Council Implementing Regulation (EU) No 1238/2013 of 2 December 2013 imposing a definitive anti-dumping duty and collecting definitively the provisional duty imposed on imports of crystalline silicon photovoltaic modules and key components (i.e. cells) originating in or consigned from the People's Republic of China

Published date05 December 2013
Subject MatterDumping
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 325, 5 December 2013
Konsolidierter TEXT: 32013R1238 — DE — 01.07.2016

2013R1238 — DE — 01.07.2016 — 001.001


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►B DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1054 DER KOMMISSION vom 29. Juni 2016 L 173 44 30.6.2016




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES (EU) Nr. 1238/2013

vom 2. Dezember 2013

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China



Artikel 1

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00 , ex 8501 32 00 , ex 8501 33 00 , ex 8501 34 00 , ex 8501 61 20 , ex 8501 61 80 , ex 8501 62 00 , ex 8501 63 00 , ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8501310081 , 8501310089 , 8501320041 , 8501320049 , 8501330061 , 8501330069 , 8501340041 , 8501340049 , 8501612041 , 8501612049 , 8501618041 , 8501618049 , 8501620061 , 8501620069 , 8501630041 , 8501630049 , 8501640041 , 8501640049 , 8541409021 , 8541409029 , 8541409031 und 8541409039 ) eingereiht werden, mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China; ausgenommen davon sind Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT.

Die folgenden Warentypen sind aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen,

Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte,

Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird,

Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:



Unternehmen Zollsatz TARIC-Zusatzcode
Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd; Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd; Changzhou Youze Technology Co. Ltd; Trina Solar Energy (Shanghai) Co. Ltd; Yancheng Trina Solar Energy Technology Co. Ltd 44,7 % B791
Delsolar (Wujiang) Ltd 64,9 % B792
Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd 46,7 % B793
LDK Solar Hi-Tech (Hefei) Co. Ltd 46,7 % B927
JingAo Solar Co. Ltd Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd Hefei JA Solar Technology Co. Ltd Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd 51,5 % B794
Jinko Solar Co.Ltd Jinko Solar Import and Export Co. Ltd ZHEJIANG JINKO SOLAR CO. LTD ZHEJIANG JINKO SOLAR TRADING CO. LTD 41,2 % B845
Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd 27,3 % B795
RENESOLA ZHEJIANG LTD RENESOLA JIANGSU LTD 43,1 % B921
Wuxi Suntech Power Co. Ltd Suntech Power Co. Ltd Wuxi Sunshine Power Co. Ltd Luoyang Suntech Power Co. Ltd Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd 41,4 % B796
Yingli Energy (China) Co. Ltd Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd 35,5 % B797
Andere bei der Antidumpinguntersuchung mitarbeitende Unternehmen (mit Ausnahme der Unternehmen, die nach der parallel erlassenen Antisubventions-Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013) dem residualen Zoll unterliegen) (Anhang I) 41,3 %
Andere bei der Antidumpinguntersuchung mitarbeitende Unternehmen, die nach der parallel erlassenen Antisubventions-Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 dem residualen Zoll unterliegen (Anhang II) 36,2 %
Alle übrigen Unternehmen 53,4 % B999

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(4) Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass

er die in Absatz 1 genannte Ware in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 (Untersuchungszeitraum) nicht in die Union ausgeführt hat,

er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, verbunden ist,

er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Warenmenge in die Union eingegangen ist,

so kann Absatz 2 geändert werden und der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 41,3 % gilt, aufgenommen werden.

Artikel 2

(1) Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Wafern (die Dicke der Wafer beträgt höchstens 400 Mikrometer) und Modulen oder Paneelen mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China werden freigegeben.

(2) Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium sowie von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00 , ex 8501 32 00 , ex 8501 33 00 , ex 8501 34 00 , ex 8501 61 20 , ex 8501 61 80 , ex 8501 62 00 , ex 8501 63 00 , ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8501310081 , 8501310089 , 8501320041 , 8501320049 , 8501330061 , 8501330069 , 8501340041 , 8501340049 , 8501612041 , 8501612049 , 8501618041 , 8501618049 , 8501620061 , 8501620069 , 8501630041 , 8501630049 , 8501640041 , 8501640049 , 8541409021 , 8541409029 , 8541409031 und 8541409039 ) eingereiht werden, mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China werden endgültig vereinnahmt; ausgenommen davon sind Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

(1) Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren von Waren, die derzeit unter den KN-Codes ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021 , 8541409029 , 8541409031 und 8541409039 ) eingereiht und von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU genannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern

a) ein im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU genanntes Unternehmen die vorstehend genannten Waren hergestellt, versandt und in Rechnung gestellt hat, sei es direkt oder über sein gleichfalls im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU genanntes verbundenes Unternehmen, und diese Waren entweder für verbundene Unternehmen in der Union, die als Einführer tätig sind und für die Abfertigung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sorgen, oder für den ersten unabhängigen Abnehmer, der als Einführer tätig ist und für die Abfertigung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sorgt, bestimmt sind,

b) für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die in Anhang III vorgegeben sind –,

c) für diese Einfuhren eine Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung nach Anhang IV dieser Verordnung vorgelegt...

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