II. Ihre Rechte und Pflichten als Einwohner eines anderen Mitgliedstaates

AuthorEuropean Commission
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@Aktives und passives Wahlrecht

Gemäß dem Vertrag über die Europäische Union besitzt jeder Unionsbürger in seinem Gastland das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunal- und Europawahlen. Dabei gelten für ihn die gleichen Bedingungen wie für die Staatsangehörigen dieses Landes.

@@Kommunalwahlen

Entscheidungen der Kommunalbehörden in Ihrem Gastland betreffen Sie unmittelbar, z. B. wenn hinter Ihrem Haus eine Straße gebaut werden soll oder eine neue Schule geplant ist, die Ihr Kind besuchen könnte. Es ist daher nur selbstverständlich, dass Sie in Fragen, die Sie so unmittelbar angehen, ein Mitspracherecht haben und bei den Kommunalwahlen unter den gleichen Bedingungen wie Inländer das aktive und das passive Wahlrecht ausüben können. In einigen EU-Mitgliedsländern dürfen die Bürger lediglich an ihrem Hauptwohnsitz oder am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts wählen. Ist jedoch auch das Wählen am Zweitwohnsitz zulässig, können Sie dieses Recht wie jeder inländische Staatsangehörige wahrnehmen.

Bei Kommunalwahlen verlieren Sie nicht auto- matisch das Recht auf Wahlteilnahme in Ihrem Heimatland, wenn Sie in Ihrem Gastland wählen. Außerdem darf Ihr Wahlrecht als Ausländer generell an keine aufenthaltsbezogenen Mindestanforderungen gebunden sein, die nicht auch für die Staatsangehörigen des Gastlandes gelten. In Luxemburg ist dies jedoch nur in bestimmten Grenzen zulässig. (Weitere Informationen enthält das Merkblatt Aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen. )

@@Europawahlen

Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ist Folgendes zu beachten: Wenn Sie in Ihrem Gastland wählen, können Sie nicht auch in Ihrem Heimatland an der Wahl teilnehmen. Andernfalls würden Sie über zwei Stimmen für die Wahl der Abgeordneten verfügen. Dies würde zu einer Ungerechtigkeit gegenüber den Bürgern führen, die nur in ihrem Heimat- land wählen können. (Weitere Informationen enthält das Merkblatt Aktives und passives Wahlrecht bei den Europawahlen. )

@@Welche Formalitäten sind zu erledigen?

Für die Wahlen zum Europäischen Parlament müssen Sie sich in allen Mitgliedstaaten vor der ersten Wahlteilnahme in die Wählerliste eintragen. Ihre Eintragung bleibt anschließend unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Staatsangehörigen des jeweiligen Landes bestehen. Für die Kommunalwahlen können die Länder, in denen es keine Wahlpflicht gibt, Unionsbürger automatisch in die Wählerlisten aufnehmen. In den anderen Ländern müssen Sie die Eintragung, wie für die Wahlen zum Europäischen Parlament, beantragen. Dies ist vor allen Dingen dann angebracht, wenn Sie sich nicht der in einigen Ländern geltenden Wahlpflicht unterwerfen wollen.

Zudem kann von Ihnen die Vorlage eines Ausweises und die Angabe Ihrer letzten Anschrift im Heimatland verlangt werden, um zweifelsfrei festzustellen, dass Sie Unionsbürger sind. Page 9 Bei den Europawahlen kann von den Wählern und Kandidaten der Nachweis gefordert werden, dass sie im Besitz ihrer staatsbürger- lichen Rechte sind.

Dialog mit Bürgern und Unternehmen Bestellformular

Im Rahmen von "Europa Direkt" werden Leitfäden zur Europäischen Union und zum europäi schen Binnenmarkt herausgegeben. Sie werden ergänzt durch Merkblätter, aus denen Sie im Einzelnen erfahren, wie Sie Ihre Rechte in jedem EU-Mitgliedstaat geltend machen.

Kreuzen Sie bitte in der nachstehenden Liste die Leitfäden und Merkblätter an, die Sie bestellen möchten. Bitte vermerken Sie bei den Leitfäden den Code des Landes, für das Sie sich interessieren: Belgien (B), Dänemark (DK), Deutschland (D), Griechenland (EL), Spanien (E), Frankreich (F), Irland (IRL), Italien (I), Luxemburg (L), Niederlande (NL), Österreich (A), Portugal (P), Finnland (FIN), Schweden (S), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (UK).

Zu jedem Thema sind ein Leitfaden (fett) sowie ergänzende Merkblätter (normale Schrifttype) erhältlich:

(Leitfaden, Merkblätter PDF)

@Rechte, die sie beim Umzug in einen anderen Mitgliedstaat kennen sollten

@@Persönliches Umzugsgut

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, können Sie Ihre persönliche Habe zoll- und steuerfrei sowie ohne sonstige Einschränkungen mitführen. In einigen Ländern gelten jedoch für Kraftfahrzeuge oder die Einfuhr bestimmter Güter, wie Waffen oder Munition, besondere Regeln.

@@Kraftfahrzeuge

BETRIEBSERLAUBNIS

Ihre Rechte und Pflichten variieren je nach Art und Alter Ihres Kraftfahrzeugs.

Für die Ausstellung einer Betriebserlaubnis für Ihr neues, in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes Privatkraftfahrzeug, für das die Betriebserlaubnis nach dem EU-weit einheitli- chen Verfahren erteilt worden ist (zwingend seit 1. Januar 1996 für neue Typenzulassungen), sind keine weiteren Formalitäten oder Kontrollen hinsichtlich der technischen Merk- male des Fahrzeuges mehr zulässig.

Falls Sie allerdings einen Gebrauchtwagen in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, kann Ihr Wohnsitzland eine technische Überprüfung verlangen, wenn diese unter vergleichbaren Umständen (z. B. Alter des Fahrzeugs, Wiederzulassung) auch für im Inland erworbene Gebrauchtfahrzeuge vorgeschrieben ist.

(Welche Vorschriften für Ihr Auto gelten, können Sie dem Merkblatt Kraftfahrzeugzulassung entnehmen.)

@@Zulassung und Steuern

In der Regel muss ein Fahrzeug, das in dem Land benutzt werden soll, in dem sich Ihr Hauptwohnsitz (der Mittelpunkt Ihres Lebensinteresses) befindet, dort mit normalen Kennzeichen zugelassen werden.

Eine Ausnahmeregelung gilt indessen, wenn Sie sich hauptsächlich in einem Mitgliedstaat aufhalten, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat ständig ein Fahrzeug zur Verfügung haben möchten. Dieser Fall ist nicht durch das Recht auf zeitweilige Nutzung abgedeckt (siehe nächster Abschnitt), das betreffende Fahrzeug muss vielmehr in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem es ständig benutzt werden soll. Beispiel: Ihr Hauptwohnsitz ist Paris, und Sie arbeiten während der Woche in Page 12 Madrid. Aufgrund der Entfernung können Sie Ihr in Frankreich zugelassenes Fahrzeug nicht während der Woche in Madrid benutzen. Sie müssen folglich das Fahrzeug, das Sie in Spanien benutzen, dort zulassen.

Auch die Mehrwertsteuer und etwaige andere Abgaben, z. B. die Zulassungssteuer, sind in dem Land zu entrichten, in dem das Fahrzeug zugelassen wird.

Von diesem Land aus können Sie sich mit Ihrem Fahrzeug zeitweilig in alle anderen Mitgliedstaaten begeben, ohne dass dort für Sie Steuern fällig werden (siehe hierzu auch Abschnitt "Zeitweilige Nutzung").

Wird Ihr Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt in einen anderen Mitgliedstaat mitgenommen, so bleibt dies, ungeachtet der Gründe und der Dauer dieses Transfers, für die Mehrwertsteuer folgenlos.

Wird ein Fahrzeug endgültig in einen anderen Mitgliedstaat mitgenommen, muss es in diesem Land (normale Kennzeichen) zugelassen werden.

Fällt die Verbringung des Fahrzeugs mit dem Wechsel Ihres Hauptwohnsitzes zusammen, müssen Sie die oben genannte Zulassungssteuer in Ihrem neuen Wohnsitzland nicht mehr entrichten, wenn und nur wenn Sie das Fahrzeug in Ihrem Herkunftsland (d. h. dem Mitgliedstaat, in dem sich Ihr bisheriger Hauptwohnsitz befunden hat) schon sechs Monate benutzt haben. Von dem Zeitpunkt an, zu dem Sie das Fahrzeug in diesem Land, in dem sich inzwischen Ihr Hauptwohnsitz befindet, benutzen, werden lediglich folgende Abgaben für Sie fällig:

* Steuern, die sich auf die Benutzung des Fahrzeugs beziehen; sie werden regelmäßig erhoben (monatlich oder jährlich);

* bestimmte Gebühren, die in einigen Ländern bei der Zulassung zu entrichten sind (nicht mit der Zulassungssteuer zu verwechseln).

(Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Merkblättern Kraftfahrzeugzulassung und Kraftfahrzeugsteuern . Nähere Auskunft erteilen Ihnen die Steuerbehörden des Gastlandes.)

@@Zeitweilige Nutzung

Generell können Sie das im Land Ihres Hauptwohnsitzes zugelassene Kraftfahrzeug in jedem anderen Mitgliedstaat zeitweilig nutzen, ohne dass Steuern fällig werden.

Hingegen ist es verboten, im Land des Hauptwohnsitzes ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug zu fahren (es sei denn, im fraglichen Land gelten weniger strenge Vorschriften). Sie dürfen Ihr Fahrzeug daher, wenn Sie es zeitweilig in einem anderen Land benutzen, dort Page 13 nicht verkaufen, vermieten oder auch nur verleihen. Umgekehrt dürfen Sie ein Fahrzeug, das mit ausländischen Kennzeichen in Ihrem Wohnsitzland benutzt wird, weder kaufen noch mieten oder ausleihen (und fahren).

Bei zeitweiliger Nutzung eines Fahrzeugs in einem anderen als Ihrem Wohnsitzland sind Sie von der dortigen Steuer befreit. Unter zeitweiliger Nutzung ist ein zusammenhängender oder unterbrochener Zeitraum von maximal sechs Monaten innerhalb von zwölf Monaten zu verstehen. Diese Regelung gilt sowohl für die private als auch für die gewerbliche Nutzung mit Ausnahme des gewerblichen Personen- oder Güterkraftverkehrs.

Für Personen, die sich täglich zur Arbeit in ein Nachbarland begeben ("Grenzgänger"), ist die zeitweilige Nutzung unbefristet möglich. Wenn dies auf Sie zutrifft, können Sie Ihr Fahrzeug mit den Kennzeichen des Landes Ihres Hauptwohnsitzes regelmäßig und zeitlich unbegrenzt in dem Land benutzen, in dem Sie arbeiten, ohne dort eine zusätzliche Steuer zu zahlen.

Das Gleiche gilt für einen Firmenwagen, den ein Unternehmen einem bei ihm beschäftigten Grenzgänger aus dem Nachbarland zur Verfügung stellt. Dieser kann das Fahrzeug beruflich und darüber hinaus auch privat sowohl in dem Land benutzen, in dem das Unternehmen ansässig ist, als auch in dem Land, in dem sich sein Hauptwohnsitz befindet.

Eine verlängerte zeitweilige Nutzung ist darüber hinaus Studierenden und Teilnehmern länderübergreifender Freiwilligenprogramme erlaubt. Ein Studium oder die Mitwirkung an einem Freiwilligenprogramm machen keine Wohnsitzverlegung erforderlich. Daher wird die Nutzung eines im Land des Hauptwohnsitzes zugelassenen Kraftfahrzeugs als nicht steuerpflichtige zeitweilige Nutzung eingestuft, und zwar für die gesamte Dauer des Studiums oder Freiwilligenprogramms.

Eine zeitweilige Nutzung liegt auch bei Personen vor, die sich, ohne ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, vorübergehend für mehr als sechs Monate in einem anderen Land aufhalten und ihr Fahrzeug mitführen. In diesen Fällen steht es dem Aufnahmemitgliedstaat frei, für den Zeitraum Abgaben zu erheben, der über die Sechsmonatsfrist hinausgeht, für die eine vollständige Steuerbefreiung besteht.

Mehrere Mitgliedstaaten haben die Möglichkeiten der zeitweiligen steuerbefreiten Nutzung erweitert, entweder um bestimmte Personengruppen zu erfassen oder auf individuellen Antrag. Weitere Informationen enthält das Merkblatt über Kraftfahrzeugsteuern. Nähere Auskunft erteilen die Steuerbehörden des Gastlandes.

@Führerschein

Bis zum 1. Juli 1996 waren Sie bei einem Wohnsitzwechsel verpflichtet, Ihren Führerschein bei den zuständigen Behörden des Gastlandes gegen einen gleichwertigen Führerschein umzutauschen. Inzwischen wurde dieses Verfahren abgeschafft, so dass Sie nunmehr überall mit Ihrem ursprünglichen Führerschein fahren können, solange dieser gültig ist.

Was Gültigkeitsdauer, ärztliche Kontrollen, Steuern und Eintragungen im Führerschein anbelangt, kann das Gastland gleichwohl seine innerstaatlichen Vorschriften anwenden.

(Weitere Informationen erhalten Sie unter Führerschein .)

Hinweis: Prüfen Sie unbedingt, wann Ihr Führerschein ungültig wird, damit Sie bei den Page 14 zuständigen Behörden des Gastlandes rechtzeitig eine Verlängerung beantragen können.

@Steuern

Für viele stellt sich die Frage, ob mit dem Wohnsitz auch der "steuerliche Wohnsitz" in ein anderes Mitgliedsland verlegt wird. Da der Begriff "steuerlicher Wohnsitz" in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich definiert wird, müssen sowohl die Rechtsvorschriften des Landes, in das Sie Ihren Wohnsitz verlegen, als auch die Ihres Herkunftslandes herangezogen werden, um Ihren "steuerlichen Wohnsitz" zu ermitteln.

Die Mitgliedstaaten haben untereinander Steuerabkommen geschlossen, vor allem um die Doppelbesteuerung von Einkommen zu vermeiden. Darüber hinaus lässt sich dank dieser Abkommen bestimmen, wo sich der "steuerliche Wohnsitz" einer Person befindet, wenn sie nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften sowohl im Aufnahmeland als auch im Herkunftsland steuerpflichtig wäre.

In dem Land, in dem sich der "steuerliche Wohnsitz" befindet, haben unbeschränkt Steuerpflichtige normalerweise das gesamte in- und ausländische Einkommen anzugeben, mit entsprechenden Korrekturen auf Grundlage der o. a. Abkommen, wenn das Einkommen auch in einem anderen Land besteuert werden könnte. Im Land des "steuerlichen Wohnsitzes" können Sie auch anderen Steuern wie Erbschaft- oder Vermögensteuer unterliegen. Die Vorschriften über Einkommen- und Vermögen- sowie Erbschaftsteuer sind nicht unionsweit vereinheitlicht. Daher können die jeweiligen Anwendungsmodalitäten und Steuersätze von Land zu Land voneinander abweichen.

Sie sollten sich daher bei den Steuerbehörden oder einem Steuerberater sowohl Ihres künftigen Wohnsitzlandes als auch Ihres Herkunftslandes erkundigen, welche Bestimmungen auf Sie zutreffen. Legen Sie Ihre individuelle und familiäre Situation im Einzelnen dar, damit sie gebührend berücksichtigt wird. Informieren Sie sich auch über etwaige Formalitäten vor Verlegung Ihres Wohnsitzes.

(Weitere Informationen können Sie dem Leitfaden Arbeiten in einem anderen Land der Europäischen Union und dem Merkblatt Steuern entnehmen.)

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