Commission Decision (EU) 2017/1214 of 23 June 2017 establishing the EU Ecolabel criteria for hand dishwashing detergents (notified under document C(2017) 4227) (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Coming into Force | 15 March 2019 |
Published date | 15 March 2019 |
ELI | http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1214/2019-03-15 |
Celex Number | 02017D1214-20190315 |
Date | 15 March 2019 |
Court | Vorläufige Daten,Provisional data,Données provisoires,Dati provvisori,Datos provisionales |
02017D1214 — DE — 15.03.2019 — 002.001
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►B | BESCHLUSS (EU) 2017/1214 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4227) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 1) |
Geändert durch:
Amtsblatt | ||||
Nr. | Seite | Datum | ||
►M1 | BESCHLUSS (EU) 2018/993 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 11. Juli 2018 | L 177 | 14 | 13.7.2018 |
►M2 | BESCHLUSS (EU) 2019/418 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 13. März 2019 | L 73 | 188 | 15.3.2019 |
▼B
BESCHLUSS (EU) 2017/1214 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2017
zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4227)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ umfasst Reinigungsmittel, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien ( 1 ) fallen und die bestimmungsgemäß zum Handspülen von Geschirr, wie z. B. Gläsern, Steingut und Küchengeräten, einschließlich Besteck, Töpfen, Pfannen und feuerfestem Geschirr, hergestellt und vertrieben werden.
Die Produkte dieser Gruppe können sowohl für den privaten als auch für den gewerblichen Gebrauch bestimmt sein. Sie sind Gemische chemischer Stoffe und dürfen keine vom Hersteller absichtlich zugegebenen Mikroorganismen enthalten.
Artikel 2
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(1) „Inhaltsstoffe“: absichtlich zugefügte Stoffe, Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien in der fertigen Produktformulierung [(gegebenenfalls einschließlich wasserlöslicher Folie)];
(2) „Primärverpackung“ ist:
a) für Einzeldosierungen in einer Schutzhülle, die vor Gebrauch zu entfernen ist, die Schutzhülle der Einzeldosierung und die Verpackung, die zusammen der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dienen, gegebenenfalls einschließlich Etikett;
b) für alle anderen Arten von Produkten die Verpackung, die der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dient, gegebenenfalls einschließlich Etikett;
(3) „Mikroplastik“: Partikel mit einer Größe von weniger als 5 mm eines unlöslichen, makromolekularen Kunststoffs, der durch eines der folgenden Verfahren gewonnen wird:
a) ein Polymerisationsverfahren, wie z. B. Polyaddition oder Polykondensation oder ein ähnliches Verfahren, bei dem Monomere oder andere Ausgangsstoffe verwendet werden;
b) chemische Modifikation natürlicher oder synthetischer Makromoleküle;
c) mikrobielle Fermentation;
(4) „Nanomaterial“: ein natürliches, bei Prozessen anfallendes oder hergestelltes Material, das Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält, und bei dem mindestens 50 Prozent der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben ( 2 ).
Artikel 3
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Handgeschirrspülmittel in die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und sowohl den Kriterien als auch den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang entsprechen.
Artikel 4
Die Kriterien für die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab Bekanntgabe dieses Beschlusses sechs Jahre lang.
Artikel 5
Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ den Produktgruppenschlüssel „019“.
Artikel 6
Der Beschluss 2011/382/EU wird aufgehoben.
Artikel 7
1. Abweichend von Artikel 6 werden vor Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ gemäß den Anforderungen im Beschluss 2011/382/EU bewertet.
2. Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ fallen, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellt werden, können sich entweder auf die im Beschluss 2011/382/EU oder auf die im vorliegenden Beschluss festgelegten Kriterien stützen. Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen.
▼M1
3. Die nach den Kriterien des Beschlusses 2011/382/EU vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch bis zum 22. Dezember 2018 verwendet werden.
▼B
Artikel 8
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
RAHMENBESTIMMUNGEN
EU-UMWELTZEICHEN KRITERIEN
Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel
KRITERIEN
1. Toxizität gegenüber Wasserorganismen
2. Biologische Abbaubarkeit
3. Nachhaltige Beschaffung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten
4. Verbotene und Beschränkungen unterworfene Stoffe
5. Verpackung
6. Gebrauchstauglichkeit
7. Gebrauchsanleitung
8. Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben
BEURTEILUNG UND PRÜFUNG
a) Anforderungen
Zu jedem Kriterium sind die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben.
Soweit der Antragsteller den zuständigen Stellen Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise für die Erfüllung der Kriterien beibringen muss, können diese je nach Sachlage vom Antragsteller selbst und/oder von seinem/seinen Lieferanten vorgelegt werden.
Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Nachweise von Stellen an, die nach einschlägigen harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder für die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen akkreditiert sind. Die Akkreditierung ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführen ( 3 ).
Gegebenenfalls können andere als die genannten Prüfverfahren angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.
Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen.
Als Vorbedingung muss das Produkt alle maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen jedes Staates erfüllen, in dem es in den Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Auflage erfüllt.
Die Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe („Detergent Ingredient Database“ — DID-Liste), die auf der Website des EU-Umweltzeichens zur Verfügung steht, enthält die in den Formulierungen für Detergenzien und Kosmetika am häufigsten verwendeten Inhaltsstoffe. Aus ihr sind die Daten für die Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens (KVV) und für die Beurteilung der biologischen Abbaubarkeit der Inhaltsstoffe zu entnehmen. Für nicht in der DID-Liste enthaltene Stoffe wird empfohlen, wie die diesbezüglichen Daten zu berechnen bzw. zu extrapolieren sind.
Der zuständigen Stelle ist die Liste aller Inhaltsstoffe mit folgenden Angaben vorzulegen: Handelsname (falls vorhanden), chemische Bezeichnung, CAS-Nummer, DID-Nummer, Einsatzmenge, Funktion und Form aller Inhaltsstoffe in der fertigen Produktformulierung (gegebenenfalls einschließlich wasserlöslicher Folie).
Konservierungsmittel, Duft- und Farbstoffe müssen unabhängig von ihrer Konzentration angegeben werden. Andere Inhaltsstoffe müssen angegeben werden, wenn deren Konzentration einem Wert von 0,010 Gew.- % entspricht oder diesen Wert übersteigt.
Alle Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Inhaltsstoffe aufgeführt werden. Zu den Namen dieser Bestandteile muss das Wort „Nano“ in Klammern hinzukommen.
Für alle aufgeführten Inhaltsstoffe sind die Sicherheitsdatenblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) vorzulegen. Gibt es für einen einzelnen Stoff kein Sicherheitsdatenblatt, weil er Teil eines Gemischs ist, muss der Antragsteller das Sicherheitsdatenblatt für das Gemisch vorlegen.
b) Bestimmungsgrenzen
Alle Inhaltsstoffe müssen die Umweltkriterien erfüllen, wie in Tabelle 1 angegeben.
Tabelle 1
Grenzwerte für Inhaltsstoffe nach einzelnen Kriterien für Handgeschirrspülmittel (Gew.-%)
Bezeichnung des Kriteriums | Tenside | Konservierungsstoffe | Farbstoffe | Duftstoffe | Andere Stoffe (z. B. Enzyme) | |
Toxizität gegenüber Wasserorganismen | ≥ 0,010 | keine Untergrenze (*1) | keine Untergrenze (*1) | keine Untergrenze (*1) | ≥ 0,010 | |
Biologische Abbaubarkeit | Tenside | ≥ 0,010 | N/A | N/A | N/A | N/A |
Organische Stoffe | ≥ 0,010 | keine Untergrenze (*1) | keine Untergrenze (*1) | keine Untergrenze (*1) | ≥ 0,010 | |
Nachhaltige Beschaffung von Palmöl | ≥ 0,010 | N/A | N/A | N/A | ≥ 0,010 | |
Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe | Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe | keine Untergrenze (*1) | keine Untergrenze (*1) | keine Untergrenze (*1) | keine Untergrenze (*1) | keine Untergrenze (*1) |
Gefährliche Stoffe | ≥ 0,010 | ≥ 0,010 | ≥ 0,010 | ≥ 0,010 | ≥ 0,010 | |
Besonders besorgniserregende Stoffe | keine Untergrenze (*1) | keine Untergrenze (*1) | keine Untergrenze (*1) | keine Untergrenze (* |
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