Verordnung (EU) Nr. 136/2014 der Kommission vom 11. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) (Text von Bedeutung für den EWR)

Published date13 February 2014
Subject MatterTransport,Internal market - Principles,Environment
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 043, 13 February 2014
Konsolidierter TEXT: 32014R0136 — DE — 13.02.2014

2014R0136 — DE — 13.02.2014 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EU) Nr. 136/2014 DER KOMMISSION vom 11. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 043 vom 13.2.2014, S. 12)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 291 vom 7.11.2015, S. 11 (136/2014)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 136/2014 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2014

zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI)

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten (Rahmenrichtlinie) ( 1 ), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ( 2 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG ( 3 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ( 4 ) werden gemeinsame technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen hinsichtlich ihrer Emissionen sowie Regeln zur Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, zur Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen, zu On-Board-Diagnosesystemen (OBD-Systemen), zur Messung des Kraftstoffverbrauchs sowie zur Zugänglichkeit der Informationen über Reparatur und Wartung von Fahrzeugen festgelegt.
(2) In der Richtlinie 2007/46/EG vom 5. September 2007 wird ein Rahmen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge geschaffen. Ferner werden dort das Format für die Typgenehmigungsunterlagen sowie die Grundlagen für die Bestimmung der Motoreigenschaften festgelegt, darunter die Werte für die Motorleistung und leistungsbezogene Parameter.
(3) Die gemäß Verordnung (EG) Nr. 692/2008 erteilte EG-Typgenehmigungsnummer enthält Buchstaben (Euro-5- und Euro-6-Normen), mit denen die Emissionsgrenzwerte und die OBD-Vorschriften angegeben werden, nach denen die Genehmigung erteilt wurde. Jede durch einen Buchstaben gekennzeichnete Norm enthält Angaben zum verbindlichen Umsetzungsdatum für die Zulassung neuer Fahrzeugtypen und für alle Neufahrzeuge sowie das letzte Zulassungsdatum.
(4) Die Fahrzeughersteller dürfen die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach strengeren Anforderungen beantragen, bevor diese Anforderungen verbindlich werden. Neue Euro-6-Normen werden die Zulassung von Fahrzeugen mit niedrigeren Emissionswerten ermöglichen, bevor diese in Kraft treten.
(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 wurde die Richtlinie 80/1269/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen ( 5 ) mit Wirkung vom 31. Dezember 2013 aufgehoben. Folglich ist es erforderlich, die Bestimmungen der Richtlinie 80/1269/EWG in die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu übernehmen.
(6) In der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und in der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 werden die Bezugskraftstoffe festgelegt, die von den Fahrzeugherstellern bei den Emissionsprüfungen im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 zu verwenden sind. Die Eigenschaften der Bezugskraftstoffe entsprechen den Eigenschaften der Kraftstoffe, die zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 am häufigsten auf dem Markt verwendet wurden. Aufgrund der in den letzten Jahren zunehmenden Marktverwendung von Biokraftstoffen sollten die technischen Daten der Bezugskraftstoffe angepasst werden, damit den gegenwärtig und in absehbarer Zukunft auf dem Unionsmarkt verfügbaren Kraftstoffen Rechnung getragen wird.
(7) Die Bezugskraftstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 müssen angepasst werden, um die Verfahren für leichte und schwere Nutzfahrzeuge zu vereinheitlichen und auf diese Weise die mit der Typgenehmigung verbundenen Kosten zu reduzieren.
(8) Die Richtlinie 2007/46/EG, die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 sind daher entsprechend zu ändern.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2007/46/EG

Die Anhänge I, III, IV, IX und XI der Richtlinie 2007/46/EG werden entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 2 werden folgende Nummern 37, 38, 39 und 40 angefügt:

„37. ‚Nutzleistung‘ die Leistung, die auf einem Prüfstand bei entsprechender Motordrehzahl an der Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil mit den in Anhang XX (Messung der Nutzleistung des Motors, der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme) aufgeführten Hilfseinrichtungen abgenommen und unter atmosphärischen Bezugsbedingungen bestimmt wird;

38. ‚höchste Nutzleistung‘ den Höchstwert der bei voller Motorlast gemessenen Nutzleistung;

39. ‚höchste 30-Minuten-Leistung‘ die höchste Nutzleistung eines elektrischen Gleichstrom-Antriebsystems gemäß Absatz 5.3.2. der UN/ECE-Regelung Nr. 85 ( 6 );

40. ‚Kaltstart‘ den Start eines Motors bei einer Temperatur des Motorkühlmittels (oder gleichwertiger Temperatur), die höchstens 35 °C beträgt und höchstens 7 K über der Umgebungstemperatur (falls bekannt) liegt“.

2. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Zum Erhalt einer EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen weist der Hersteller nach, dass die Fahrzeuge den Prüfverfahren entsprechen, die in den Anhängen III bis VIII, X bis XII, XIV, XVI und XX dieser Verordnung genannt sind. Außerdem gewährleistet der Hersteller die Übereinstimmung mit den technischen Daten der Bezugskraftstoffe gemäß Anhang IX dieser Verordnung.“

3. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Sind die einschlägigen Vorschriften erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG zu.

Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG wird Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang I Anlage 6 dieser Verordnung erstellt.

Eine Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp mehr zuteilen.

Bei Fahrzeugen, die nach den Euro-5-Emissionsgrenzwerten von Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt wurden sind die einschlägigen Vorschriften erfüllt, wenn allen folgenden Bedingungen entsprochen wird:

a) Die Vorschriften von Artikel 13 sind erfüllt;

b) das Fahrzeug wurde gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 06, der UN/ECE-Regelung Nr. 85, der UN/ECE-Regelung Nr. 101 Änderungsserie 01 und, im Fall von Dieselmotoren, gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 24 Teil III Änderungsserie 03 genehmigt.

Im in Unterabsatz 4 genannten Fall findet Artikel 14 Anwendung.“

4. Die Anhänge I, III, IV, IX, XI und XII werden entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert.

5. Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XX angefügt.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011

Die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 werden entsprechend Anhang IV dieser Verordnung geändert.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

(1) Ab dem 1. Januar 2015 stellen Hersteller Übereinstimmungsbescheinigungen aus, die der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(2) Im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang XX der Verordnung...

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