Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf das Muster für operationelle Programme im Rahmen des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Hinblick auf das Muster für Kooperationsprogramme im Rahmen des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit

Published date22 March 2014
Subject Mattercohesión económica, social y territorial,cohésion économique, sociale et territoriale,coesione economica, sociale e territoriale
Official Gazette PublicationDiario Oficial de la Unión Europea, L 087, 22 de marzo de 2014,Journal officiel de l’Union européenne, L 087, 22 mars 2014,Gazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 087, 22 marzo 2014
Konsolidierter TEXT: 32014R0288 — DE — 23.03.2014

2014R0288 — DE — 23.03.2014 — 000.002


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►B DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 288/2014 DER KOMMISSION vom 25. Februar 2014 ►C1 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf das Muster für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Hinblick auf das Muster für Kooperationsprogramme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (ABl. L 087 vom 22.3.2014, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 64 (Nr. 288/2014)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 288/2014 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2014

▼C1

zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf das Muster für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Hinblick auf das Muster für Kooperationsprogramme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

▼B



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates ( 1 ), insbesondere Artikel 96 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( 2 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 11,

nach Anhörung des mit Artikel 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzten Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zwei Muster sollten festgelegt werden, ein Muster für operationelle Programme des Ziels „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“ und ein Muster für Kooperationsprogramme des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“. In jedem Muster werden einheitliche Bedingungen für die Darstellung der Angaben in den einzelnen Abschnitten der operationellen oder der Kooperationsprogramme festgelegt. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Angaben konsistent und vergleichbar sind und gegebenenfalls aggregiert werden können.
(2) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts der kohäsionspolitischen Programme betreffen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und allen in der Europäischen Union ansässigen Personen einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass die Bestimmungen über die Muster für Programme der Kohäsionspolitik, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 in Durchführungsrechtsakten festzulegen sind, in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.
(3) Die Muster bilden die Grundlage bei der Entwicklung des in Artikel 74 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten elektronischen Datenaustauschsystems im Hinblick auf den Inhalt und die Einreichung der operationellen und der Kooperationsprogramme. In den Mustern sollte daher definiert werden, in welcher Form Daten über operationelle und Kooperationsprogramme in das elektronische Datenaustauschsystem einzugeben sind. Dies sollte jedoch nicht die endgültige Präsentation einschließlich Text- und Tabellenlayout der operationellen und der Kooperationsprogramme beeinträchtigen, da das elektronische Datenaustauschsystem eine andere Strukturierung und Präsentation der Daten ermöglichen soll, die in dieses System eingegeben wurden.
(4) Das Muster für operationelle Programme sollte dem in Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beschriebenen Aufbau der operationellen Programme und das Muster für Kooperationsprogramme dem in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 beschriebenen Aufbau der Kooperationsprogramme entsprechen. Im Hinblick auf die Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Datenerfassung sollten in den Mustern die technischen Merkmale jedes Feldes des elektronischen Datenaustauschsystems definiert werden. Neben den strukturierten Daten sollte in den Mustern die Möglichkeit vorgesehen sein, unstrukturierte Angaben in Form von vorgeschriebenen oder freiwilligen Anlagen einzureichen. Für derartige Anlagen müssen keine technischen Merkmale festgelegt werden.
(5) Um die korrekte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 zu gewährleisten, sollten die Muster Angaben umfassen, die einem Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms unterliegen. Darüber hinaus sollte das Muster für operationelle Programme des Ziels „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“ auch Elemente umfassen, die gemäß Artikel 96 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 nur in der Partnerschaftsvereinbarung aufgeführt werden können.
(6) Darüber hinaus ist anzugeben, welche Abschnitte des Musters für operationelle Programme des Ziels „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“ nicht von den Mitgliedstaaten auszufüllen sind, wenn die operationellen Programme ausschließlich die technische Hilfe oder die in Artikel 16 der Verordnung Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) genannte Beschäftigungsinitiative für junge Menschen betreffen. Da die inhaltlichen Anforderungen an operationelle Programme, die der gemeinsamen unbegrenzten Garantie und der Verbriefung der Finanzinstrumente für die in der Empfehlung 2003/361/EG ( 4 ) der Kommission definierten Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen dienen und von der Europäischen Investitionsbank durchgeführt werden, eine Teilmenge der inhaltlichen Anforderungen an die anderen Programme des Ziels „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“ darstellen, müssen die Felder des jeweiligen Musters bestimmt werden, die in diese gezielten Programme aufgenommen werden sollten.
(7) Um eine möglichst rasche Anwendung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

1. Das Muster für die Erstellung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“ wird in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.

2. Das Muster für die Erstellung der Kooperationsprogramme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ wird in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I



MUSTER FÜR OPERATIONELLE PROGRAMME IM RAHMEN DES ZIELS „INVESTITIONEN IN WACHSTUM UND BESCHÄFTIGUNG“

CCI-Nr. <0.1 type="S" maxlength="15" input="S" "SME"> (1)
Bezeichnung <0.2 type="S" maxlength="255" input="M" "SME">
Version <0.3 type="N" input="G""SME">
Erstes Jahr <0.4 type="N" maxlength="4" input="M" "SME">
Letztes Jahr <0.5 type="N" maxlength="4" input="M" "SME">
förderfähig ab <0.6 type="D" input="G" "SME">
förderfähig bis <0.7 type="D" input="G" "SME">
Beschluss der Kommission Nr. <0.8 type="S" input="G" "SME">
Beschluss der Kommission vom <0.9 type="D" input="G" "SME">
Änderungsbeschluss des Mitgliedstaats Nr. <0.10 type="S" maxlength="20" input="M" "SME">
Änderungsbeschluss des Mitgliedstaats Nr.
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