Verordnung (EU) Nr. 545/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

Published date26 June 2012
Subject MatterCommon foreign and security policy
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 165, 26 June 2012
Konsolidierter TEXT: 32012R0545 — DE — 26.06.2012

2012R0545 — DE — 26.06.2012 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B VERORDNUNG (EU) Nr. 545/2012 DES RATES vom 25. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 23)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 065 vom 10.3.2015, S. 22 (545/2012)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 545/2012 DES RATES

vom 25. Juni 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien ( 1 ),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien ( 2 ) angenommen, um die meisten der im Beschluss 2011/782/GASP vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen. Die genannte Verordnung enthält unter anderem das Verbot, im Zusammenhang mit Gütern, die einem Ausfuhrverbot unterliegen, Finanzmittel und Finanzhilfe bereitzustellen.
(2) Mit dem Beschluss 2012/322/GASP ( 3 ) wird die Anwendung restriktiver Maßnahmen in Bezug auf Finanzhilfe im Rahmen des Waffenembargos weiterentwickelt.
(3) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(4) Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme gewährleistet ist, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

►C1

„(1) Es ist verboten,

...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT