Conclusiones del Abogado General Sr. J. Richard de la Tour, presentadas el 8 de septiembre de 2022.

JurisdictionEuropean Union
ECLIECLI:EU:C:2022:661
Date08 September 2022
Celex Number62021CC0132
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 8. September 2022(1)

Rechtssache C132/21

BE

gegen

Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság,

Beteiligte:

Budapesti Elektromos Művek Zrt.

(Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék [Hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 77 bis 79 – Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde – Gerichtliche Rechtsbehelfe – Zusammenspiel der Rechtsbehelfe – Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten“






I. Einleitung

1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 51 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1, Art. 77 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(2).

2. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen BE und der Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (Nationale Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit, Ungarn, im Folgenden: Aufsichtsbehörde) wegen der Ablehnung des Antrags von BE, ihr Auszüge aus der Tonaufzeichnung einer Aktionärshauptversammlung zu übermitteln, an der sie teilgenommen hatte.

3. Die DSGVO soll die wirksame Anwendung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten, indem sie ein Rechtsbehelfssystem vorsieht, das es einer Person ermöglicht, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde, einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen den Beschluss dieser Behörde sowie einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Verantwortlichen oder seinen Auftragsverarbeiter einzulegen, wenn die genannte Person der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.

4. Der Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn) ersucht den Gerichtshof um nähere Angaben zum Zusammenspiel dieser Rechtsbehelfe und insbesondere dazu, wie zu verhindern ist, dass in einem Mitgliedstaat sich widersprechende Entscheidungen über das Vorliegen einer Verletzung der durch die DSGVO geschützten Rechte getroffen werden.

5. Diese Frage ist insofern von bedeutendem Gewicht, als der Wille des Unionsgesetzgebers, einen effektiven gerichtlichen Schutz der durch die DSGVO verliehenen Rechte sicherzustellen und ein hohes und gleichmäßiges Schutzniveau für diese Rechte zu gewährleisten, nicht mit einander sich widersprechenden Entscheidungen in einem Mitgliedstaat vereinbar erscheint, worin eine Quelle der Rechtsunsicherheit liegt.

6. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, für Recht zu erkennen, dass Art. 78 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(3) dahin auszulegen ist, dass in Fällen, in denen eine betroffene Person von den in Art. 77 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch macht, das Gericht, das über eine Klage gegen den Beschluss einer Aufsichtsbehörde zu befinden hat, zu der Frage, ob eine Verletzung der dieser Person nach der genannten Verordnung zustehenden Rechte vorliegt, nicht an die Entscheidung eines nach der letztgenannten Bestimmung angerufenen Gerichts gebunden ist.

7. Unter diesem Blickwinkel werde ich darlegen, weshalb Art. 77 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 DSGVO meines Erachtens dahin auszulegen sind, dass die dort vorgesehenen Rechtsbehelfe parallel eingelegt werden können, ohne dass der eine nach dieser Verordnung Vorrang vor dem anderen hat.

8. Ich werde diese Antwort ergänzen, indem ich klarstellen werde, dass es in Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung über das Zusammenspiel der in den Art. 77 bis 79 DSGVO vorgesehenen Rechtsbehelfe den Mitgliedstaaten obliegt, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie und sowohl unter Berücksichtigung des Ziels, ein hohes und gleichmäßiges Schutzniveau für die durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu gewährleisten, als auch in Anbetracht des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf auf nationaler Ebene für das Zusammenspiel dieser Rechtsbehelfe die Mechanismen einzurichten, die erforderlich sind, um zu vermeiden, dass es in einem Mitgliedstaat einander sich widersprechende Entscheidungen über ein und dieselbe Verarbeitung personenbezogener Daten geben kann.

II. Rechtlicher Rahmen

A. DSGVO

9. Art. 51 Abs. 1 DSGVO bestimmt:

„Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden ‚Aufsichtsbehörde‘).“

10. Art. 52 Abs. 1 DSGVO lautet:

„Jede Aufsichtsbehörde handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung völlig unabhängig.“

11. Art. 58 Abs. 4 DSGVO sieht vor:

„Die Ausübung der der Aufsichtsbehörde gemäß diesem Artikel übertragenen Befugnisse erfolgt vorbehaltlich geeigneter Garantien einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren gemäß dem Unionsrecht und dem Recht des Mitgliedstaats im Einklang mit der Charta.“

12. Art. 77 („Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde“) DSGVO lautet:

„(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.“

13. In Art. 78 („Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde“) Abs. 1 DSGVO heißt es:

„Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.“

14. Art. 79 („Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter“) Abs. 1 DSGVO sieht vor:

„Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.“

B. Ungarisches Recht

15. § 22 des Információs önrendelkezési jogról és az információszabadságról szóló 2011. évi CXII. törvény (Gesetz Nr. CXII von 2011 über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Informationsfreiheit, im Folgenden: Informationsgesetz)(4) vom 26. Juli 2011 sieht vor:

„Zur Ausübung ihrer Rechte kann die betroffene Person gemäß den Bestimmungen in Kapitel VI

a) eine Untersuchung durch die [Aufsichtsbehörde] zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme des Verantwortlichen verlangen, wenn der Verantwortliche die Ausübung ihrer in § 14 festgelegten Rechte einschränkt oder einen Antrag der betroffenen Person, mit dem diese ihre Rechte auszuüben beabsichtigte, ablehnt, sowie

b) die Durchführung eines datenschutzbehördlichen Verfahrens der [Aufsichtsb]ehörde beantragen, wenn der Verantwortliche oder gegebenenfalls dessen Bevollmächtigter oder der gemäß seinen Weisungen handelnde Auftragsverarbeiter ihrer Ansicht nach bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die in einer Rechtsnorm oder einem verbindlichen Rechtsakt der … Union festgelegten Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt.“

16. § 23 des Informationsgesetzes sieht vor:

„1. Die betroffene Person kann sich gegen den Verantwortlichen bzw. – im Zusammenhang mit den in das Tätigkeitsprofil des Auftragsverarbeiters fallenden Verarbeitungsvorgängen – gegen den Auftragsverarbeiter an ein Gericht wenden, wenn der Verantwortliche oder gegebenenfalls dessen Bevollmächtigter oder der gemäß seinen Weisungen handelnde Auftragsverarbeiter ihrer Ansicht nach ihre personenbezogenen Daten unter Verletzung der in einer Rechtsnorm oder einem verbindlichen Rechtsakt der … Union festgelegten Vorschriften zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten verarbeitet.

4. Eine Partei im gerichtlichen Prozess kann auch sein, wer im Übrigen keine Prozessfähigkeit besitzt. Die [Aufsichtsbehörde] kann auf Seiten der betroffenen Person dem Prozess beitreten.

5. Gibt das Gericht der Klage statt, stellt es die Tatsache der Rechtsverletzung fest und verpflichtet den Verantwortlichen bzw. den Auftragsverarbeiter

a) zur Einstellung des rechtswidrigen Verarbeitungsvorgangs,

b) zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bzw.

c) dazu, zur Gewährleistung der Ausübung der Rechte der betroffenen Person ein genau festgelegtes Verhalten zu befolgen,

und entscheidet gegebenenfalls zugleich auch über Ansprüche auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden.“

III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen

17. Nachdem BE an der Hauptversammlung vom 26. April 2019 der Aktiengesellschaft, deren Aktionärin sie ist...

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