Directive (EU) 2021/2167 of the European Parliament and of the Council of 24 November 2021 on credit servicers and credit purchasers and amending Directives 2008/48/EC and 2014/17/EU (Text with EEA relevance)

Published date08 December 2021
Subject MatterFree movement of capital,Internal market - Principles,Freedom of establishment
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 438, 8 December 2021
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8.12.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 438/1

RICHTLINIE (EU) 2021/2167 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2021

über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 53 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Ausarbeitung einer umfassenden Strategie zur Lösung des Problems der notleidenden Kredite ist eine Priorität der Union. Auch wenn die Hauptverantwortung für den Abbau notleidender Kredite bei den Banken und Mitgliedstaaten liegt, besteht doch auch aus Sicht der Union ein klares Interesse daran, dass die derzeitigen Bestände an notleidenden Krediten abgebaut werden und ihr übermäßiges Aufkommen in Zukunft verhindert wird. Da das Banken- und Finanzsystem in der Union miteinander verflochten ist und Kreditinstitute in mehreren Rechtssystemen und Mitgliedstaaten tätig sind, besteht sowohl in Bezug auf das Wirtschaftswachstum als auch auf die Finanzstabilität ein erhebliches Potenzial dafür, dass es zwischen den Mitgliedstaaten und in der gesamten Union zu Ausstrahlungseffekten kommt.
(2) Durch ein integriertes Finanzsystem soll die Widerstandsfähigkeit der Wirtschafts- und Währungsunion bei negativen Schocks erhöht werden, indem die private grenzübergreifende Risikoteilung erleichtert und zugleich das Erfordernis einer Mitübernahme von Risiken durch die öffentliche Hand verringert wird. Um diese Ziele zu verwirklichen, sollte die Union die Bankenunion vollenden und an der Fortentwicklung einer Kapitalmarktunion arbeiten. Der Abbau der hohen Bestände und die Verhinderung eines künftigen Anhäufens notleidender Kredite sind für den Wettbewerb im Bankensektor, die Wahrung der Finanzstabilität und die Förderung der Kreditvergabe von entscheidender Bedeutung, dienen dadurch der Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum in der Union und sind somit eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung der Bankenunion.
(3) Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Juli 2017 zum Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa (der „Aktionsplan“) verschiedene Institutionen dazu aufgerufen, durch geeignete Maßnahmen dazu beizutragen, die hohen Bestände an notleidenden Krediten in der Union weiter zu verringern und ihr mögliches künftiges Anhäufen zu verhindern. Der Aktionsplan folgt einem umfassenden Ansatz, bei dem der Schwerpunkt auf einer Kombination von komplementären politischen Maßnahmen in vier Bereichen liegt, nämlich i) Bankenaufsicht und -regulierung, ii) Reform des Systems für Umschuldung, Insolvenz und Schuldenbeitreibung, iii) Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Aktiva und iv) Förderung der Umstrukturierung des Bankensystems. Maßnahmen in diesen Bereichen sollten auf nationaler Ebene und — wo sinnvoll — auf Unionsebene durchgeführt werden. In ähnlicher Absicht forderte auch die Kommission in ihrer Mitteilung vom 11. Oktober 2017 zur Vollendung der Bankenunion ein umfassendes Maßnahmenpaket zum Abbau notleidender Kredite in der Union.
(4) Mit dieser Richtlinie sollen im Zusammenspiel mit anderen von der Kommission vorgelegten Maßnahmen, mit Maßnahmen, die die Europäische Zentralbank (EZB) in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus ergreift, und mit Maßnahmen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geschaffen wurde, geeignete Rahmenbedingungen geschaffen werden, um Kreditinstituten einen angemessenen Umgang mit notleidenden Krediten in ihren Bilanzen zu ermöglichen und das Risiko eines künftigen Anhäufen notleidender Kredite zu verringern.
(5) Bei der Ausarbeitung makroprudenzieller Konzepte, mit denen die Entstehung systemweiter Risiken im Zusammenhang mit notleidenden Krediten verhindert werden soll, ist der durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken verpflichtet, erforderlichenfalls makroprudenzielle Warnungen und Empfehlungen zum Sekundärmarkt für notleidende Kredite aussprechen.
(6) Mit der Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurden neue Vorschriften in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingeführt, mit denen die Kreditinstitute verpflichtet werden, ausreichende Mittel für den Fall vorzuhalten, dass neu gewährte Kredite nicht mehr vertragsgemäß bedient werden, und dürften damit geeignete Anreize erhalten, sich frühzeitig mit notleidenden Krediten zu befassen und ein übermäßiges Anhäufen derselben zu verhindern. Falls Kredite nicht mehr vertragsgemäß bedient werden, können die Kreditinstitute dank wirksamerer Durchsetzungsmechanismen für besicherte Kredite eine umfassende Strategie für die Verwertung notleidender Kredite einführen, wobei strenge und wirksame Sicherheitsvorkehrungen für die Schuldner zu treffen sind. Sollten die Bestände an notleidenden Krediten dennoch zu stark ansteigen, sollten die Kreditinstitute die Möglichkeit haben, diese auf effizienten, wettbewerbsfähigen und transparenten Sekundärmärkten an andere Akteure zu verkaufen. Die für die Kreditinstitute zuständigen Behörden leiten sie dabei auf der Grundlage ihrer bankspezifischen Befugnisse (sogenannte Säule-II-Befugnisse) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an. Sollten notleidende Kredite zu einem signifikanten und verbreiteten Problem werden, können die Mitgliedstaaten nationale Vermögensverwaltungsgesellschaften einrichten oder andere alternative Maßnahmen im Rahmen der derzeitigen Beihilfevorschriften und Vorschriften für die Abwicklung von Banken einführen.
(7) Die vorliegende Richtlinie sollte den Kreditinstituten einen besseren Umgang mit notleidenden Krediten ermöglichen und ihnen zu diesem Zweck bessere Voraussetzungen für den Verkauf der Kredite an Dritte bieten. Zudem sollten Kreditinstitute, bei denen notleidende Kredite in großem Umfang aufgekommen sind und die nicht über das Personal oder die Sachkenntnis verfügen, um diese ordnungsgemäß zu verwalten, in der Lage sein, einen spezialisierten Kreditdienstleister hiermit zu beauftragen oder den Kreditvertrag an einen Kreditkäufer mit der nötigen Risikobereitschaft und Sachkompetenz zu veräußern.
(8) Während in Diskussionen in der Öffentlichkeit in einigen Mitgliedstaaten gemeinhin von „Darlehen“ und „Banken“ die Rede ist, werden nachstehend die Begriffe „Kredit“, „Kreditvertrag“ und „Kreditinstitut“ verwendet. Darüber hinaus fallen sowohl die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag als auch der notleidende Kreditvertrag selbst unter die vorliegende Richtlinie.
(9) Mit dieser Richtlinie dürfte die Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite in der Union unterstützt werden, da Hindernisse für die Übertragung notleidender Kredite von Kreditinstituten auf Kreditkäufer beseitigt und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen und gleichzeitig die Kreditnehmerrechte gewahrt werden. Mit jeder verabschiedeten Maßnahme sollten auch die Anforderungen an die Zulassung von Kreditdienstleistern harmonisiert werden. Mit dieser Richtlinie sollte daher ein unionsweit geltender Rahmen für Käufer und Kreditdienstleister der von Kreditinstituten gewährten notleidenden Kreditverträge geschaffen werden, wobei Kreditdienstleister eine Zulassung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erhalten und der Beaufsichtigung durch diese Behörden unterliegen sollten.
(10) Wegen der Hindernisse aufgrund unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften können in Ermangelung einer kohärenten Regulierungs- und Aufsichtsregelung derzeit weder Kreditkäufer noch Kreditdienstleister die Vorteile des Binnenmarkts nutzen. Gegenwärtig gibt es keine gemeinsamen Unionsnormen für die Regulierung von Kreditdienstleistern. Insbesondere wurden keine gemeinsamen Normen für die Regulierung der Schuldeneintreibung festgelegt. In den Mitgliedstaaten gelten unterschiedliche Vorschriften für Kreditkäufer, die Kreditverträge bei Kreditinstituten erwerben wollen. Kreditkäufer, die von Kreditinstituten gewährte Kredite erwerben, unterliegen in einigen Mitgliedstaaten keinerlei Regulierung, in anderen dagegen sehr unterschiedlichen Anforderungen, die mitunter sogar eine Zulassung als Kreditinstitut erfordern. Diese unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen haben dazu geführt, dass beim rechtmäßigen grenzübergreifenden Kauf von Krediten in der Union erhebliche Hindernisse überwunden werden müssen, die vor allem wegen der höheren Compliance Kosten beim Kauf von Kreditportfolios entstehen. Infolgedessen sind Kreditkäufer nur in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten tätig, sodass der Wettbewerb im Binnenmarkt wegen der nach wie vor geringen Zahl interessierter Kreditkäufer nur schwach entwickelt ist. Das hat wiederum zu einem ineffizienten Sekundärmarkt für notleidende Kredite geführt. Zudem haben die im Wesentlichen nationalen Märkte für notleidende Kredite tendenziell einen geringen Umfang.
(11) Die eingeschränkte Teilnahme von Kreditkäufern hat zu einer verhaltenen Nachfrage, schwachem Wettbewerb und niedrigen Angebotspreisen für Kreditverträge auf Sekundärmärkten geführt, was die Kreditinstitute davon abhält, notleidende Kredite zu
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