Commission Implementing Regulation (EU) 2021/2238 of 15 December 2021 amending Implementing Regulation (EU) 2019/773 as regards the phasing out of specific cases for rear end signal (Text with EEA relevance)

Published date16 December 2021
Subject MatterTransport,Technical barriers
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 450, 16 December 2021
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16.12.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 450/57

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2238 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 in Bezug auf den Übergang zur Aufhebung der Sonderfälle für Zugschlusssignale

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Unter Nummer 4.2.2.1.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission (2) sind Fristen festgelegt, nach deren Ablauf die nationalen Behörden in allen Mitgliedstaaten ausnahmslos alle Güterzüge akzeptieren müssen, die mit einem Zugschlusssignal in Form von zwei reflektierenden Schildern versehen sind, und bei Güterzügen keine anderen Arten von Zugschlusssignalen mehr verlangen dürfen.
(2) Nummer 4.2.2.1.3.2 enthält Sonderfälle für mehrere Mitgliedstaaten, einschließlich Belgien, Frankreich, Portugal und Spanien, die die Genehmigung erhalten haben, notifizierte nationale Vorschriften anzuwenden, nach denen Güterzüge mit zwei roten Leuchten (Dauerlicht) versehen sein müssen, um auf Abschnitten ihres Netzes fahren zu dürfen. Diese Sonderfälle sollten in einem abgestuften Übergang aufgehoben werden.
(3) Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen für die Erleichterung der vollständigen Harmonisierung von Zugschlusssignalen von Güterzügen auf Unionsebene zum 1. Januar 2026 ergreifen, sollten sie regelmäßig über die Umsetzung der vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen Bericht erstatten und Sofortmaßnahmen ergreifen, falls Abweichungen vom vorgesehenen Plan festgestellt werden.
(4) Belgien, Frankreich, Portugal und Spanien haben der Kommission Berichte über ihren Einsatz von reflektierenden Schildern vorgelegt, in denen auf erhebliche Hindernisse hingewiesen wird, was die geplante Abschaffung der nationalen Vorschriften in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgewiesenen Schienengüterverkehrskorridoren zum 1. Januar 2022 betrifft.
(5) Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union hat am 29. Juni 2021 die Empfehlung REC TSI OPE 422132 vorgelegt, in der die Änderung der Nummer 4.2.2.1.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 vorgeschlagen wird. Die Kommission hat die Termine für die Harmonisierung von reflektierenden Schildern in der Union auf der Grundlage dieser Empfehlung und unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus den von den
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