Commission Regulation (EC) No 1358/2003 of 31 July 2003 implementing Regulation (EC) No 437/2003 of the European Parliament and of the Council on statistical returns in respect of the carriage of passengers, freight and mail by air and amending Annexes I and II thereto (Text with EEA relevance)

Published date01 August 2003
Subject Mattertrasporti,informazione e documentazione scientifiche e tecniche,transportes,información y documentación científica y técnica,transports,information et documentation scientifiques et techniques
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 194, 01 agosto 2003,Diario Oficial de la Unión Europea, L 194, 01 de agosto de 2003,Journal officiel de l’Union européenne, L 194, 01 août 2003
Konsolidierter TEXT: 32003R1358 — DE — 01.07.2013

2003R1358 — DE — 01.07.2013 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1358/2003 DER KOMMISSION vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 194, 1.8.2003, p.9)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 546/2005 DER KOMMISSION vom 8. April 2005 L 91 5 9.4.2005
M2 VERORDNUNG (EG) Nr. 1792/2006 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2006 L 362 1 20.12.2006
►M3 VERORDNUNG (EG) Nr. 158/2007 DER KOMMISSION vom 16. Februar 2007 L 49 9 17.2.2007
►M4 VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013 L 158 74 10.6.2013




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1358/2003 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2003

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr ( 1 ), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollte die Kommission die Modalitäten der Durchführung der genannten Verordnung festlegen.
(2) Es ist erforderlich, die Liste der Gemeinschaftsflughäfen, mit Ausnahme derjenigen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen, und der vorzusehenden Ausnahmeregelungen zu erstellen.
(3) Es ist notwendig, das Format, in dem die Daten zu übermitteln sind, ausreichend genau festzulegen um sicherzustellen, dass diese Daten schnell und kostengünstig aufbereitet werden können.
(4) Die Einzelheiten der Verbreitung der statistischen Ergebnisse sollten festgelegt werden.
(5) Gemäß Artikel 10 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollte die Kommission ferner die Spezifikationen in den Anhängen der genannten Verordnung anpassen.
(6) Der Aufbau der Datensätze für die Datenübermittlung, die Codes und die Definitionen der Anhänge I und II zur Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollten angepasst werden.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG/Euratom ( 2 ) des Rates eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 3 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 gilt die Liste der Gemeinschaftsflughäfen mit Ausnahme derjenigen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen, und der Ausnahmeregelungen, die in Anhang I dieser Verordnung enthalten ist.

Artikel 2

Für die Zwecke von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 erfolgt die Übermittlung der Ergebnisse gemäß der Beschreibung der Dateien und des Übertragungsmediums, die in Anhang II dieser Verordnung enthalten sind.

Artikel 3

Für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 verbreitet die Kommission alle Daten, die von den Mitgliedstaaten nicht für vertraulich erklärt worden sind, auf beliebigen Datenträgern und mit beliebiger Datenstruktur.

Artikel 4

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) 437/2003 werden durch den Text in Anhang III dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

FLUGHAFENKLASSEN, LISTEN DER GEMEINSCHAFTSFLUGHÄFEN UND DER AUSNAHMEREGELUNGEN

I. Berücksichtigte Flughafenklassen und Bezugszeiträume

Gemeinschaftsflughäfen können in vier Kategorien eingeteilt werden:

Klasse „0“: Bei Flughäfen mit weniger als 15 000 Fluggasteinheiten im Jahr wird unterstellt, dass sie nur „gelegentlich gewerblichen Luftverkehr“ verzeichnen; sie sind folglich nach Artikel 3 Absatz 3 nicht meldepflichtig.

Klasse „1“: Flughäfen mit 15 000 bis 150 000 Fluggasteinheiten im Jahr müssen lediglich die Tabelle C1 übermitteln.

Klasse „2“: Flughäfen mit mehr als 150 000 Fluggasteinheiten und weniger als 1 500 000 Fluggasteinheiten im Jahr müssen alle in Anhang I aufgeführten Tabellen übermitteln, können aber gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 4 bis zum Jahr 2003, 2004 oder 2005 vollständige oder Teilausnahmegenehmigungen in Anspruch nehmen.

Klasse „3“: Flughäfen mit mindestens 1 500 000 Fluggasteinheiten im Jahr müssen alle in Anhang I aufgeführten Tabellen übermitteln, können aber gemäß Artikel 3 Absatz 5 für Tabelle B1 nur im Jahr 2003 eine vollständige oder Teilausnahmegenehmigung in Anspruch nehmen.

Zur Festlegung der Flughafenklasse im Jahr N wird für die Berechnung der Fluggasteinheiten folgendes Bezugsjahr berücksichtigt:

für Flughäfen der Kategorie „0“, „1“ und „2“: Jahr N-2,

für Flughäfen der Kategorie „3“: Jahr N (außer für die Meldung der Tabellen für das Jahr 2003, wofür die Fluggasteinheiten des Jahres 2001 maßgeblich sind, und für die Meldung der Tabellen für das Jahr 2004, wofür die Fluggasteinheiten des Jahres 2003 maßgeblich sind).

Für Flughäfen, deren Fluggasteinheiten vom Jahr N-2 auf das Jahr N-1 abgenommen haben, kann das Jahr N-1 als Bezugsjahr für die Einstufung herangezogen werden.

II. Zulässige Ausnahmeregelungen

Übersichtstabelle nach Meldejahr und nach Größenklasse des Gemeinschaftsflughafens.



Gemeinschaftsflughäfen nach Größenklasse Jahr 2003 Jahr 2004 Jahr 2005
0) Weniger als 15 000 Fluggasteinheiten Keine Meldepflicht Keine Meldepflicht Keine Meldepflicht
1) 15 000 bis 150 000 Fluggasteinheiten C1 (Ausnahmeregelung ist möglich) C1 (Ausnahmeregelung ist möglich) C1 (Ausnahmeregelung ist möglich)
2) Mehr als 150 000 und weniger als 1 500 000 Fluggasteinheiten A1 (Ausnahmeregelung ist möglich) B1 (Ausnahmeregelung ist möglich) C1 (Ausnahmeregelung ist möglich) A1 (Ausnahmeregelung ist möglich) B1 (Ausnahmeregelung ist möglich) C1 (Ausnahmeregelung ist möglich) A1 (Ausnahmeregelung ist möglich) B1 (Ausnahmeregelung ist möglich) C1 (Ausnahmeregelung ist möglich)
3) Mindestens 1 500 000 Fluggasteinheiten A1 (keine Ausnahmeregelung) B1 (Ausnahmeregelung ist möglich) C1 (keine Ausnahmeregelung) A1 (keine Ausnahmeregelung) B1 (keine Ausnahmeregelung) C1 (keine Ausnahmeregelung) A1 (keine Ausnahmeregelung) B1 (keine Ausnahmeregelung) C1 (keine Ausnahmeregelung)

Es können vollständige oder Teilausnahmeregelungen gewährt werden.

Teilausnahmegenehmigungen können nur für folgende Felder gewährt werden: „Information über das Luftverkehrsunternehmen“ und „verfügbare Fluggast-Sitzplätze“.

Wird für diese Felder eine Teilausnahmeregelung gewährt, so ist anstatt des eigentlich vorgesehenen Codes ein „Code für unbekannt“ zu melden (für das Feld „verfügbare Fluggastsitzplätze“ ist als Code für unbekannt „999999999999“ zu verwenden).

Wurde einem Flughafen im Jahr N eine Ausnahmeregelung gewährt und wechselt dieser Flughafen im Jahr N die Klasse, dann verliert die Ausnahmeregelung für dieses Jahr ihre Gültigkeit.

III. Liste der erfassten Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen

Gemeinschaftsflughäfen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen (Klasse „0“) sind nicht meldepflichtig. Sie sind folglich in den nachfolgenden Listen nicht aufgeführt.

Flughäfen der Klasse „1“ sind in den nachfolgenden Listen kursiv dargestellt.

Flughäfen der Klasse „2“ sind in den nachfolgenden Listen in normaler Schrift dargestellt.

Flughäfen der Klasse „3“ sind in den nachfolgenden Listen fett dargestellt.

Flughäfen der Klasse „3“, denen 2003 für Tabelle B1 eine Ausnahmeregelung gewährt wird, sind in Spalte (4) mit „X“ gekennzeichnet, wenn es sich um eine vollständige Ausnahmeregelung handelt, und mit „P“ in Spalte (4) im Fall einer Teilausnahmeregelung.

Flughäfen der Klasse „2“, denen bis zum Jahr N (Jahr 2003, 2004 oder 2005) für die Tabelle A1 und/oder B1 eine Ausnahmegenehmigung gewährt worden ist, sind in Spalte (5.1) und/oder (5.2) mit „Jahr N“ gekennzeichnet. Wird nur eine Teilausnahmegenehmigung gewährt, so steht hinter der Jahreszahl „P“.

Flughäfen der Klassen „1“ oder „2“, denen bis zum Jahr N (Jahr 2003, 2004 oder 2005) eine Ausnahmegenehmigung für Tabelle C1 gewährt worden ist, werden in Spalte (5.3) mit „Jahr N“ gekennzeichnet. Wird nur eine Teilausnahmegenehmigung gewährt, so steht hinter der Jahreszahl „P“.

Nähere Angaben zu den etwaigen Teilausnahmegenehmigungen enthalten die nachstehenden Tabellen.

▼M3



Belgien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007
EBAW Antwerpen/Deurne 2
EBBR Bruxelles/National Brussel/Nationaal 3
EBCI Charleroi/Brussels South 3
EBLG Liège/Bierset 3
EBOS Oostende 2



Bulgarien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode Flughafenname Flughafenklasse 2007
LBBG Burgas 3
LBPD Plovdiv 1
LBSF Sofia 3
LB
...

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