Commission Regulation (EC) No 1400/2001 of 10 July 2001 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature

Published date11 July 2001
Subject Matterarancel aduanero común (AAC),información y verificación,tariffa doganale comune,informazione e verifiche,tarif douanier commun,informations et vérifications
Official Gazette PublicationDiario Oficial de las Comunidades Europeas, L 189, 11 de julio de 2001,Gazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 189, 11 luglio 2001,Journal officiel des Communautés européennes, L 189, 11 juillet 2001
Konsolidierter TEXT: 32001R1400 — DE — 31.07.2001

2001R1400 — DE — 31.07.2001 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1400/2001 DER KOMMISSION vom 10. Juli 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 189, 11.7.2001, p.5)

Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 49 (1400/01)



▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1400/2001 DER KOMMISSION

vom 10. Juli 2001

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1230/2001 der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.
(4) Es ist angezeigt festzulegen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Rates und des Europäischen Parlaments ( 4 ), weiterverwendet werden können.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
...

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