Commission Regulation (EC) No 665/2008 of 14 July 2008 laying down detailed rules for the application of Council Regulation (EC) No 199/2008 concerning the establishment of a Community framework for the collection, management and use of data in the fisheries sector and support for scientific advice regarding the Common Fisheries Policy

Published date15 July 2008
Subject Matterpolitica della pesca,politique de la pêche,política pesquera
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 186, 15 luglio 2008,Journal officiel de l’Union européenne, L 186, 15 juillet 2008,Diario Oficial de la Unión Europea, L 186, 15 de julio de 2008
Konsolidierter TEXT: 32008R0665 — DE — 29.10.2015

2008R0665 — DE — 29.10.2015 — 001.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 665/2008 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1930 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2015 L 282 2 28.10.2015




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 665/2008 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2008

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 sieht eine gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten vor, die eine solide Grundlage für die wissenschaftliche Auswertung von Fischereidaten schaffen und fundierte wissenschaftliche Empfehlungen zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (nachstehend als „GFP“ bezeichnet) ermöglichen soll.
(2) Die Protokolle und Methoden für die Erhebung und die Überwachung der Daten sollten den Qualitätsnormen entsprechen, die von internationalen wissenschaftlichen Gremien, von regionalen Fischereiorganisationen und auf der Grundlage der Erfahrungen bei der Erhebung von Fischereidaten seit der Einführung des ersten Gemeinschaftsrahmens im Jahr 2000 sowie der Empfehlungen des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (nachstehend als „STECF“ bezeichnet) aufgestellt wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten sollten mehrjährige nationale Programme für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Fischereidaten im Einklang mit dem mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm erstellen. Diese Programme sollten der Kommission früh genug vorgelegt werden, damit sie rechtzeitig Finanzierungsbeschlüsse für das folgende Jahr fassen kann. Die Mitgliedstaaten sollten Doppelarbeit bei der Datenerhebung vermeiden. Sie sollten über die Durchführung ihrer nationalen Programme Bericht erstatten.
(4) Die Koordinierung der einzelstaatlichen Maßnahmen und gegebenenfalls eine Verteilung der Aufgaben über die nationalen Programme sollten auf regionaler Ebene sichergestellt werden.
(5) Das mehrjährige Gemeinschaftsprogramm ist Gegenstand eines getrennten Kommissionsbeschlusses.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Bestandteile der nationalen Programme

Die mehrjährigen nationalen Programme gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 beinhalten:

a) die geplanten Maßnahmen, aufgeschlüsselt nach den in dem mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm aufgeführten Teilbereichen und Abschnitten und den folgenden Regionen:

Ostsee (ICES-Gebiete III b—d),

Nordsee (ICES-Gebiete IIIa, IV und VIId) und östliche Arktis (ICES-Gebiete I und II),

Nordatlantik (ICES-Gebiete V—XIV und...

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