Council Regulation (EEC) No 696/93 of 15 March 1993 on the statistical units for the observation and analysis of the production system in the Community

Published date30 March 1993
Subject MatterMercato interno - Principi,informazione e documentazione scientifiche e tecniche,Mercado interior - Principios,información y documentación científica y técnica,Marché intérieur - Principes,information et documentation scientifiques et techniques
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 76, 30 marzo 1993,Diario Oficial de las Comunidades Europeas, L 76, 30 de marzo de 1993,Journal officiel des Communautés européennes, L 76, 30 mars 1993
Konsolidierter TEXT: 31993R0696 — DE — 11.12.2008

1993R0696 — DE — 11.12.2008 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B VERORDNUNG (EWG) Nr. 696/93 DES RATES vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 076, 30.3.1993, p.1)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 1882/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. September 2003 L 284 1 31.10.2003
►M2 VERORDNUNG (EG) Nr. 1137/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2008 L 311 1 21.11.2008


Geändert durch:

A1 Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens C 241 21 29.8.1994
(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates) L 001 1 ..




▼B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 696/93 DES RATES

vom 15. März 1993

betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes der Gemeinschaft setzt statistische Normen voraus, die für die Festlegung der Einheiten sowie die Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung nationaler und gemeinschaftlicher statistischer Daten anwendbar sind, damit die Unternehmen, Finanzinstitute, Behörden und alle sonstigen Marktteilnehmer im Binnenmarkt zuverlässige und vergleichbare Informationen erhalten.

Statistische Informationen über die Wirtschaft sind für die Unternehmen zur Beurteilung ihrer Wettbewerbsfähigkeit notwendig und dienen den Gemeinschaftsorganen zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen.

Nach dem Subsidiaritätsprinzip ist die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Informationen ermöglichen, eine Maßnahme, die nur auf Gemeinschaftsebene effizient durchgeführt werden kann; die Anwendung der Normen wird in den einzelnen Mitgliedstaaten unter Aufsicht der für die Erstellung der amtlichen Statistik zuständigen Organisationen und Einrichtungen erfolgen.

Nur wenn die Mitgliedstaaten gemeinsame Definitionen statistischer Einheiten verwenden, werden integrierte statistische Informationen mit der für die Verwaltung des Binnenmarktes erforderlichen Zuverlässigkeit, Schnelligkeit, Flexibilität und Gliederungstiefe geliefert werden können.

Dabei ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten, um spezifischen Erfordernissen Rechnung zu tragen, andere statistische Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft beibehalten oder in ihre nationalen Systematiken einführen können.

Welche statistische Einheit für eine bestimmte Erhebung oder Analyse zu verwenden ist, wird in spezifischen Rechtsvorschriften festgelegt.

Die Verwendung der in der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ( 4 ) vorgesehenen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) und des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) erfordert die Definition statistischer Einheiten für die Register, die Erhebungen, die Darstellung und die statistische Analyse.

Der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 eingesetzte Ausschuß ist für die Erstellung von Leitlinien für die Klassifizierung der statistischen Einheiten gemäß der NACE Rev. 1 zuständig; die Definition dieser Einheiten muß daher von anderer Seite vorgenommen werden.

Es ist unerläßlich, daß die nach der NACE Rev. 1 klassifizierten statistischen Einheiten in allen Mitgliedstaaten nach einheitlichen Gesichtspunkten definiert werden, um die Vergleichbarkeit zwischen den einzelstaatlichen und den entsprechenden gemeinschaftlichen Statistiken zu gewährleisten.

Es ist wünschenswert, die Zahl der statistischen Einheiten der Wirtschaft zu begrenzen.

Um der internationalen Vergleichbarkeit der Wirtschaftsstatistiken willen müssen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane statistische Einheiten verwenden, die direkt mit der in der Einführung zur „Internationalen Standard Industrial Classification“ (ISIC Rev. 3) der Vereinten Nationen gegebenen Beschreibung einerseits und den Dokumenten zum System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (SNA) der Vereinten Nationen andererseits in Verbindung stehen.

Zur Wirtschaft zählen alle an der Produktion beteiligten Einheiten sowie alle wirtschaftlichen und finanziellen Transaktionen, die von diesen Einheiten durchgeführt werden.

Die strikte und umfassende Verwendung dieser Einheiten macht eine Übergangszeit erforderlich —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Mit dieser Verordnung wird ein Verzeichnis der statistischen Einheiten (im folgenden „statistische Einheiten der Wirtschaft“ genannt) zusammen mit den hierzu verwendeten Kriterien, den Definitionen der Einheiten sowie Erläuterungen gemäß dem Anhang eingeführt.

Artikel 2

Die Definitionen der statistischen Einheiten der Wirtschaft werden von den Mitgliedstaaten und von der Kommission zur Festlegung der Einheiten verwendet, um die statistischen Informationen über die Wirtschaft und insbesondere die mit der NACE Rev. 1 zusammenhängenden Informationen zu erheben, zu übermitteln, zu veröffentlichen und zu analysieren.

Artikel 3

Vom 1. Januar 1994 an verwenden die Mitgliedstaaten für die in Artikel 2 genannten Zwecke die in Artikel 1 vorgesehenen Definitionen, wenn es sich um statistische Informationen handelt, die sich auf die Zeit nach diesem Datum beziehen.

Artikel 4

(1) Während einer Übergangszeit, die am 1. Januar 1994 beginnt und am 31. Dezember 1995 endet, kann ein Mitgliedstaat für auf diesen Zeitraum bezogene Statistiken andere als die in Artikel 1 vorgesehenen statistischen Einheiten der Wirtschaft verwenden. In diesem Fall sind die für die Kommission bestimmten statistischen Daten für die Übergangszeit in möglichst exakter Abstimmung auf die im Anhang zu dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen zu übermitteln.

(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Kommission ausnahmsweise, wenn ordnungsgemäß belegte technische oder operationelle Gründe vorliegen, die Übergangszeit bis höchstens zum 31. Dezember 1997 verlängern.

▼M2

Artikel 5

Nach Ablauf der Übergangszeit gemäß Artikel 4 kann die Kommission nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren einem Mitgliedstaat die Verwendung anderer statistischer Einheiten der Wirtschaft gestatten.

Artikel 6

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt, die insbesondere die statistischen Einheiten der Wirtschaft, die verwendeten Kriterien und die im Anhang aufgeführten Definitionen betreffen, werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

▼B

Artikel 8

Statistische Einheiten der Wirtschaft, die in einer eine Gemeinschaftsstatistik regelnden Rechtsvorschrift der Gemeinschaft erwähnt sind, sind nach Maßgabe der Begriffe und der Terminologie dieser Verordnung zu interpretieren.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

DIE STATISTISCHEN EINHEITEN DER WIRTSCHAFT IN DER GEMEINSCHAFT

ABSCHNITT I

Verzeichnis der Einheiten

Das Verzeichnis der statistischen Einheiten der Wirtschaft lautet wie folgt:

A. Unternehmen;

B. institutionelle Einheit;

C. Unternehmensgruppe;

D. fachliche Einheit (FE);

E. homogene Produktionseinheit (HPE);

F. örtliche Einheit;

G. fachliche Einheit auf örtlicher Ebene (örtliche FE);

H. homogene Produktionseinheit auf örtlicher Ebene (örtliche HPE).

ABSCHNITT II

Verwendete Kriterien

Die in dieser Verordnung aufgeführten statistischen Einheiten werden auf der Grundlage dreier Kriterien definiert. Die relative Bedeutung dieser drei Kriterien ist je nach Einheit unterschiedlich.

A. Rechtliche, buchungstechnische oder organisatorische Kriterien

1. Um bestimmte Einheiten definieren zu können, die im wirtschaftlichen Bereich beschrieben und identifiziert werden, muß auf Kriterien rechtlicher bzw. institutioneller Art zurückgegriffen werden. Manchmal müssen bestimmte rechtlich getrennte Einheiten zusammengefaßt werden, da sie in organisatorischer Hinsicht nicht ausreichend autonom sind. Um bestimmte Einheiten definieren zu können, sind außerdem Kriterien buchungstechnischer oder finanzieller Art unverzichtbar.
2. Zur Bildung der Einheit „Unternehmen“ sind diejenigen rechtlichen Einheiten zu verwenden, die insgesamt oder teilweise eine Produktionstätigkeit ausüben.
3. Rechtliche Einheiten sind:
juristische Personen, die als solche vom Gesetz anerkannt sind, unabhängig davon, welche Personen oder Einrichtungen ihre Besitzer oder ihre Mitglieder sind, oder
...

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