Commission Regulation (EU) No 406/2010 of 26 April 2010 implementing Regulation (EC) No 79/2009 of the European Parliament and of the Council on type-approval of hydrogen-powered motor vehicles (Text with EEA relevance)

Published date18 May 2010
Subject Matterostacoli tecnici,trasporti,ravvicinamento delle legislazioni,obstáculos técnicos,transportes,aproximación de las legislaciones,entraves techniques,transports,rapprochement des législations
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 122, 18 maggio 2010,Diario Oficial de la Unión Europea, L 122, 18 de mayo de 2010,Journal officiel de l’Union européenne, L 122, 18 mai 2010
Konsolidierter TEXT: 32010R0406 — DE — 01.07.2013

2010R0406 — DE — 01.07.2013 — 001.003


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B VERORDNUNG (EU) Nr. 406/2010 DER KOMMISSION vom 26. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 122 vom 18.5.2010, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013 L 158 74 10.6.2013


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 341 vom 27.11.2014, S. 31 (406/2010)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 406/2010 DER KOMMISSION

vom 26. April 2010

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG ( 1 ), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 handelt es sich um eine Einzelverordnung für die Zwecke des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) ( 2 ).
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 werden grundlegende Anforderungen an die Typgenehmigung von Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb, an die Typgenehmigung von Wasserstoff führenden Bauteilen und Wasserstoffsystemen sowie an den Einbau solcher Bauteile und Systeme festgelegt.
(3) Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sollte es für Hersteller möglich sein, für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge auf freiwilliger Basis die EG-Typgenehmigung für vollständige Fahrzeuge zu beantragen. Allerdings sollten einige Einzelrichtlinien im Rahmen des durch die Richtlinie 2007/46/EG geschaffenen gemeinschaftlichen Typgenehmigungssystems oder einige ihrer Anforderungen nicht für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge gelten, da die technischen Merkmale von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen erheblich von denen herkömmlicher Fahrzeuge abweichen, für die diese Typgenehmigungsrichtlinien im Wesentlichen entworfen wurden. Bis zur Änderung dieser Richtlinien durch Hereinnahme besonderer Vorschriften und Prüfverfahren für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge müssen Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um wasserstoffbetriebene Fahrzeuge von diesen Richtlinien oder einigen ihrer Anforderungen auszunehmen.
(4) Es müssen harmonisierte Vorschriften für Einfülleinrichtungen, einschließlich der zur Verwendung mit flüssigem Wasserstoff bestimmten Einfülleinrichtungen, erlassen werden, um sicherzustellen, dass Wasserstofffahrzeuge in der gesamten Gemeinschaft sicher und zuverlässig betankt werden können.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Wasserstoffsensor“: Sensor zur Erkennung von Wasserstoff in der Luft;

2. „Bauteile der Klasse 0“: Wasserstoff führende Hochdruckteile einschließlich Kraftstoffleitungen und Verbindungsteile, die Wasserstoff mit einem Nennbetriebsdruck von mehr als 3,0 MPa enthalten;

3. „Bauteile der Klasse 1“: Wasserstoff führende Mitteldruckteile einschließlich Kraftstoffleitungen und Verbindungsteile, die Wasserstoff mit einem Nennbetriebsdruck von mehr als 0,45 MPa bis einschließlich 3,0 MPa enthalten;

4. „Bauteile der Klasse 2“: Wasserstoff führende Niederdruckteile einschließlich Kraftstoffleitungen und Verbindungsteile, die Wasserstoff mit einem Nennbetriebsdruck bis einschließlich 0,45 MPa enthalten;

5. „vollständige Umwicklung“: eine Umwicklung, bei der die Verstärkungsfasern sowohl in Richtung des Umfangs als auch in Längsrichtung um die Innenschicht gewickelt sind;

6. „Umwicklung in Richtung des Umfangs“: eine Umwicklung, bei der die Verstärkungsfasern im Wesentlichen in Richtung des Umfangs um den zylindrischen Teil der Innenschicht gewickelt sind, sodass sie keine wesentliche Längskraft des Behälters aufnehmen;

7. „Nm3“ bzw. „Ncm3“: Menge an Trockengas, die bei einer Temperatur von 273,15 K (bei 0 °C) und einem absoluten Druck von 101,325 kPa (1 atm) ein Volumen von 1 m3 bzw. 1 cm3 einnimmt;

8. „Betriebsdauer“: die Zeit in Jahren, während der die Behälter unter normalen Betriebsbedingungen sicher verwendet werden können;

9. „Typ des Wasserstoffsystems“: eine Gruppe von Wasserstoffsystemen, die sich hinsichtlich ihres Handelsnamens oder der Marke ihres Herstellers oder hinsichtlich der enthaltenen Wasserstoff führenden Bauteile nicht unterscheiden;

10. „Fahrzeugtyp hinsichtlich des Wasserstoffantriebs“: eine Gruppe von Fahrzeugen, die sich hinsichtlich des Zustands des verwendeten Wasserstoff oder der Hauptmerkmale ihrer Wasserstoffsysteme nicht unterscheiden;

11. „Typ des Wasserstoff führenden Bauteils“ Gruppe von Wasserstoff führenden Bauteilen, die sich in keinem der folgenden Merkmale unterscheiden:

a) Handelsnamen oder Marke ihres Herstellers;

b) Einteilung;

c) Hauptfunktion;

12. „elektronisches Steuersystem“: Kombination von Baueinheiten, die bei der genannten Fahrzeugsteuerfunktion mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung zusammenwirken sollen;

13. „komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme“: elektronische Steuersysteme mit einer Steuerungshierarchie, bei der eine elektronisch gesteuerte Funktion durch ein übergeordnetes Steuersystem/eine übergeordnete Steuerfunktion übersteuert werden kann. Eine übersteuerte Funktion wird Teil des komplexen Systems;

14. „Behälter“: jegliches System zum Speichern von kryogenem Wasserstoff oder komprimiertem gasförmigem Wasserstoff, ohne sonstige Wasserstoff führenden Bauteile, die am Behälter befestigt oder in diesen eingebaut sein können;

15. „Behälterbaugruppe“: zwei oder mehr Behälter mit fest angebauten Verbindungsleitungen für Kraftstoff, die zum Schutz in einen Gehäusemantel oder eine Schutzeinfassung eingebaut sind;

16. „Arbeitszyklus“: ein Zyklus vom Starten bis zum Abschalten der Wasserstoffumwandlungsanlage(n);

17. „Füllzyklus“: Anstieg des Arbeitsdrucks im Behälter um mehr als 25 % aufgrund der Zufuhr aus einer äußeren Wasserstoffquelle;

18. „Druckregler“: Einrichtung, die den Förderdruck des zur Wasserstoffumwandlungsanlage strömenden gasförmigen Kraftstoffs steuert;

19. „Erster Druckregler“: Druckregler, dessen Eingangsdruck dem Behälterdruck entspricht;

20. „Rückschlagventil“: automatisches Ventil, das den Wasserstoff nur in eine Richtung fließen lässt;

21. „Druck“: der in MPa gemessene Manometerdruck im Verhältnis zum atmosphärischen Druck, sofern nichts anderes angegeben ist;

22. „Verbindungsteil“: eine Verbindung in einem Rohr- oder Schlauchleitungsnetz;

23. „Biegsame Kraftstoffleitungen“: biegsame Rohre oder Schläuche, durch die Wasserstoff fließt;

24. „Wärmetauscher“: Vorrichtung zur Erwärmung des Wasserstoffs;

25. „Wasserstofffilter“: Filter zur Trennung von Öl, Wasser und Schmutz vom Wasserstoff;

26. „automatisches Ventil“: ein Ventil, das nicht manuell betätigt wird, sondern durch ein Stellglied, mit Ausnahme der Rückschlagventile gemäß Ziffer 20;

27. „Druckentlastungsvorrichtung“: nicht wieder schließende Vorrichtung, die unter festgelegten Bedingungen betätigt wird und dazu dient, ein Fluid aus einer unter Druck stehenden Wasserstoffanlage entweichen zu lassen;

28. „Überdruckventil“: durch Druck ausgelöste, wieder schließende Vorrichtung, die unter festgelegten Bedingungen betätigt wird und dazu dient, ein Fluid aus einer unter Druck stehenden Wasserstoffanlage entweichen zu lassen;

29. „Einfülleinrichtung“: Vorrichtung, die dazu dient, den Behälter an der Tankstelle zu füllen;

30. „abnehmbarer Wasserstoffspeicher“: abnehmbare Anlage im Fahrzeug, in der ein oder mehrere Behälter oder eine Behälterbaugruppe geschützt untergebracht ist (sind);

31. „Verbindung zu einem abnehmbaren Wasserstoffspeicher“: Wasserstoff führende Verbindungsvorrichtung zwischen einem abnehmbaren Wasserstoffspeicher und dem fest installierten Teil des Wasserstoffsystems;

32. „Autofrettage“: ein Verfahren unter Druckanwendung, das bei der Herstellung von Verbundbehältern mit metallener Innenschicht angewandt wird und bei dem der Innenbehälter über seine Elastizitätsgrenze hinaus einer Spannung ausgesetzt wird, die so groß ist, dass sie eine bleibende plastische Verformung bewirkt. Das führt dazu, dass der Innenbehälter bei einem Innendruck von Null auf Druck belastet wird und die Fasern der Außenhülle auf Zug belastet werden;

33. „Innenschicht“: Teil eines Behälters, der als gasdichtes Innengehäuse dient und mit Verstärkungsfasern umwickelt ist, damit die erforderliche Festigkeit erreicht wird;

34. „Umgebungstemperatur“: eine Temperatur im Bereich von 20 °C ± 10 °C;

35. „Baueinheiten“: die kleinsten Teile von Systembestandteilen, die in Anhang VI behandelt werden, da diese Kombinationen von Bauteilen bei der Kennzeichnung, der Auswertung oder dem Austausch als einzelne Einheiten...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT