Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (Text von Bedeutung für den EWR)

Published date02 August 2006
Subject Matterlegislazione veterinaria,tutela dei consumatori,ravvicinamento delle legislazioni,législation vétérinaire,protection des consommateurs,rapprochement des législations,legislación veterinaria,protección del consumidor,aproximación de las legislaciones
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 212, 02 agosto 2006,Journal officiel de l’Union européenne, L 212, 02 août 2006,Diario Oficial de la Unión Europea, L 212, 02 de agosto de 2006
Konsolidierter TEXT: 32006R1177 — DE — 22.08.2006

2006R1177 — DE — 22.08.2006 — 000.002


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1177/2006 DER KOMMISSION vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 212, 2.8.2006, p.3)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 057 vom 24.2.2007, S. 28 (1177/06)
►C2 Berichtigung, ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 41 (1177/06)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1177/2006 DER KOMMISSION

vom 1. August 2006

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 enthält Bestimmungen für die Entdeckung und die Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 kann beschlossen werden, dass bestimmte spezifische Bekämpfungsmethoden nicht als Teil von nationalen Bekämpfungsprogrammen angewandt werden dürfen, die von den Mitgliedstaaten zur Erreichung der in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung festgelegten Gemeinschaftsziele aufgestellt wurden.
(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 kann beschlossen werden, dass zur Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern auf der Stufe der Primärproduktion von Tieren und auf anderen Stufen der Lebensmittelkette spezifische Bekämpfungsmethoden angewandt werden können oder müssen, und es können Bestimmungen über die Anwendungsbedingungen für diese Methoden erlassen werden.
(3) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hört die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) an, bevor sie Bestimmungen über spezifische Bekämpfungsmethoden vorschlägt.
(4) Die Kommission hat die EFSA zur Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel angehört. Daraufhin hat die EFSA am 21. Oktober 2004 zwei getrennte Gutachten zu diesen Fragen abgegeben.
(5) In ihrem Gutachten zur Verwendung von antimikrobiellen Mitteln zur Bekämpfung von Salmonellen in Geflügel empfahl die EFSA, von der Verwendung von antimikrobiellen Mitteln aufgrund der mit der Entwicklung, Auswahl und Verbreitung der Resistenz verbundenen Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung abzuraten. Die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln sollte nur unter formal definierten Bedingungen zugelassen werden, unter denen der Gesundheitsschutz gewährleistet ist, und muss im Voraus vollständig begründet sowie von der zuständigen Behörde aufgezeichnet werden.
(6) Somit ist es auf der Grundlage des EFSA-Gutachtens angezeigt, dafür zu sorgen, dass antimikrobielle Mittel als Teil von nationalen Bekämpfungsprogrammen, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu verabschieden sind, nur in den im EFSA-Gutachten genannten Ausnahmefällen verwendet werden.
(7) Auf jeden Fall sollten nur Tierarzneimittel verwendet werden, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Arzneimittel ( 2 ) oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur ( 3 ) zugelassen wurden.
(8) Antimikrobielle Tierarzneimittel gelten im Sinne dieser Verordnung als antimikrobielle Mittel. Produkte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung ( 4 ) als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, werden jedoch auch als antimikrobielle Mittel betrachtet. Sie sind vom Geltungsbereich dieser
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