Council Decision 2010/638/CFSP of 25 October 2010 concerning restrictive measures against the Republic of Guinea

Published date27 October 2018
Subject Matterpolitica estera e di sicurezza comune,politique étrangère et de sécurité commune,política exterior y de seguridad común
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 280, 26 ottobre 2010,Journal officiel de l’Union européenne, L 280, 26 octobre 2010,Diario Oficial de la Unión Europea, L 280, 26 de octubre de 2010
Konsolidierter TEXT: 32010D0638 — DE — 27.10.2018

02010D0638 — DE — 27.10.2018 — 010.001


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►B BESCHLUSS 2010/638/GASP DES RATES vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 BESCHLUSS 2011/169/GASP DES RATES vom 21. März 2011 L 76 59 22.3.2011
M2 BESCHLUSS 2011/706/GASP DES RATES vom 27. Oktober 2011 L 281 28 28.10.2011
M3 BESCHLUSS 2012/149/GASP DES RATES vom 13. März 2012 L 74 8 14.3.2012
M4 BESCHLUSS 2012/665/GASP DES RATES vom 26. Oktober 2012 L 299 45 27.10.2012
M5 BESCHLUSS 2013/515/GASP DES RATES vom 21. Oktober 2013 L 280 25 22.10.2013
►M6 BESCHLUSS 2014/213/GASP DES RATES vom 14. April 2014 L 111 83 15.4.2014
M7 BESCHLUSS 2014/728/GASP DES RATES vom 20. Oktober 2014 L 301 33 21.10.2014
M8 BESCHLUSS (GASP) 2015/1923 DES RATES vom 26. Oktober 2015 L 281 9 27.10.2015
M9 BESCHLUSS (GASP) 2016/1839 DES RATES vom 17. Oktober 2016 L 280 32 18.10.2016
M10 BESCHLUSS (GASP) 2017/1934 DES RATES vom 23. Oktober 2017 L 273 10 24.10.2017
►M11 BESCHLUSS (GASP) 2018/1611 DES RATES vom 25. Oktober 2018 L 268 47 26.10.2018




▼B

BESCHLUSS 2010/638/GASP DES RATES

vom 25. Oktober 2010

über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea



▼M6 —————

▼B

Artikel 3

▼M1

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang aufgeführten Personen, die nach den Feststellungen der Internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea tragen, und den mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

▼B

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine andere völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

a) wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b) wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den VN einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c) im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

d) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4) Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der Republik Guinea unmittelbar gefördert werden.

(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die...

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