Commission Implementing Regulation (EU) 2021/2290 of 21 December 2021 laying down rules on the methods for the calculation of the common output and result indicators set out in Annex I to Regulation (EU) 2021/2115 of the European Parliament and of the Council establishing rules on support for strategic plans to be drawn up by Member States under the common agricultural policy (CAP Strategic Plans) and financed by the European Agricultural Guarantee Fund (EAGF) and by the European Agricultural Fund for Rural Development (EAFRD) and repealing Regulations (EU) No 1305/2013 and (EU) No 1307/2013

Published date22 December 2021
Date of Signature21 December 2021
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 458, 22 December 2021
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22.12.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 458/486

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2290 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2021

mit Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (1), insbesondere auf Artikel 133,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/2115 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) geschaffen, um deren Beitrag zu den Zielen der Union zu verbessern. In der genannten Verordnung werden die Ziele der Union für die GAP dargestellt und die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der in ihren GAP-Strategieplänen vorzusehenden Interventionen Flexibilität eingeräumt wird. Die Mitgliedstaaten müssen diese GAP-Strategiepläne erstellen und der Kommission ihre entsprechenden Vorschläge bis zum 1. Januar 2022 vorlegen.
(2) Gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 ist ein Leistungsrahmen festzulegen, der die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung der Leistung des GAP-Strategieplans während dessen Umsetzung ermöglicht. Zu diesem Zweck sind in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren festgelegt, die die Grundlage für die Mechanismen des Leistungsabschlusses und der Leistungsüberprüfung sowie für die Überwachung und Evaluierung der GAP darstellen. Es müssen klare und gemeinsame Vorschriften für die Methoden zur Berechnung dieser Indikatoren festgelegt werden.
(3) Da die Mitgliedstaaten für die Ausarbeitung ihrer Entwürfe der GAP-Strategiepläne, die der Kommission bis zum 1. Januar 2022 vorgelegt werden müssen, Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren benötigen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1) ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1.


ANHANG

METHODEN ZUR BERECHNUNG DER GEMEINSAMEN OUTPUT- UND ERGEBNISINDIKATOREN GEMÄß ANHANG I DER VERORDNUNG (EU) 2021/2115

OUTPUTINDIKATOREN

Berechnungsmethoden für Outputindikatoren für den Leistungsabschluss

1. Bei der Berechnung der Indikatoren für den Leistungsabschluss berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) die Planung der Outputs erfolgt je Agrar-Haushaltsjahr und wird wie folgt vorgenommen:
i) pro Intervention. Werden für eine Intervention mehrere Einheitsbeträge festgelegt, so können Outputs entweder pro Einheitsbetrag, für Gruppen von Einheitsbeträgen oder für alle Einheitsbeträge geplant werden. Wird für den Outputindikator der Intervention mehr als eine Maßeinheit festgelegt, so erfolgt die Planung je Maßeinheit;
ii) je Sektor für Interventionen im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115;
b) die Berichterstattung über den Output erfolgt für jedes Agrar-Haushaltsjahr und für alle Interventionen, für die in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr Zahlungen geleistet wurden, wie folgt:
i) pro Einheitsbetrag;
ii) je operationellem Programm im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115;
c) die durch eine Intervention erzielten Outputs werden nur einmal im Rahmen des im GAP-Strategieplan mit dieser Intervention verbundenen Outputindikators geplant und gemeldet;
d) umfasst eine Intervention Unterstützung in Form von Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten, so wird der Outputindikator für jede Form von Unterstützung berechnet;
e) der gemeldete Outputwert entspricht dem Anteil der Ausgaben, die in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr für diesen Output tatsächlich getätigt wurden. Für in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr teilweise abgeschlossene Interventionen werden Teiloutputs gemeldet.

Berichterstattung über die Vorschusszahlungen für Outputindikatoren für den Leistungsabschluss

2. Interventionen, für die vor Lieferung des entsprechenden vollständigen Outputs Vorschusszahlungen gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 sowie Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) geleistet wurden, werden nicht in den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 für das Agrar-Haushaltsjahr aufgenommen, in dem die Vorschusszahlung getätigt wurde. Diese Vorschusszahlungen werden für das Agrar-Haushaltsjahr gemeldet, in dem die vollständige dem Output entsprechende Zahlung geleistet wird.

Berichterstattung über die aggregierten Werte der Outputindikatoren und die Werte der Outputindikatoren O.3 und O.34, die für Überwachungs-, Kommunikations- und Evaluierungszwecke zu verwenden sind

3. Bei der Berichterstattung über die aggregierten Werte von Outputindikatoren und andere Outputwerte gilt Folgendes:
a) die Mitgliedstaaten nehmen in die Berichterstattung über Outputindikatoren, die in den Leistungsabschluss einfließen, auch die folgenden aggregierten Werte auf:
i) den Gesamtoutput je Intervention, wenn für eine Intervention mehrere Einheitsbeträge festgesetzt werden;
ii) den Gesamtoutput je Maßeinheit, wenn für eine Intervention mehrere Maßeinheiten festgesetzt werden;
iii) den Gesamtoutput je Interventionskategorie, wenn eine Interventionskategorie mehrere Interventionen umfasst;
iv) den Gesamtoutput je Maßeinheit und gegebenenfalls den Gesamtoutput unter Verwendung einer gemeinsamen Maßeinheit, wenn die Interventionskategorie mehrere Interventionen umfasst, deren Output mit unterschiedlichen Maßeinheiten gemessen wird;
v) bei den Outputindikatoren O.4, O.36 und O.37, wenn die Interventionen nicht zu derselben Interventionskategorie gehören, den Gesamtoutput dieser Interventionen;
b) die Mitgliedstaaten legen jedes Jahr Werte für die folgenden Outputindikatoren vor, die nicht in den Leistungsabschluss einfließen:
i) Outputindikator O.3:
der Wert dieses Indikators wird je Intervention und Interventionskategorie angegeben;
die Gesamtzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung, bei denen es sich um Landwirte handelt, und die Gesamtzahl der Landwirte, die Direktzahlungen erhalten, sind anzugeben;
die Gesamtzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung, bei denen es sich um Landwirte handelt, wird nach Geschlecht aufgeschlüsselt;
die Begünstigten werden vollständig erfasst;
ii) Outputindikator O.34:
die Gesamtzahl der Hektar ist anzugeben, für die GAP-Unterstützung gewährt wird und die unter die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB), den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und die gemäß den Artikeln 31 und 70 sowie Titel III Kapitel III der genannten Verordnung festgelegten ökologischen Verfahren fallen, außer für in anderen Einheiten geplante Interventionen;
die Gesamtzahl der Hektar ist anzugeben, auf denen ökologische Verfahren gemäß den Artikeln 31 und 70 sowie Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 angewendet werden, außer für in anderen Einheiten geplante Interventionen;
die Hektarfläche wird vollständig erfasst.

Berechnungsmethoden für aggregierte Werte der Outputindikatoren, die für Überwachungs-, Kommunikations- und Evaluierungszwecke verwendet werden sollen

4. Bei der Berechnung der aggregierten Werte der Outputindikatoren werden die Outputs wie folgt angerechnet:
a) bei aggregierten Werten der Outputindikatoren für Interventionen im Rahmen
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