Regulation (EU) No 1095/2010 of the European Parliament and of the Council of 24 November 2010 establishing a European Supervisory Authority (European Securities and Markets Authority), amending Decision No 716/2009/EC and repealing Commission Decision 2009/77/EC

Coming into Force23 May 2014
Published date23 May 2014
ELIhttp://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/2014-05-23
Celex Number02010R1095-20140523
Date23 May 2014
CourtDatos provisionales
Konsolidierter TEXT: 32010R1095 — DE — 23.05.2014

2010R1095 — DE — 23.05.2014 — 002.001


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►B VERORDNUNG (EU) Nr. 1095/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331, 15.12.2010, p.84)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR vom 8. Juni 2011 L 174 1 1.7.2011
►M2 Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 L 153 1 22.5.2014


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 35 (2011/61)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1095/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2010

zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Finanzkrise von 2007 und 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Finanzaufsicht, sowohl in Einzelfällen als auch hinsichtlich des Finanzsystems als Ganzem, offenbart. Die Aufsichtsmodelle auf nationaler Ebene konnten mit der Globalisierung des Finanzsektors und mit der Realität der Integration und Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten nicht Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, bei der Koordinierung, bei der kohärenten Anwendung des Unionsrechts und einen Mangel an Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage.
(2) Vor und während der Finanzkrise hat das Europäische Parlament eine stärker integrierte europäische Aufsicht gefordert, damit wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle auf Unionsebene tätigen Akteure gewährleistet werden und der zunehmenden Integration der Finanzmärkte in der Union Rechnung getragen wird (Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ ( 4 ), vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union ( 5 ), vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 — Weißbuch ( 6 ), vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity ( 7 ), vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur ( 8 ) sowie Standpunkte des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit — Solvabilität II ( 9 ) und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen ( 10 ).
(3) Die Kommission beauftragte im November 2008 eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière mit der Ausarbeitung von Empfehlungen, wie die europäischen Aufsichtsregelungen gestärkt werden können, um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen. In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 (im Folgenden „De-Larosière-Bericht“) empfahl die hochrangige Gruppe, den Aufsichtsrahmen zu stärken, um das Risiko und den Schweregrad künftiger Finanzkrisen zu vermindern. Sie empfahl Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Union. Die Gruppe kam überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System der Finanzaufsicht geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar aus einer Behörde für den Bankensektor, einer Behörde für den Wertpapiersektor sowie einer Behörde für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung; des Weiteren empfahl die Gruppe die Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken. Der Bericht enthielt die von den Experten für notwendig erachteten Reformen, zu denen die Arbeiten unverzüglich aufgenommen werden mussten.
(4) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009„Impulse für den Aufschwung in Europa“ schlug die Kommission die Vorlage von Entwürfen für Rechtsvorschriften vor, mit denen ein Europäisches System der Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen werden sollten. In ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2009 mit dem Titel „Europäische Finanzaufsicht“ erläuterte die Kommission im Einzelnen die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens, der die wesentlichen Richtungsvorgaben des De-Larosière-Berichts widerspiegelt.
(5) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 bestätigte der Europäische Rat, dass ein Europäisches System der Finanzaufsicht bestehend aus drei neuen Europäischen Aufsichtsbehörden errichtet werden sollte. Mit dem System sollten die Qualität und Kohärenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und ein einheitliches europäisches Regelwerk eingeführt werden, das für alle Finanzmarktteilnehmer im Binnenmarkt gilt. Der Europäische Rat betonte, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollten, und forderte die Kommission auf, konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische System der Finanzaufsicht in Krisensituationen eine wirksame Rolle spielen könnte; dabei unterstrich er, dass die von den Europäischen Aufsichtsbehörden erlassenen Beschlüsse die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten. Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen ( 11 ) vorgelegt. Das Europäische Parlament und der Rat sollten diesen Vorschlag prüfen, um sicherzustellen, dass die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „Behörde“) angemessene Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen erhält, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 exklusive Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen wahrnehmen sollte. Zu diesem Zweck sollte die Behörde angemessene Befugnisse zur Durchführung von Nachforschungen und Durchsetzung erhalten, so wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit, Gebühren in Rechnung zu stellen.
(6) Am 17. Juni 2010 kam der Europäische Rat überein, dass „die Mitgliedstaaten Systeme für Abgaben und Steuern für Finanzinstitute einführen sollten, damit für eine gerechte Lastenverteilung gesorgt wird und damit Anreize für eine Eindämmung der Systemrisiken geschaffen werden. Diese Abgaben und Steuern sollten Teil eines glaubwürdigen Rahmens für Rettungsmaßnahmen sein. An ihren wichtigsten Merkmalen muss dringend weitergearbeitet werden, und Fragen im Zusammenhang mit gleichen Wettbewerbsbedingungen und mit den kumulativen Auswirkungen der verschiedenen Regulierungsmaßnahmen sollten sorgfältig beurteilt werden“.
(7) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die Stabilität des Finanzsystems und das Funktionieren des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems ist eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seiner Kohärenz und dadurch für die Wahrung und Verbesserung der Bedingungen im Hinblick auf die Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der Abfederung von Schocks verbessert.
(8) Die Union hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der gegenwärtig bestehenden Ausschüsse der Europäischen Aufsichtsbehörden geschehen kann. Die Union darf sich nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige Finanzmarktteilnehmer zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsehern unzureichend sind, dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Behörden komplizierte Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf Probleme auf Unionsebene sind und dass ein und derselbe Rechtstext unterschiedlich ausgelegt wird. Das Europäische System der Finanzaufsicht (im Folgenden „ESFS“) sollte so konzipiert sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen Finanzmarkts der Union für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb eines starken Netzwerks der Union
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