Conclusiones del Abogado General Sr. P. Pikamäe, presentadas el 14 de diciembre de 2023.

JurisdictionEuropean Union
CourtCourt of Justice (European Union)
ECLIECLI:EU:C:2023:997
Date14 December 2023

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PRIIT PIKAMÄE

vom 14. Dezember 2023(1)

Rechtssache C432/22

PT,

Beteiligte:

Spetsializirana Prokuratura

(Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad [Stadtgericht Sofia, Bulgarien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Organisierte Kriminalität – Rahmenbeschluss 2008/841/JI – Rahmenbeschluss 2004/757/JI – Drogenhandel – Vereinbarung zwischen dem Staatsanwalt und dem Täter einer Straftat über die Verhängung einer ausgehandelten Strafe – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Richterliche Genehmigung der Vereinbarung – Voraussetzungen – Bestimmung eines Ad-hoc-Spruchkörpers – Zustimmung der übrigen Beschuldigten“






1. Die einem Angeklagten offenstehende Möglichkeit, eine Herabsetzung der Anklage oder eine Milderung der Strafe unter der Voraussetzung zu erwirken, dass er sich schuldig bekennt oder vor der Verhandlung darauf verzichtet, den Sachverhalt zu bestreiten, oder dass er uneingeschränkt mit den Ermittlungsbehörden kooperiert, ist gemäß dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) mittlerweile ein gemeinsames Merkmal der Strafrechtssysteme der europäischen Staaten(2).

2. Der Gerichtshof hat sich seinerseits bereits in Rechtssachen geäußert, die Vereinbarungen über ein Schuldbekenntnis betrafen, aber nur insoweit, als es um bestimmte Verfahrensrechte ging, die strafrechtlich verfolgten Personen zuerkannt wurden, wie das Recht auf Unschuldsvermutung nach der Richtlinie (EU) 2016/343(3) oder das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf nach der Richtlinie 2012/13/EU(4).

3. Die vorliegende Rechtssache wirft die Frage auf, ob mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) eine nationale Regelung vereinbar ist, nach der für die gerichtliche Genehmigung einer Vereinbarung, bei der sich einer der Beschuldigten schuldig bekennt, die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen zu haben, und im Gegenzug hierfür eine Strafmilderung erhält, zum einen die Zuständigkeit einem anderen als dem ursprünglich mit dem Strafverfahren befassten Gericht zugewiesen wird und zum anderen diese Genehmigung nur unter der Voraussetzung erteilt wird, dass alle übrigen Beschuldigten, die ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht anerkannt haben, dem Abschluss dieser Vereinbarung zugestimmt haben.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

4. Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV relevant.

Bulgarisches Recht

5. Art. 381 („Verständigung in der vorgerichtlichen Phase“) des Nakazatelno protsesualen kodeks (Strafprozessordnung, im Folgenden: NPK)(5) bestimmt:

„(1) Nach Abschluss der Ermittlungen kann auf Vorschlag des Staatsanwalts oder des Verteidigers zwischen ihnen eine Vereinbarung geschlossen werden, um den Fall beizulegen.

(4) In der Vereinbarung kann die Strafe unter den in Art. 55 NK genannten Voraussetzungen selbst dann festgesetzt werden, wenn keine außergewöhnlichen oder zahlreichen mildernden Umstände vorliegen.

(5) Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und muss einen Konsens in Bezug auf die folgenden Fragen enthalten:

1. Wurde eine Tat begangen, wurde sie vom Beschuldigten begangen und wurde sie schuldhaft begangen, stellt die Tat eine Straftat dar und wie ist sie rechtlich einzuordnen?

2. Welcher Art muss die Strafe sein und wie hoch muss sie sein?

(6) Die Vereinbarung wird vom Staatsanwalt und vom Verteidiger unterzeichnet. Der Beschuldigte unterzeichnet die Vereinbarung, wenn er ihr zustimmt, nachdem er erklärt hat, dass er auf eine Entscheidung seiner Sache im ordentlichen Verfahren verzichtet.

(7) Wird das Verfahren gegen mehrere Personen oder wegen mehrerer Straftaten geführt, kann die Vereinbarung von einigen dieser Personen oder in Bezug auf einige dieser Straftaten geschlossen werden.

…“

6. In Art. 382 („Entscheidung des Gerichts über die Vereinbarung“) NPK heißt es:

„(1) Die Vereinbarung wird von dem Staatsanwalt, unmittelbar nach ihrem Zustandekommen, gleichzeitig mit der Anklage beim erstinstanzlich zuständigen Gericht eingereicht.

(5) Das Gericht kann Änderungen der Vereinbarung vorschlagen, die mit dem Staatsanwalt und dem Verteidiger erörtert werden. Zuletzt wird der Beschuldigte angehört.

(7) Das Gericht genehmigt die Vereinbarung, soweit sie nicht gegen das Gesetz und die guten Sitten verstößt.

…“

7. Art. 384 („Vereinbarung über die Beilegung der Sache im Rahmen eines Gerichtsverfahrens“) NPK bestimmt:

„(1) Unter den Voraussetzungen und gemäß den Modalitäten dieses Kapitels kann das erstinstanzliche Gericht eine Vereinbarung über die Beilegung der Sache nach Einleitung des Gerichtsverfahrens, aber vor Abschluss der gerichtlichen Untersuchungsphase genehmigen.

(3) In diesem Fall wird die Verständigung über die Strafe nur genehmigt, nachdem alle Beteiligten [des Verfahrens] zugestimmt haben.“

8. Art. 384a („Entscheidung über eine Vereinbarung mit einem der Angeklagten oder in Bezug auf eine der Straftaten“) NPK sieht vor:

„(1) Wurde nach Eröffnung des Gerichtsverfahrens, aber vor Abschluss der gerichtlichen Untersuchungsphase eine Vereinbarung mit einem der Angeklagten oder in Bezug auf eine der Straftaten geschlossen, setzt das Gericht das Verfahren aus.

(2) Ein anderer Spruchkörper entscheidet innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Sache über die getroffene Vereinbarung.

(3) Der Spruchkörper nach Absatz 1 setzt die Prüfung der Sache fort, nachdem über die Vereinbarung entschieden worden ist.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9. Am 25. März 2020 erhob die Spetsializirana prokuratura (Spezialisierte Staatsanwaltschaft, Bulgarien) beim Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) gegen 41 Personen, darunter SD und PT, Anklage wegen Führung einer und/oder Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung, die sich in Bereicherungsabsicht das Ziel gesetzt hatte, Drogen zu verteilen. PT wird der Beteiligung an dieser kriminellen Vereinigung sowie des Besitzes von Suchtstoffen zum Zweck des Verteilens beschuldigt.

10. In der vorgerichtlichen Phase des Verfahrens schlossen der Staatsanwalt und der Verteidiger von SD am 26. August 2020 eine Vereinbarung, wonach sich Letzterer in Bezug auf alle gegen ihn erhobenen Anschuldigungen schuldig bekannte und eine geringere als die gesetzlich vorgesehene Strafe gegen ihn verhängt werden sollte. In dieser Vereinbarung waren die Namen und die nationale Identifikationsnummer der übrigen Beschuldigten angegeben. Die Zustimmung dieser Personen wurde nicht eingeholt, und am 1. September 2020 genehmigte ein anderer Spruchkörper diese Vereinbarung.

11. Am 17. November 2020 schlossen der Staatsanwalt und der Verteidiger von PT in der gerichtlichen Phase des Verfahrens eine Vereinbarung, in der sich der Betroffene in Bezug auf alle ihn betreffenden Anschuldigungen schuldig bekannte und eine Freiheitsstrafe auf Bewährung zur Ahndung der begangenen Straftaten festgesetzt wurde (im Folgenden: Vereinbarung vom 17. November 2020). Um dem Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. (Unschuldsvermutung) (C‑377/18, EU:C:2019:670), Rechnung zu tragen, wurde diese Vereinbarung in der Weise geändert, dass die Namen und die nationale Identifikationsnummer der übrigen Beschuldigten weggelassen wurden.

12. In einer mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2021 holte das vorlegende Gericht die Stellungnahmen der übrigen Beschuldigten ein, von denen einige der Genehmigung der Vereinbarung vom 17. November 2020 ihre Zustimmung verweigerten. Gemäß Art. 384a NPK übermittelte dieses Gericht diese Vereinbarung am 18. Januar 2021 seinem Präsidenten, damit dieser einen anderen Spruchkörper zur Entscheidung über diese Vereinbarung bestimmen möge. Am 21. Januar 2021 lehnte dieser Spruchkörper die Genehmigung der Vereinbarung vom 17. November 2020 mit der Begründung ab, dass einige Beschuldigte ihre Zustimmung hierzu verweigert hätten.

13. Am 10. Mai 2022 stellten der Staatsanwalt und der Verteidiger von PT auf der Grundlage des Urteils vom 29. Juli 2019, Gambino und Hyka (C‑38/18, EU:C:2019:628), bei dem mit dem Fall befassten Spruchkörper den Antrag, über diese Vereinbarung zu entscheiden, ohne die Zustimmung der anderen Beschuldigten einzuholen. Am 11. Mai 2022 wurde dieser Spruchkörper jedoch im Rahmen einer Zufallszuweisung im Hinblick auf die Bestimmung des Spruchkörpers nach Art. 384a NPK als Spruchkörper für die Entscheidung über diese Vereinbarung ausgeschlossen.

14. Am 18. Mai 2022 prüfte der nach dieser Vorschrift bestimmte Spruchkörper die Vereinbarung vom 17. November 2020 und verweigerte die Genehmigung mit der Begründung, dass diese Genehmigung der Zustimmung der übrigen 39 Beschuldigten bedürfe. Infolge dieser Weigerung beantragten der Staatsanwalt, PT und sein Verteidiger am selben Tag erneut bei dem Spruchkörper, vor dem alle Beweise erhoben worden waren, die Genehmigung dieser Vereinbarung, ohne die Zustimmung der übrigen Beschuldigten einzuholen. Der Staatsanwalt äußerte jedoch Zweifel an dessen Unparteilichkeit im fortgesetzten Verfahren gegen die übrigen Personen, falls er die mit PT geschlossene Vereinbarung genehmigen sollte. PT wiederum ist der Ansicht, dass es eine Verletzung seiner Rechte aus der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) darstelle, wenn es ihm unmöglich sei, eine Vereinbarung zu schließen.

15. In seinem Vorabentscheidungsersuchen führt das vorlegende Gericht aus, dass eine Antwort auf die Vorlagefragen erforderlich sei, damit es in der Sache über die bei ihm anhängige Rechtssache entscheiden könne, da diese Rechtssache Straftaten betreffe, die in den Anwendungsbereich der Rahmenbeschlüsse 2004/757/JI(6) und 2008/841/JI(7) und damit in die „vom Unionsrecht erfassten...

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