Council Regulation (EU) No 683/2011 of 20 June 2011 amending Regulation (EU) No 57/2011 as regards fishing opportunities for certain fish stocks

Published date16 July 2011
Subject MatterFisheries policy
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 187, 16 July 2011
Konsolidierter TEXT: 32011R0683 — DE — 16.07.2011

2011R0683 — DE — 16.07.2011 — 000.001


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►B ▼C1 VERORDNUNG (EU) Nr. 683/2011 DES RATES vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände ▼B (ABl. L 187 vom 16.7.2011, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 303 vom 20.11.2015, S. 108 (683/2011)




▼B

▼C1

VERORDNUNG (EU) Nr. 683/2011 DES RATES

vom 20. Juni 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände

▼B



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates ( 1 ) wurden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für 2011 festgesetzt.
(2) Bei den Konsultationen zwischen der Union und den Färöern über die Fangmöglichkeiten wurde für 2011 keine Einigung erzielt. Nach einer weiteren Konsultationsrunde mit Norwegen im März 2011 können nun die für die Konsultationen mit den Färöern reservierten Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten zugewiesen werden. Daher ist es im Hinblick auf die Aufteilung der nicht zugewiesenen Quote und die Berücksichtigung der traditionellen Zuteilung von Makrelen im Nordostatlantik erforderlich, Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 und die entsprechenden TACs in den Anhängen IA und IB der genannten Verordnung zu ändern.
(3) Es erscheint sinnvoll, die Nutzung der Quoten für Blauen Wittling zwischen den beiden Hauptbewirtschaftungsgebieten für diese Fischerei in Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 (zum einen die EU- und internationalen Gewässer der ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII sowie XIV und zum anderen die ICES-Gebiete VIIIc, IX und X sowie die EU-Gewässer von CECAF 34.1.1) flexibel handhaben zu können, da wissenschaftliche Gutachten für diese beiden Bewirtschaftungsgebiete gemeinsam ausgearbeitet werden und dort von ein und demselben biologischen Bestand ausgegangen wird.
(4) In Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 sind für Kaisergranat in ICES-Gebiet VII allgemeine Quoten und innerhalb dieses Gebiets spezifische Kaisergranatquoten für die Porcupine Bank vorgegeben. Diese spezifischen Quoten müssen für das Jahr 2011 auf der Grundlage aktualisierter Daten über historische Fangmengen neu festgelegt werden.
(5) Nach Abschluss der Konsultationen zwischen Küstenstaaten (Färöer, Island und Grönland) und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) (Union und Norwegen) über die Bewirtschaftung von Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch in der Irminger See und den angrenzenden Gewässern am 17. März 2011 müssen unter Beachtung der vereinbarten zeitlichen und geografischen Beschränkungen TACs für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch in diesen Gebieten festgelegt werden. Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 sollte entsprechend geändert werden.
(6) Auf ihrer Jahrestagung 2010 hat die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik beschlossen, die 2010 geltenden Beschränkungen der Schwertfischfänge und der Anzahl Schiffe, die Schwertfischfang betreiben dürfen, auch über den 1. Januar 2011 hinaus aufrechtzuerhalten. Diese Maßnahmen müssen in Unionsrecht umgesetzt werden.
(7) Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation (RFO) für die Gewässer der Hohen See im Südpazifik (SPFO) im Mai 2007 haben die Teilnehmer bis zur Gründung dieser SPFO anzuwendende vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen Fischerei und der Grundfischerei in diesem Gebiet, darunter auch Fangmöglichkeiten, festgelegt. Auf der zweiten vorbereitenden Konferenz zur Einsetzung der SPFO-Kommission im Januar 2011 wurden neue vorläufige Maßnahmen angenommen. Diese Maßnahmen sind freiwillig und nach internationalem Recht nicht verbindlich. Dennoch ist es im Rahmen der Pflicht zur Zusammenarbeit und Bestandserhaltung nach dem internationalen Seerecht angezeigt, diese Maßnahmen in Unionsrecht umzusetzen, d. h. eine Gesamtquote für die EU festzusetzen. Zum Zwecke der Aufteilung der EU-Quote auf die Mitgliedstaaten sollte ein neuer endgültiger Verteilungsschlüssel nach fundierten und gerechten objektiven Kriterien auf der Grundlage der Fangergebnisse der Mitgliedstaaten in den Jahren 2009 und 2010 festgelegt werden; dabei handelt es sich um einen nicht weit zurückliegenden und ausreichend repräsentativen Zeitraum, in dem alle betroffenen Mitgliedstaaten in den Fanggebieten operierten.
(8) Anhang IIB der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 enthält Fischereiaufwandsbeschränkungen zur Wiederauffüllung bestimmter Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz. Eine besondere Bedingung im Rahmen dieser Aufwandsbeschränkungen und die Konsequenzen der Zuteilung einer unbegrenzten Zahl von Tagen für Anlandungen im Bewirtschaftungszeitraum 2011müssen klarer formuliert werden.
(9) In Annex IIC der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 ist der Fischereiaufwand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal ( 2 ) geregelt. Der Wortlaut jenes Anhangs muss an den Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 angepasst werden.
(10) Die Verordnung (EG) Nr. 57/2011 gilt generell ab dem 1. Januar 2011. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen werden jedoch für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem 1. Februar 2011 festgelegt. Dem System der jährlichen Unterrichtung über die Fangmöglichkeiten folgend sollten die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die zulässigen Fangmengen und die Aufteilung der Fangmengen ab 1. Januar 2011 und die Bestimmungen betreffend die Aufwandsbeschränkungen ab 1. Februar 2011 gelten, solange nichts anderes festgelegt ist. Der Grundsatz der Rechtssicherheit wird durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft worden sind. Angesichts der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 57/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die nachstehenden Fangmöglichkeiten festgelegt:

a) Fangbeschränkungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2011;

b) bestimmte Aufwandsbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2012;

c) Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) für die in den Artikeln 20, 21 und 22 und in den Anhängen IE und V genannten Zeiträume;

d) Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im Regelungsbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) für die in Artikel 28 genannten Zeiträume und

e) zusätzliche Fangmöglichkeiten für Makrele, die sich aus 2010 nicht ausgeschöpften Quoten ergeben.“

2. Anhang IA wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag für Sandaale und dazugehörige Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV erhält folgende Fassung:



„Art: Sandaale und dazugehörige Beifänge Ammodytes spp. Gebiet: IIa, IIIa und IV (EU-Gewässer) (1) (SAN/2A3A4.)
Dänemark 334 324 Analytische TAC
Vereinigtes Königreich 7 308
Deutschland 511
Schweden 12 277
EU 354 420 (2)
Norwegen 20 000
TAC 374 420
(1) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula. (2) Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sandaal bestehen. Beifänge von Kliesche, Makrele und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen. Besondere Bedingungen: Im Rahmen der oben aufgeführten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

Gebiet: EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete
1 2 3 4 5 6 7
(SAN/*234_1) (SAN/*234_2) (SAN/*234_3) (SAN/*234_4) (SAN/*234_5) (SAN/*234_6) (SAN/*234_7)
Dänemark 282 989 32 072 9 434 9 434 0 395 0
Vereinigtes Königreich 6 186 701 206 206 0 9 0
Deutschland 433 49 14 14 0 1 0
Schweden 10 392 1 178 346 346 0 15 0
EU 300 000 34 000 10 000 10 000 0 420 0
Norwegen 20 000 0 0 0 0 0 0
Total 320 000 34 000 10 000 10 000 0 420 0 “;

b) Der Eintrag für Hering im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:



„Art: Hering (1) Clupea harengus Gebiet: IIIa(HER/03A.)
Dänemark 12 608 (2) Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Deutschland 202 (2)
Schweden 13 189 (2)
EU 25 999 (2)
TAC 30 000
(1) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. (2) Bis zu 50 %
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