Commission Regulation (EC) No 1713/2006 of 20 November 2006 abolishing the prefinancing of export refunds in respect of agricultural products

Published date22 November 2008
Subject MatterPolitica commerciale,carni bovine,Politique commerciale,viande bovine
Konsolidierter TEXT: 32006R1713 — DE — 09.01.2014

2006R1713 — DE — 09.01.2014 — 001.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1713/2006 DER KOMMISSION vom 20. November 2006 zur Aufhebung der Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 321, 21.11.2006, p.11)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 1359/2007 DER KOMMISSION vom 21. November 2007 L 304 21 22.11.2007
►M2 VERORDNUNG (EG) Nr. 376/2008 DER KOMMISSION vom 23. April 2008 L 114 3 26.4.2008
►M3 VERORDNUNG (EG) Nr. 612/2009 DER KOMMISSION vom 7. Juli 2009 L 186 1 17.7.2009
►M4 VERORDNUNG (EU) Nr. 1178/2010 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2010 L 328 1 14.12.2010
►M5 VERORDNUNG (EU) Nr. 90/2011 DER KOMMISSION vom 3. Februar 2011 L 30 1 4.2.2011
►M6 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 282/2012 DER KOMMISSION vom 28. März 2012 L 92 4 30.3.2012
►M7 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1373/2013 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2013 L 346 29 20.12.2013




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1713/2006 DER KOMMISSION

vom 20. November 2006

zur Aufhebung der Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ( 1 ), insbesondere auf Artikel 33, und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren ( 2 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zum Zeitpunkt der Einführung der Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen galt es als notwendig, den Grundsatz anzuwenden, dem zufolge ein Gleichgewicht hergestellt wurde zwischen der Verwendung des Grunderzeugnisses aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach Drittländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Grunderzeugnisse dieser Länder. Zu diesem Zweck war ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag zu zahlen, sobald die Grunderzeugnisse der Gemeinschaft, aus denen Verarbeitungserzeugnisse oder zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse gewonnen würden, unter Zollkontrolle gestellt wurden.
(2) Zu diesem Zeitpunkt galt es auch als notwendig, der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass bei Einfuhr aus Drittländern von unter eine gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnissen, die unter bestimmten Bedingungen dem Zolllagerverfahren oder dem Freizonenverfahren unterstellt werden konnten, wobei die Erhebung der Einfuhrzölle ausgesetzt wurde, eine Vorschrift eingeführt werden konnte, dass ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag gezahlt werden sollte, sobald die Gemeinschaftserzeugnisse oder zur Ausfuhr bestimmten Gemeinschaftswaren einem solchen Verfahren unterstellt wurden.
(3) Die Vorfinanzierungsregelung hat sich seitdem von ihrer ursprünglichen Zielsetzung, den Preis der Gemeinschaftswaren demjenigen von vorübergehend im Rahmen des aktiven Veredelungsverfahrens eingeführten billigeren Drittlandswaren anzunähern, zu einer komplexen Regelung mit verschiedenen Zielen weiterentwickelt, bei deren Inanspruchnahme die Gründe für die Einführung der Vorfinanzierung nicht mehr im Vordergrund stehen.
(4) Die Vorfinanzierungsregelung wurde nunmehr hauptsächlich dazu genutzt, die Kontrolle der Rindfleischeinfuhren zu verstärken, wobei die Notwendigkeit einer verstärkten Kontrolle an sich keine ausreichende Rechtfertigung für die Vorauszahlung von Erstattungen im Rahmen der Vorfinanzierungsregelung bietet. Es erscheint nicht angemessen, die Vorfinanzierungsregelung zum Erreichen dieser anderen Ziele einzusetzen.
(5) Die Lage auf dem Markt für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse hat sich geändert, so dass es nicht mehr wirtschaftlich gerechtfertigt ist, die Regelung der Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattungen beizubehalten.
(6) Daher sind die Verordnungen (EWG) Nr. 32/82 der Kommission vom 7. Januar 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch ( 3 ), (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch ( 4 ), (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 5 ), (EWG) Nr. 2723/87 der Kommission vom 10. September 1987 über besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren ausgeführtes Getreide der Tarifnummer 19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs ( 6 ), (EG) Nr. 3122/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der Kriterien für die Risikoanalyse bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine Erstattung gewährt wird ( 7 ), (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 ( 8 ), (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( 9 ), (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 10 ), (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen ( 11 ), (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission vom 26. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird ( 12 ), (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis ( 13 ), (EG) Nr. 1518/2003 der Kommission vom 28. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor
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