013
ELIhttp://data.europa.eu/eli/reg/2012/389/2013-07-01
Celex Number02012R0389-20130701
Date01 July 2013
CourtDatos provisionales
Konsolidierter TEXT: 32012R0389 — DE — 01.07.2013

2012R0389 — DE — 01.07.2013 — 001.001


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►B VERORDNUNG (EU) Nr. 389/2012 DES RATES vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121, 8.5.2012, p.1)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013 L 158 1 10.6.2013




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 389/2012 DES RATES

vom 2. Mai 2012

über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern ( 3 ) ist ein gemeinsames System vorgesehen, dem zufolge die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe gewähren und mit der Kommission zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften und die Bekämpfung der Verbrauchsteuerhinterziehung und der daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu gewährleisten. Aufgrund der gesammelten Erfahrungen und der jüngsten Entwicklungen sind verschiedene Änderungen an der Verordnung nötig. Wegen der Vielzahl der erforderlichen Änderungen sollte die Verordnung aus Gründen der Klarheit vollständig ersetzt werden.
(2) Zur Vollendung des Binnenmarktes ist auch weiterhin ein System der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern erforderlich, das alle Aspekte der Vorschriften über die Anwendung von Verbrauchsteuern auf die Waren erfasst, die in Artikel 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem ( 4 ) genannt sind.
(3) Die Rolle der elektronischen Datenübermittlung beim Austausch von Informationen muss aus Effizienz-, Zeit- und Kostengründen ausgeweitet werden. Da sich bestimmte Ersuchen ständig wiederholen und innerhalb der Union eine große Sprachenvielfalt herrscht, muss sichergestellt werden, dass beim Informationsaustausch zunehmend Standardformate zum Einsatz kommen, um so eine schnellere Bearbeitung der Auskunftsersuchen zu ermöglichen. Dies lässt sich am besten durch eine systematischere Verwendung des EDV-gestützten Systems erreichen, das durch die Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ( 5 ) eingerichtet wurde. Dieses System bietet mittlerweile weit größere Möglichkeiten als beim Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 und wird zudem fortlaufend weiterentwickelt. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, das System wann immer möglich zu verwenden.
(4) Der Austausch von Informationen über Verbrauchsteuerangelegenheiten muss möglichst breit angelegt sein, damit ein wirklichkeitsgetreues Bild der Verbrauchsteuersituation bestimmter Personen gezeichnet werden kann, wobei es den Mitgliedstaaten aber nicht gestattet ist, Beweisausforschungen („fishing expeditions“) anzustellen oder um Informationen zu ersuchen, deren Relevanz für die Verbrauchsteuersituation einer bestimmten Person oder einer bestimmbaren Personengruppe oder eines bestimmbaren Personenkreises unwahrscheinlich ist.
(5) Es ist erforderlich, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 bezüglich einer einzigen Kontaktstelle in jedem Mitgliedstaat beibehalten werden, damit eine angemessene Koordinierung der Informationsströme gewährleistet werden kann. Da aus Effizienzgründen möglicherweise mehr direkte Kontakte zwischen den Verwaltungen und Beamten der Mitgliedstaaten notwendig werden, sollten zudem die Bestimmungen über die Beauftragung und die Benennung zuständiger Beamter beibehalten werden.
(6) Damit die erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stehen, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, die die ersuchte Behörde dazu verpflichten, möglichst rasch, in jedem Fall jedoch unter Wahrung einer bestimmten Frist, zu handeln, beibehalten werden. Allerdings sollte die Frist für die Übermittlung von Informationen, die dem ersuchten Mitgliedstaat bereits vorliegen, kürzer sein als die ansonsten übliche Frist.
(7) Zur wirksamen Kontrolle der Verbrauchsteuerverfahren bei der grenzüberschreitenden Beförderung ist es notwendig, auch weiterhin die Möglichkeit gleichzeitiger Prüfungen durch die Mitgliedstaaten sowie die Anwesenheit von Beamten eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vorzusehen.
(8) Die Lösung von Problemen in Verbindung mit der grenzüberschreitenden Zustellung von Verwaltungsentscheidungen und -maßnahmen sollte weiterhin gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 erfolgen, die deshalb beibehalten werden sollten.
(9) Zur wirksamen Bekämpfung von Verbrauchsteuerbetrug sollte weiterhin ein Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen möglich sein, die entsprechenden Bestimmungen sollten deshalb beibehalten werden. Um diesen Austausch zu erleichtern, sollte festgelegt werden, welche Arten von Informationen verbindlich auszutauschen sind.
(10) Den Mitgliedstaaten sollte weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, Informationen, die für die korrekte Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlich sind, jedoch nicht unter den automatischen Informationsaustausch fallen, fakultativ auszutauschen.
(11) Rückmeldungen sind ein angemessenes Mittel, um eine kontinuierliche Qualitätsverbesserung der ausgetauschten Informationen zu gewährleisten. Es sollte daher ein Rahmen für die Übermittlung solcher Rückmeldungen eingerichtet werden.
(12) Die elektronische Speicherung bestimmter vorgegebener Daten über die Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern durch die Mitgliedstaaten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Verbrauchsteuersystems und die Betrugsbekämpfung unerlässlich. Sie ermöglicht den raschen Austausch dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten und den automatisierten Zugang zu ihnen. Dies lässt sich dadurch erreichen, dass bereits in den nationalen EDV-gestützten Verbrauchsteuersystemen enthaltene Informationen verwendet, Risikoanalysen zur besseren Nutzung der in den Mitgliedstaaten gespeicherten Informationen über die Wirtschaftsbeteiligten und die von ihnen durchgeführten Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union entwickelt sowie eine Reihe von Informationen über die Steuerpflichtigen und ihre Transaktionen aufgenommen werden. Da die Verfahren zur Festsetzung oder Beitreibung von Verbrauchsteuern sowie die Verjährungsfristen und sonstigen Fristen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, ist es zur Gewährleistung einer wirksamen gegenseitigen Amtshilfe bei der Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften in grenzübergreifenden Fällen notwendig, einen Mindestzeitraum vorzusehen, während dessen jeder Mitgliedstaat zur Speicherung dieser Informationen verpflichtet sein sollte.
(13) Um die Verlässlichkeit der in den elektronischen Datenbanken gespeicherten Informationen zu gewährleisten, sollten Bestimmungen hinsichtlich ihrer regelmäßigen Aktualisierung getroffen werden.
(14) Den Wirtschaftsbeteiligten sollte die Möglichkeit gegeben werden, die für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren erforderlichen Überprüfungen zügig durchzuführen. Sie sollten in der Lage sein, sich die Gültigkeit von Verbrauchsteuernummern durch ein von der Kommission verwaltetes und aus den nationalen Datenbanken gespeistes Zentralverzeichnis elektronisch bestätigen zu lassen.
(15) Einzelstaatliche Bestimmungen über das Bankgeheimnis könnten die Effizienz der in dieser Verordnung vorgesehenen Mechanismen beeinträchtigen. Den Mitgliedstaaten sollte daher nicht erlaubt sein, die Übermittlung von Informationen allein auf der Grundlage derartiger Bestimmungen zu verweigern.
(16) Diese Verordnung sollte andere auf Unionsebene erlassene Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug im Bereich der Verbrauchsteuer nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr ergänzen.
(17) Im Interesse der Klarheit ist es zweckmäßig, in dieser Verordnung zu bestätigen, dass im Falle von mit Genehmigung oder auf Antrag einer Justizbehörde erhaltenen Informationen oder Unterlagen die Übermittlung dieser Informationen oder Unterlagen an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Genehmigung durch die Justizbehörde bedarf, sofern eine solche Genehmigung nach dem Recht des übermittelnden Mitgliedstaats vorgeschrieben ist.
(18) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 6 ) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und
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