Regulation (EC) No 273/2004 of the European Parliament and of the Council of 11 February 2004 on drug precursors (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Coming into Force | 13 January 2021 |
ELI | http://data.europa.eu/eli/reg/2004/273/2021-01-13 |
Celex Number | 02004R0273-20210113 |
Published date | 13 January 2021 |
Date | 13 January 2021 |
02004R0273 — DE — 13.01.2021 — 005.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
►B | VERORDNUNG (EG) Nr. 273/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 047 vom 18.2.2004, S. 1) |
Geändert durch:
Amtsblatt | ||||
Nr. | Seite | Datum | ||
M1 | VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009 | L 87 | 109 | 31.3.2009 |
►M2 | VERORDNUNG (EU) Nr. 1258/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 | L 330 | 21 | 10.12.2013 |
►M3 | DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1443 DER KOMMISSION vom 29. Juni 2016 | L 235 | 6 | 1.9.2016 |
►M4 | DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/729 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2018 | L 123 | 4 | 18.5.2018 |
►M5 | DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1737 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2020 | L 392 | 1 | 23.11.2020 |
▼B
VERORDNUNG (EG) Nr. 273/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Februar 2004
betreffend Drogenausgangsstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
▼M2
Artikel 1
Geltungsbereich und Zielsetzung
Durch diese Verordnung werden einheitliche Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychogenen Substanzen verwendeter Stoffe eingeführt, um zu verhindern, dass derartige Stoffe abgezweigt werden.
▼B
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
▼M2
„erfasste Stoffe“ alle in Anhang I aufgeführten Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden können, einschließlich Mischungen und Naturprodukten, die derartige Stoffe enthalten, aber ausgenommen Mischungen und Naturprodukte, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können, Arzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und Tierarzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
▼B
„nicht erfasste Stoffe“ alle Stoffe, die zwar nicht in Anhang I aufgeführt sind, bei denen sich jedoch erwiesen hat, dass sie zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet worden sind;
▼M2
„Inverkehrbringen“ jegliche Abgabe von erfassten Stoffen in der Union, sei es gegen Bezahlung oder unentgeltlich; dazu gehören auch Lagerung, Herstellung, Erzeugung, Weiterverarbeitung, Handel, Vertrieb oder Vermittlung dieser Stoffe zum Zweck ihrer Abgabe in der Union;
▼B
„Wirtschaftsbeteiligter“ jede natürliche oder juristische Person, die erfasste Stoffe in Verkehr bringt;
„Internationales Suchtstoffkontrollamt“ das Amt, das durch das Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe, geändert durch das Protokoll von 1972, eingerichtet wurde;
„Sondererlaubnis“ eine Erlaubnis, die einer bestimmten Kategorie von Wirtschaftsbeteiligten erteilt wird;
„Sonderregistrierung“ eine Registrierung, die für eine bestimmte Kategorie von Wirtschaftsbeteiligten gilt;
▼M2
„Verwender“ jede natürliche oder juristische Person, die kein Wirtschaftsbeteiligter ist und die einen erfassten Stoff besitzt und erfasste Stoffe verarbeitet, formuliert, verbraucht, lagert, aufbewahrt, behandelt, in Behälter füllt, von einem Behälter in einen anderen Behälter umfüllt, mischt, umwandelt oder in irgendeiner anderen Form verwendet;
„Naturprodukt“ jede Form von Organismus oder Teilen davon oder ein Naturstoff gemäß Artikel 3 Nummer 39 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ).
▼B
Artikel 3
Anforderungen an das Inverkehrbringen erfasster Stoffe
▼M2
▼B
▼M2
Wird eine Gebühr erhoben, ziehen die zuständigen Behörden eine Anpassung der Höhe der Gebühr entsprechend der Größe des Unternehmens in Betracht. Die Gebühren sind in nichtdiskriminierender Weise zu erheben und dürfen die Kosten für die Bearbeitung des Antrags nicht übersteigen.
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