Commission Implementing Regulation (EU) 2021/342 of 25 February 2021 reimposing a definitive anti-dumping duty on imports of certain prepared or preserved sweetcorn in kernels originating in the Kingdom of Thailand, in so far as it concerns River Kwai International Food Industry Co., Ltd, following the reopening of the interim review pursuant to Article 11(3) of Regulation (EU) 2016/1036 of the European Parliament and of the Council

Date of Signature25 February 2021
Published date26 February 2021
Official Gazette PublicationDiario Oficial de la Unión Europea, L 068, 26 de febrero de 2021,Gazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 068, 26 febbraio 2021,Journal officiel de l’Union européenne, L 068, 26 février 2021,Amtsblatt der Europäischen Union, L 068, 26. Februar 2021
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26.2.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 68/149

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/342 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2021

zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand, soweit River Kwai International Food Industry Co., Ltd, betroffen ist, im Anschluss an die Wiederaufnahme der Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

1.1. Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 (2) verhängte der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung erneut endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand.
(2) Auf Antrag von River Kwai International Food Industry Co., Ltd (im Folgenden „RK“), einem ausführenden Hersteller aus Thailand, kündigte die Kommission am 14. Februar 2013 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung an, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller beschränkte.
(3) Im Laufe der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass sich die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, geändert hatten und dass diese Änderungen von Dauer waren.
(4) Die Kommission stellte insbesondere fest, dass sich die geänderten Umstände auf Änderungen der von RK angebotenen Warenpalette bezogen. Diese Änderungen haben einen direkten Einfluss auf die Herstellkosten. Angesichts der Untersuchungsergebnisse hielt es die Kommission für angemessen, den für Einfuhren der überprüften Ware (3) von RK geltenden Antidumpingzoll zu ändern.
(5) Am 24. März 2014 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2014 (4) (im Folgenden „Verordnung von 2014“) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (5).
(6) Mit der Verordnung von 2014 wurde der für RK geltende Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand von 12,8 % auf 3,6 % gesenkt.
(7) Nach der Wiederaufnahme dieser Untersuchung wurde die Geltungsdauer der Maßnahmen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 der Kommission (6) (im Folgenden „Auslaufverordnung von 2019“) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung verlängert. Diese Verordnung ist die derzeit geltende Verordnung in Bezug auf RK und andere ausführende Hersteller.

1.2. Die Urteile des Gerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union

(8) Am 18. Juni 2014 erhob die Association européenne des transformateurs de maïs doux (im Folgenden „AETMD“) beim Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht“) eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung von 2014.
(9) In seinem Urteil vom 14. Dezember 2017 (7) (im Folgenden „Urteil des Gerichts“) erklärte das Gericht die Verordnung von 2014 für nichtig.
(10) Am 23. Februar 2018 legte RK ein Rechtsmittel ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Gerichts.
(11) In seinem Urteil vom 28. März 2019 wies der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „EuGH“) das von RK eingelegte Rechtsmittel als unbegründet zurück und bestätigte das Urteil des Gerichts (8) (im Folgenden „EuGH-Urteil“).
(12) Der EuGH bestätigte die Feststellung des Gerichts, dass die Verfahrensrechte von AETMD in Bezug auf ihren Antrag auf Offenlegung von Informationen über die Möglichkeit einer fehlerhaften Kostenverteilung zwischen RK und dem mit RK verbundenen Unternehmen AgriFresh Co., Ltd. (im Folgenden „AgriFresh“) verletzt wurden, wobei die Kostenverteilung eine der von RK zur Begründung seines Antrags auf eine Interimsüberprüfung angeführten möglichen Ursachen für die Senkung der Herstellkosten war. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass für AETMD während des Verwaltungsverfahrens diesbezüglich keine Offenlegung erfolgte, die sie effektiv in die Lage versetzt hätte, ihren Standpunkt darzulegen.

2. UMSETZUNG DER URTEILE DES GERICHTSHOFS

(13) Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) sind die Organe der Europäischen Union verpflichtet, den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen. Im Falle einer Nichtigerklärung eines von den Organen der Union im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, wie in diesem Fall einer Antidumpinguntersuchung, angenommenen Rechtsakts wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt wird. (9)
(14) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung eines für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. (10) In einer Situation, in der ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, bedeutet diese Rechtsprechung insbesondere, dass die Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung eines Antidumpingverfahrens, auswirkt. Die Kommission hat bei der Umsetzung des Urteils mithin die Möglichkeit, die Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung geführt haben, und die Teile, die durch das Urteil nicht berührt werden, unverändert zu lassen. (11)
(15) Die Nichtigerklärung der Verordnung von 2014 war auf die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte in einem Schritt des streitigen Verwaltungsverfahrens zurückzuführen, nämlich auf die fehlende Offenlegung bestimmter Informationen gegenüber AETMD über die Umstrukturierung von RK und die Auswirkungen dieser Umstrukturierung auf die Beurteilung sowohl der Dauerhaftigkeit der geltend gemachten Änderungen der Umstände als auch der Berechnung der Dumpingspanne. (12)
(16) Daher sollte im Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofs die von AETMD während des Verwaltungsverfahrens vorgebrachte Möglichkeit einer fehlerhaften Kostenaufteilung zwischen RK und AgriFresh, die — neben der Rationalisierung der Tätigkeit von RK — eine der möglichen Ursachen für die Senkung der Herstellkosten darstellte, durch eine Wiederaufnahme der Untersuchung unter vollständiger Wahrung der von den Unionsgerichten festgestellten Verteidigungsrechte von AETMD geprüft werden. Feststellungen, die von den Klägern nicht angefochten oder vom Gericht zurückgewiesen oder nicht geprüft wurden (im Folgenden „unbestrittene oder bestätigte Feststellungen“), behalten hingegen ihre Gültigkeit. Diese Feststellungen werden in der Verordnung von 2014 beschrieben und bewertet. In Bezug auf diese unbestrittenen oder bestätigten Feststellungen verweist die Kommission auf den Wortlaut der Verordnung von 2014 (13), die im Amtsblatt der Europäischen Union (14) veröffentlicht wurde.
(17) Zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung (15) zur Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand, die zur Annahme der Verordnung von 2014 führte, soweit diese RK betraf.
(18) Die interessierten Parteien wurden durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union über die Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung unterrichtet.
(19) Die Kommission unterrichtete RK, die Vertreter des Ausfuhrlandes und AETMD offiziell über die teilweise Wiederaufnahme der Untersuchung.
(20) Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

2.1. Verfahrensschritte zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs

(21) Nach der Wiederaufnahme übermittelte die Kommission RK und den mit RK verbundenen Unternehmen einen Fragebogen zu den Herstellkosten der überprüften Ware, auch zu den konzerninternen Aspekten dieser Kosten.
(22) Antworten auf den Fragebogen gingen von RK, Agripure Holdings Public Co. Ltd., AgriFresh und Sweet Corn Products Co. Ltd. ein.
(23) Die Kommission führte gemäß Artikel 16 der Grundverordnung einen Kontrollbesuch in den Betrieben der vier Unternehmen in Thailand durch, um die Angaben in den Fragebogen zu überprüfen.
River Kwai International Food Industry Co., Ltd, Kanchanaburi, Thailand
AgriFresh Co. Ltd., Kanchanaburi, Thailand (im Folgenden „AgriFresh“)
Agripure Holdings Public
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