FORMAT Urządzenia i Montaże Przemysłowe v Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie.

JurisdictionEuropean Union
ECLIECLI:EU:C:2021:409
Date20 May 2021
Docket NumberC-879/19
Celex Number62019CJ0879
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

20. Mai 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 13 Abs. 2 Buchst. a – Art. 14 Abs. 2 – Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist – Einziger Arbeitsvertrag – Im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers niedergelassener Arbeitgeber – Ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten ausgeübte abhängige Beschäftigung – In aufeinanderfolgenden Zeiträumen in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeführte Arbeit – Voraussetzungen“

In der Rechtssache C‑879/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) mit Entscheidung vom 19. September 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Dezember 2019, in dem Verfahren

FORMAT Urządzenia i Montaże Przemysłowe

gegen

Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie,

Beteiligter:

UA,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Wahl, des Richters F. Biltgen (Berichterstatter) und der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der FORMAT Urządzenia i Montaże Przemysłowe, vertreten durch W. Barański, adwokat,

– des Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie, vertreten durch M. Drewnowski, radca prawny,

– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

– der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck und S. Baeyens als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und A. Szmytkowska als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. 1998, L 209, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft FORMAT Urządzenia i Montaże Przemysłowe (im Folgenden: Format) und dem Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie (Sozialversicherungsanstalt, I. Abteilung, Warschau, Polen) über die Bestimmung der auf UA, einen Arbeitnehmer von Format (im Folgenden: Betroffener) im Bereich der sozialen Sicherheit anzuwendenden Rechtsvorschriften.

Rechtlicher Rahmen

3 Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1408/71 sollen die Koordinierungsregeln Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Union zu- und abwandern, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen.

4 Nach dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1408/71 zielen ihre Bestimmungen darauf ab, dass für die Betroffenen grundsätzlich jeweils das System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats gelten soll, um eine Kumulierung anzuwendender innerstaatlicher Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen zu vermeiden.

5 Nach Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1408/71 wird für die Anwendung dieser Verordnung der Begriff „Wohnort“ als der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts definiert.

6 In Titel II („Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“) der Verordnung Nr. 1408/71 sieht Art. 13 („Allgemeine Regelung“) vor:

„(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:

a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;

…“

7 Im selben Titel sieht Art. 14 („Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausüben“) der Verordnung Nr. 1408/71 vor:

„Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:

1. a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist.

2. Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist, unterliegt den wie folgt bestimmten Rechtsvorschriften:

a) Eine Person, die als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen‑, Straßen‑, Luft- oder Binnenschifffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet des Mitgliedstaats hat, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaats …

b) eine Person, die nicht unter Buchstabe a) fällt, unterliegt:

i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber [tätig] ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben;

ii) den Rechtsvorschriften des...

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