Commission Decision (EU) 2017/1215 of 23 June 2017 establishing the EU Ecolabel criteria for industrial and institutional dishwasher detergents (notified under document C(2017) 4228) (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance

Published date12 July 2017
Subject Matterambiente,tutela dei consumatori,medio ambiente,protección del consumidor,environnement,protection des consommateurs
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 180, 12 luglio 2017,Diario Oficial de la Unión Europea, L 180, 12 de julio de 2017,Journal officiel de l'Union européenne, L 180, 12 juillet 2017
Konsolidierter TEXT: 32017D1215 — DE — 15.03.2019

02017D1215 — DE — 15.03.2019 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B BESCHLUSS (EU) 2017/1215 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4228) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 16)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 BESCHLUSS (EU) 2018/993 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 11. Juli 2018 L 177 14 13.7.2018
►M2 BESCHLUSS (EU) 2019/418 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 13. März 2019 L 73 188 15.3.2019




▼B

BESCHLUSS (EU) 2017/1215 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2017

zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4228)

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Die Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ umfasst alle Maschinengeschirrspülmittel sowie Klar- und Vorspülmittel, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien ( 1 ) fallen und bestimmungsgemäß zur Anwendung durch Fachpersonal in gewerblich genutzten Geschirrspülmaschinen hergestellt und vertrieben werden.

Diese Produktgruppe umfasst auch Mehrkomponentensysteme, in denen mehrere Komponenten gemeinsam ein vollständiges Reinigungsmittel bilden. Mehrkomponentensysteme können aus einer Reihe von Produkten, wie z. B. Klar- und Vorspülmitteln, bestehen und werden als Ganzes getestet.

Nicht in dieser Produktgruppe enthalten sind Haushaltsmaschinengeschirrspülmittel, Maschinengeschirrspülmittel für medizinische Geräte oder Maschinengeschirrspülmittel für Sondermaschinen für die Lebensmittelindustrie.

Sprühmittel, die nicht mit automatischen Pumpen dosiert werden, fallen nicht in diese Produktgruppe.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(1) „Inhaltsstoffe“: absichtlich zugefügte Stoffe, Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien in der fertigen Produktformulierung [(gegebenenfalls einschließlich wasserlöslicher Folie)];

(2) „Primärverpackung“ ist:

a) für Einzeldosierungen in einer Schutzhülle, die vor Gebrauch zu entfernen ist, die Schutzhülle der Einzeldosierung und die Verpackung, die zusammen der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dienen, gegebenenfalls einschließlich Etikett;

b) für alle anderen Arten von Produkten die Verpackung, die der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dient, gegebenenfalls einschließlich Etikett;

(3) „Mikroplastik“: Partikel mit einer Größe von weniger als 5 mm eines unlöslichen, makromolekularen Kunststoffs, der durch eines der folgenden Verfahren gewonnen wird:

a) ein Polymerisationsverfahren, wie z. B. Polyaddition oder Polykondensation oder ein ähnliches Verfahren, bei dem Monomere oder andere Ausgangsstoffe verwendet werden;

b) chemische Modifikation natürlicher oder synthetischer Makromoleküle,

c) mikrobielle Fermentation;

(4) „Nanomaterial“ ist ein natürliches, bei Prozessen anfallendes oder hergestelltes Material, das Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält, und bei dem mindestens 50 Prozent der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben ( 2 ).

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Geschirrspülmittel in die Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und sowohl den Kriterien als auch den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang entsprechen.

Artikel 4

Die Kriterien für die Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab Bekanntgabe dieses Beschlusses sechs Jahre lang.

Artikel 5

Zu Verwaltungszwecken erhalten „Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ den Produktgruppenschlüssel „038“.

Artikel 6

Der Beschluss 2012/720/EU wird aufgehoben.

Artikel 7

1. Abweichend von Artikel 6 werden vor Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ gemäß den Anforderungen im Beschluss 2012/720/EU bewertet.

2. Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ fallen, die innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellt werden, können sich entweder auf die im Beschluss 2012/720/EU oder auf die im vorliegenden Beschluss festgelegten Kriterien stützen. Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen.

▼M1

3. Die nach den Kriterien des Beschlusses 2012/720/EU vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch bis zum 26. Dezember 2018 verwendet werden.

▼B

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

EU-UMWELTZEICHEN KRITERIEN

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich:

KRITERIEN

1. Toxizität gegenüber Wasserorganismen

2. Biologische Abbaubarkeit

3. Nachhaltige Beschaffung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten

4. Verbotene und Beschränkungen unterworfene Stoffe

5. Verpackung

6. Gebrauchstauglichkeit

7. Automatische Dosiersysteme

8. Gebrauchsanleitung

9. Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

BEURTEILUNG UND PRÜFUNG

a) Anforderungen

Zu jedem Kriterium sind die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben.

Soweit der Antragsteller den zuständigen Stellen Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise für die Erfüllung der Kriterien beibringen muss, können diese je nach Sachlage vom Antragsteller selbst und/oder von seinem/seinen Lieferanten vorgelegt werden.

Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Nachweise von Stellen an, die nach einschlägigen harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder für die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen akkreditiert sind. Die Akkreditierung ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführen ( 3 ).

Gegebenenfalls können andere als die genannten Prüfverfahren angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen.

Als Vorbedingung muss das Produkt alle maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen jedes Staates erfüllen, in dem es in den Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Auflage erfüllt.

Die Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe („Detergent Ingredient Database“ — DID-Liste), die auf der Website des EU-Umweltzeichens zur Verfügung steht, enthält die in den Formulierungen für Detergenzien und Kosmetika am häufigsten verwendeten Inhaltsstoffe. Aus ihr sind die Daten für die Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens (KVV) und für die Beurteilung der biologischen Abbaubarkeit der Inhaltsstoffe zu entnehmen. Für nicht in der DID-Liste enthaltene Stoffe wird empfohlen, wie die diesbezüglichen Daten zu berechnen bzw. zu extrapolieren sind.

Der zuständigen Stelle ist die Liste aller Inhaltsstoffe mit folgenden Angaben vorzulegen: Handelsname (falls vorhanden), chemische Bezeichnung, CAS-Nummer, DID-Nummer, Einsatzmenge, Funktion und Form aller Inhaltsstoffe in der fertigen Produktformulierung (gegebenenfalls einschließlich wasserlöslicher Folie).

Konservierungsmittel und Farbstoffe müssen unabhängig von ihrer Konzentration angegeben werden. Andere Inhaltsstoffe müssen angegeben werden, wenn deren Konzentration einem Wert von 0,010 Gew.- % entspricht oder diesen Wert übersteigt.

Alle Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Inhaltsstoffe aufgeführt werden. Zu den Namen dieser Bestandteile muss das Wort „Nano“ in Klammern hinzukommen.

Für alle aufgeführten Inhaltsstoffe sind die Sicherheitsdatenblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) vorzulegen. Gibt es für einen einzelnen Stoff kein Sicherheitsdatenblatt, weil er Teil eines Gemischs ist, muss der Antragsteller das Sicherheitsdatenblatt für das Gemisch vorlegen.

b) Bestimmungsgrenzen

Alle Inhaltsstoffe müssen die Umweltkriterien erfüllen, wie in Tabelle 1 angegeben.



Tabelle 1

Grenzwerte für Inhaltsstoffe nach einzelnen Kriterien für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (Gew.-%)

Bezeichnung des Kriteriums Tenside Konservierungsstoffe Farbstoffe Andere Stoffe (z. B. Enzyme)
...

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