Commission Implementing Regulation (EU) 2019/1715 of 30 September 2019 laying down rules for the functioning of the information management system for official controls and its system components (the IMSOC Regulation) (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance

Published date14 October 2019
Subject MatterFoodstuffs,Animal feedingstuffs,Plant health legislation
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 261, 14 October 2019
Konsolidierter TEXT: 32019R1715 — DE — 01.12.2021

02019R1715 — DE — 01.12.2021 — 002.001


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►B DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1715 DER KOMMISSION vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/547 DER KOMMISSION vom 29. März 2021 L 109 60 30.3.2021


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 303 vom 25.11.2019, S. 37 (2019/1715)
►C2 Berichtigung, ABl. L 378 vom 12.11.2020, S. 28 (2019/1715)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1715 DER KOMMISSION

vom 30. September 2019

mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“)

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)

Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

a)

Spezifische Bedingungen und Verfahren für die Weiterleitung von Meldungen und zusätzlichen Informationen für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einzurichtende Europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF);

b)

Verfahren für die Einrichtung und Nutzung eines computergestützten Systems für die Meldung von und Berichterstattung über Seuchen innerhalb der Union, das gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Kommission einzurichten und zu verwalten ist;

c)

spezifische Vorschriften, einschließlich Fristen, für die Übermittlung von Meldungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 festzulegen sind;

d)

Vorschriften für die computergestützte Bearbeitung und den computergestützten Austausch von Informationen, Daten und Unterlagen im Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC), das für die Durchführung der gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen amtlichen Kontrollen erforderlich ist, in Bezug auf:

i)

das Format des in Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED), auch in Bezug auf dessen elektronische Form, sowie die Anweisungen für seine Vorlage und Verwendung;

ii)

einheitliche Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden, zuständigen Behörden und anderen Behörden gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) 2017/625;

iii)

die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und die Verwendung elektronischer Signaturen für amtliche Bescheinigungen gemäß Artikel 87 der Verordnung (EU) 2017/625;

iv)

Standardformate für den Informationsaustausch im Rahmen der Amtshilfe und Zusammenarbeit gemäß Titel IV der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich:

Amtshilfeersuchen,
gewöhnlicher und wiederkehrender Meldungen und Antworten;
v)

spezifische Anforderungen an die technischen Hilfsmittel und die Verfahren für die Kommunikation zwischen den in Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Verbindungsstellen;

vi)

das reibungslose Funktionieren des IMSOC gemäß Titel VI Kapitel IV der Verordnung (EU) 2017/625.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„Komponente“ ein elektronisches System, das in das IMSOC integriert wird;

(2)

„Netz“ eine Gruppe von Mitgliedern, die Zugriff auf eine spezifische Komponente haben;

(3)

„Netzmitglied“ eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die Kommission, eine EU-Agentur, eine zuständige Behörde eines Drittlands oder eine internationale Organisation, die Zugriff auf mindestens eine Komponente hat;

(4)

„Kontaktstelle“ die Kontaktstelle, die von dem Netzmitglied als Vertretung benannt wurde;

(5)

„nationales System des Mitgliedstaats“ ein computergestütztes Informationssystem, das vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/625 Eigentum eines Mitgliedstaats war und von diesem zu Verwaltung, Bearbeitung und Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen zu amtlichen Kontrollen eingerichtet wurde, und das in der Lage ist, auf elektronischem Weg Daten mit der relevanten Komponente auszutauschen;

(6)

„internationale Organisation“ jede der in Artikel 121 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelisteten international anerkannten Stellen oder ähnliche zwischenstaatliche Organisationen;

(7)

„iRASFF“ das elektronische System zur Durchführung der in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bzw. in den Artikeln 102 bis 108 der Verordnung (EU) 2017/625 beschriebenen RASFF- und AAC-Verfahren;

▼M1 —————

▼M1

(9)

„RASFF-Netz“ das gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als Netz eingerichtete Schnellwarnsystem für die unter den Nummern 15 bis 20 genannten Meldungen;

▼B

(10)

„AAC-Netz“ das Netz, das aus der Kommission und den Verbindungsstellen besteht, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannt wurden, um den Austausch von Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern;

▼M1

(11)

„Netz zur Betrugsbekämpfung“ das Netz, das aus der Kommission, Europol und den Verbindungsstellen besteht, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 speziell dazu benannt wurden, den Austausch von Informationen über Betrugsmeldungen wie in Nummer 21 definiert zu erleichtern;

(12)

„Warn- und Kooperationsnetz“ das aus dem RASFF, dem AAC und dem Netz zur Betrugsbekämpfung bestehende Netz;

▼B

(13)

„zentrale Kontaktstelle“ eine Kontaktstelle, die aus den RASFF- und AAC-Kontaktstellen in dem jeweiligen Mitgliedstaat besteht, unabhängig davon, ob sie sich physisch in derselben Verwaltungseinheit befinden oder nicht;

▼M1

(14)

„Verstoßmeldung“ eine über iRASFF übermittelte Meldung eines Verstoßes gegen die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften, der kein Risiko im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 darstellt;

▼B

(15)

„Warnmeldung“ eine über iRASFF übermittelte Meldung eines von einem Lebensmittel, einem Lebensmittelkontaktmaterial oder einem Futtermittel ausgehenden ernsten unmittelbaren oder mittelbaren Risikos im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, bei dem möglicherweise ein rasches Handeln seitens eines anderen RASFF-Netzmitglieds erforderlich ist;

(16)

„Informationsmeldung“ eine über iRASFF übermittelte Meldung eines von einem Lebensmittel, einem Lebensmittelkontaktmaterial oder einem Futtermittel ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, bei dem kein rasches Handeln seitens eines anderen RASFF-Netzmitglieds erforderlich ist;

(17)

„Informationsmeldung zur Weiterbehandlung“ eine Informationsmeldung zu einem Erzeugnis, das in dem Land eines anderen RASFF-Netzmitglieds im Verkehr ist oder in Verkehr gebracht werden könnte;

(18)

„Informationsmeldung zur Kenntnisnahme“ eine Informationsmeldung zu einem Erzeugnis, das

i)

nur im Land des meldenden Netzmitglieds im Verkehr ist, oder

ii)

nicht im Verkehr ist; oder

iii)

nicht mehr im Verkehr ist;

(19)

„Nachrichtenmeldung“ eine über iRASFF übermittelte Meldung eines von einem Lebensmittel, Lebensmittelkontaktmaterial oder Futtermittel ausgehenden Risikos im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, wobei die Quelle der Meldung informeller Natur ist, die Meldung nicht bestätigte Informationen enthält oder ein noch nicht identifiziertes Erzeugnis betrifft;

▼M1

(20)

„Grenzzurückweisungsmeldung“ eine über iRASFF übermittelte Meldung der Zurückweisung eines Postens, eines Behälters oder einer Fracht Lebensmittel, Lebensmittelkontaktmaterial oder Futtermittel aufgrund eines Risikos gemäß Artikel 50 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005;

(21)

„Betrugsmeldung“ eine über iRASFF übermittelte Verstoßmeldung bei Verdacht auf eine absichtliche Handlung von Unternehmen oder natürlichen Personen, die gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstößt und darauf abzielt, die Erwerber zu täuschen und daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen;

(22)

„ursprüngliche Meldung“ eine Verstoßmeldung, eine Warnmeldung, eine Informationsmeldung, eine Nachrichtenmeldung, eine Betrugsmeldung oder eine Grenzzurückweisungsmeldung;

▼B

(23)

„Folgemeldung“ eine über iRASFF übermittelte Meldung, die ergänzende Informationen zu einer ursprünglichen Meldung enthält;

(24)

„Ersuchen“ ein über iRASFF übermitteltes Amtshilfeersuchen auf der Grundlage einer ursprünglichen Meldung oder einer Folgemeldung, wobei dieses Ersuchen den Informationsaustausch gemäß den Artikeln 104 bis 108...

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