Commission Regulation (EC) No 1439/95 of 26 June 1995 laying down detailed rules for the application of Council Regulation (EEC) No 3013/89 as regards the import and export of products in the sheepmeat and goatmeat sector

Published date27 June 1995
Subject Mattercarni ovine e caprine,viandes ovine et caprine,carne de ovino y caprino
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 143, 27 giugno 1995,Journal officiel des Communautés européennes, L 143, 27 juin 1995,Diario Oficial de las Comunidades Europeas, L 143, 27 de junio de 1995
Konsolidierter TEXT: 31995R1439 — DE — 26.06.2017

01995R1439 — DE — 26.06.2017 — 007.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1439/95 DER KOMMISSION vom 26. Juni 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 7)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 Verordnung (EG) nr 1964/95 der Kommission vom 9. August 1995 L 189 23 10.8.1995
►M2 Verordnung (EG) Nr. 2526/95 der Kommission vom 27. Oktober 1995 L 258 48 28.10.1995
►M3 Verordnung (EG) Nr. 1764/98 der Kommission vom 10. August 1998 L 223 4 11.8.1998
►M4 Verordnung (EG) Nr. 344/1999 der Kommission vom 16 Februar 1999 L 43 6 17.2.1999
M5 VERORDNUNG (EG) Nr. 2534/2000 DER KOMMISSION vom 17. November 2000 L 291 6 18.11.2000
►M6 VERORDNUNG (EG) Nr. 272/2001 DER KOMMISSION vom 9. Februar 2001 L 41 3 10.2.2001
►M7 VERORDNUNG (EG) Nr. 514/2008 DER KOMMISSION vom 9. Juni 2008 L 150 7 10.6.2008
M8 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 653/2011 DER KOMMISSION vom 6. Juli 2011 L 179 1 7.7.2011
►M9 VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013 L 158 74 10.6.2013
►M10 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1478 DER KOMMISSION vom 16. August 2017 L 211 8 17.8.2017


Berichtigt durch:

C1 Berichtigung, ABl. L 284 vom 28.11.1995, S. 15 (1439/1995)



NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1439/95 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 1995

zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen



▼M7

Artikel 1

(1) Mit dieser Verordnung werden die besonderen Durchführungsvorschriften zur Regelung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen festgelegt, die mit der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission ( 1 ) für die in Anhang I Teil XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ( 2 ) aufgeführten Erzeugnisse eingeführt worden ist.

(2) Soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, finden die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 und die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission ( 3 ) Anwendung.

Artikel 2

(1) Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufgeführt.

(2) Titel II der vorliegenden Verordnung gilt für die Einfuhren aller in Anhang I Teil XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ( 4 ) aufgeführten Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten eingeführt werden, die anhand eines anderen Verfahrens als der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“) gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 ( 5 ) verwaltet werden.

▼M2 —————

▼B



TITEL I

Normale Einfuhrregelung

▼M7 —————

▼B



TITEL II

Kontingentregelungen

Artikel 7

Die Einfuhrmengen, auf die sich dieser Titel ( 6 ) bezieht, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1440/95 der Kommission und den späteren jährlichen Verordnungen über die Zollkontingente aufgeführt.



A

Einfuhren von Erzeugnissen der KN-Codes 0104 10 30 , 0104 10 80 , 0104 20 90 und 0204 im Rahmen der landesspezifischen GATT/WTO-Zollkontingente und der präferentiellen Kontingentregelungen

Artikel 8

Den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für Einfuhren im Rahmen der in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 genannten landesspezifischen Zollkontingente und für Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien, der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen, der Slowakei bzw. Rumänien andererseits ist eine gültige Ursprungsbescheinigung beizufügen.

Artikel 9

(1) Die in Artikel 8 genannte Ursprungsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie gemäß dieser Verordnung von einer in dem Verzeichnis des Anhangs I aufgeführten erteilenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet ist.

(2) Die Ursprungsbescheinigung ist ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum ihrer Erteilung sowie den Gültigkeitstermin angibt und wenn sie den Stempel der erteilenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

Artikel 10

(1) Die in Artikel 8 genannte Ursprungsbescheinigung wird auf dem in Anhang II abgebildeten Vordruck in einem Original und drei numerierten Abschriften in verschiedenen Farben erstellt.

Das Format des Vordrucks beträgt ungefähr 210 × 297 mm. Das Original wird auf Papier erstellt, das jegliche Manipulation durch mechanische oder chemische Mittel sichtbar werden läßt.

(2) Die Vordrucke werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt.

(3) Das Original und seine Abschriften werden entweder mit der Schreibmaschine oder von Hand ausgefüllt. Im letzteren Fall müssen Tinte und Großbuchstaben verwendet werden.

(4) Jede Bescheinigung erhält eine individuelle Seriennummer, die von der in Artikel 9 genannten erteilenden Behörde zugewiesen wird. Die Abschriften tragen dieselbe Seriennummer wie das Original.

(5) Jede Ursprungsbescheinigung trägt den Vermerk „Erteilt gemäß Titel II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1439/95“.

(6) Die erteilende Behörde behält zwei Abschriften und übergibt das Original und eine Abschrift dem Antragsteller.

Artikel 11

(1) Die Ursprungsbescheinigung gilt drei Monate ab dem tatsächlichen Zeitpunkt ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember des Jahres ihrer Erteilung.

Das Original der Ursprungsbescheinigung und eine Abschrift sind den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt zu übermitteln, an dem auch die entsprechende Einfuhrlizenz beantragt wird.

Ab dem 1. Oktober jedes Jahres dürfen jedoch Ursprungsbescheinigungen erteilt werden, die vom 1. Januar bis 31. März des folgenden Jahres für Kontingentsmengen desselben Jahres gelten, sofern sie erst ab diesem 1. Januar bei der Antragstellung auf Erteilung von Einfuhrlizenzen verwendet werden.

(2) Das Original wird von der die Einfuhrlizenz erteilenden Behörde aufbewahrt. Bezieht sich der Einfuhrlizenzantrag jedoch nur auf einen Teil der in der Ursprungsbescheinigung angegebenen Menge, so vermerkt die erteilende Behörde auf der Ursprungsbescheinigung die Menge, für die sie verwendet wurde, versieht sie mit ihrem Stempel und gibt sie dem Betreffenden zurück.

Artikel 12

(1) Eine in Anhang I verzeichnete erteilende Behörde muß

a) als solche vom Ausfuhrdrittland anerkannt sein;

b) sich verpflichten, die Angaben auf den Ursprungsbescheinigungen zu überprüfen;

c) sich verpflichten, Ursprungsbescheinigungen nur für die Mengen und Zölle zu erteilen, die in der (Verordnung (EG) Nr. 1440/95) und in den späteren jährlichen Verordnungen über die Zollkontingente aufgeführt sind;

d) sich verpflichten, der Kommission vor dem 15. jedes Monats die Mengen und KN-Codes, für die Ursprungsbescheinigungen erteilt wurden, sowie die Erteilungsnummer einer jeden Bescheinigung und das Jahr mitzuteilen, auf die sie sich bezieht, aufgeschlüsselt nach den zu entrichtenden Zöllen und den vorgesehenen Bestimmungsländern im Vormonat; sie muß sich jedoch, sobald Ursprungsbescheinigungen für 75 % der betreffenden Mengen erteilt wurden, für alle Erzeugnisse auf Aufforderung der Kommission verpflichten, die Kommission alle zweckdienlichen Auskünfte häufiger zu übermitteln;

e) sich auf Aufforderung der Kommission verpflichten, der Kommission und, falls angemessen, den Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf den Ursprungsbescheinigungen nachgeprüft werden kann.

▼M4

(2) Für den Fall, daß eine Ausstellungsbehörde nicht mehr anerkannt ist, es versäumt, ihren Verpflichtungen vollends nachzukommen oder falls eine neue Ausstellungsbehörde benannt wurde, kann das Verzeichnis von der Kommission überarbeitet werden.

▼B

Artikel 13

(1) Die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 8 wird spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag ihrer Beantragung erteilt. Vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 1 dritter Unterabsatz gilt sie bis zum Tag des Ablaufs der gemäß Artikel 8 vorgelegten Ursprungsbescheinigung, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember des Jahres der Erteilung der Ursprungsbescheinigung.

In ausreichend begründeten außergewöhnlichen Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch die Gültigkeitsdauer einer Einfuhrlizenz um einen Zeitraum bis zum 25. Januar des folgenden Jahres verlängern. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor dem 31. März jedes Jahres über die betreffenden Einfuhrmengen und Umstände eines jeden Lieferlandes.

Sobald die Kommission jedoch ein Lieferland aufgefordert hat, häufigere Angaben über die Erteilung der Ursprungsbescheinigungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) zu übermitteln, kann sie verlangen, daß die Einfuhrlizenz erst erteilt wird, nachdem sich die zuständige Behörde vergewissert hat, daß alle Angaben auf der Ursprungsbescheinigung den Angaben entsprechen, die in den der Kommission häufiger zugegangenen Mitteilungen enthalten waren. Die Lizenz wird...

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