Regulation (EC) No 336/2006 of the European Parliament and of the Council of 15 February 2006 on the implementation of the International Safety Management Code within the Community and repealing Council Regulation (EC) No 3051/95 (Text with EEA relevance)

Published date04 March 2006
Subject Mattertrasporti,transportes,transports
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 64, 04 marzo 2006,Diario Oficial de la Unión Europea, L 64, 04 de marzo de 2006,Journal officiel de l’Union européenne, L 64, 04 mars 2006
Konsolidierter TEXT: 32006R0336 — DE — 11.12.2008

2006R0336 — DE — 11.12.2008 — 002.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 336/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 064, 4.3.2006, p.1)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 540/2008 DER KOMMISSION vom 16. Juni 2008 L 157 15 17.6.2008
►M2 VERORDNUNG (EG) Nr. 1137/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2008 L 311 1 21.11.2008




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 336/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Februar 2006

zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Internationale Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (nachstehend „ISM-Code“ genannt) wurde 1993 von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) angenommen. Dieser Code wurde durch die Annahme des Kapitels IX zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) von 1974 im Mai 1994 für die meisten Schiffe auf Auslandfahrt schrittweise verbindlich.
(2) Der ISM-Code wurde durch die am 5. Dezember 2000 angenommene Entschließung MSC.104 (73) von der IMO geändert.
(3) Leitlinien für die Umsetzung des ISM-Codes durch Verwaltungen wurden mit der IMO-Entschließung A.788 (19) vom 23. November 1995 angenommen. Diese Leitlinien wurden durch die am 29. November 2001 angenommene Entschließung A.913 (22) geändert.
(4) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen ( 3 ) wurde der ISM-Code mit Wirkung vom 1. Juli 1996 für alle Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe verbindlich, die im Linienverkehr von und nach Häfen der Mitgliedstaaten auf Inland- oder Auslandfahrt eingesetzt werden, unabhängig von der geführten Flagge. Dies war ein erster Schritt zur Gewährleistung einer einheitlichen und kohärenten Umsetzung des ISM-Codes in allen Mitgliedstaaten.
(5) Am 1. Juli 1998 wurde der ISM-Code nach den Bestimmungen von Kapitel IX des SOLAS-Übereinkommens für Unternehmen verbindlich, die Fahrgastschiffe — auch Hochgeschwindigkeitsfahrgastschiffe —, Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe, Gastankschiffe, Massengutschiffe oder Hochgeschwindigkeitsfrachtschiffe von 500 BRZ und darüber auf Auslandfahrt betreiben.
(6) Am 1. Juli 2002 wurde der ISM-Code für Unternehmen verbindlich, die sonstige Frachtschiffe und bewegliche Offshore-Bohreinheiten von 500 BRZ und darüber auf Auslandfahrt betreiben.
(7) Der Schutz des menschlichen Lebens auf See und der Umweltschutz können durch strenge und obligatorische Anwendung des ISM-Codes wirksam verbessert werden.
(8) Es ist wünschenswert, den ISM-Code unmittelbar auf Schiffe anzuwenden, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sowie, unabhängig von der geführten Flagge, auf Schiffe, die ausschließlich in der Inlandfahrt oder im Linienverkehr von oder nach Häfen der Mitgliedstaaten eingesetzt werden.
(9) Der Erlass einer neuen Verordnung, die unmittelbar gilt, soll die Durchsetzung des ISM-Codes gewährleisten, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, zu entscheiden, ob der ISM-Code auf Schiffe, die ausschließlich in Hafengebieten eingesetzt werden, unabhängig von der geführten Flagge angewendet wird.
(10) Die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 sollte daher aufgehoben werden.
(11) Wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es den Unternehmen praktische Schwierigkeiten bereitet, spezifische Bestimmungen von Teil A des ISM-Codes für bestimmte Schiffe oder Kategorien von Schiffen, die ausschließlich in der Inlandfahrt in diesem Mitgliedstaat eingesetzt werden, einzuhalten, kann er ganz oder teilweise von diesen Bestimmungen abweichen und Maßnahmen erlassen, die die Erreichung der Ziele des ISM-Codes in gleicher Weise sicherstellen. Er kann für die betreffenden Schiffe und Unternehmen alternative Zeugniserteilungs- und Überprüfungsverfahren einführen.
(12) Der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat ( 4 ) muss Rechnung getragen werden.
(13) Der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden ( 5 ) muss ebenfalls Rechnung getragen werden, um anerkannte Organisationen für die Zwecke dieser Verordnung zu definieren; ebenso ist die Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe ( 6 ) zu berücksichtigen, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung in Bezug auf Fahrgastschiffe auf Inlandfahrt festzulegen.
(14) Die zur Änderung des Anhangs II erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 7 ) erlassen werden.
(15) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und den sicheren Betrieb von Schiffen sowie die Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe zu verbessern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und den sicheren Betrieb von Schiffen sowie die Verhütung von Meeresverschmutzung durch die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Schiffe zu verbessern, indem durch folgende Maßnahmen sichergestellt wird, dass Unternehmen, die diese Schiffe betreiben, den ISM-Code einhalten:

a) Einrichtung, Anwendung und ordnungsgemäße Aufrechterhaltung der an Bord und an Land befindlichen Systeme zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen durch die Unternehmen und

b) Kontrolle dieser Systeme durch die Verwaltungen des Flaggen- und Hafenstaats.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „ISM-Code“ den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung, der von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation durch die Entschließung der Vollversammlung A.741 (18) vom 4. November 1993 in der Fassung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.104 (73) vom 5. Dezember 2000 angenommen wurde und dieser Verordnung als Anhang I beigefügt ist, in seiner jeweils geltenden Fassung;

2. „anerkannte Organisation“ eine Stelle, die nach der Richtlinie 94/57/EG anerkannt ist;

3. „Unternehmen“ den Schiffseigner oder jede sonstige Organisation oder Person, wie z. B. den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die durch die Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle durch den ISM-Code auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen;

4. „Fahrgastschiff“ ein Schiff, einschließlich Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert, oder ein Fahrgasttauchfahrzeug;

5. „Fahrgast“ jede Person mit Ausnahme

a) des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, und

b) von Kindern unter einem Jahr;

6. „Hochgeschwindigkeitsfahrzeug“ ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug im Sinne von Regel X-1/2 des SOLAS-Übereinkommens in seiner jeweils geltenden Fassung. Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die in Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 98/18/EG angegebenen Beschränkungen;

7. „Frachtschiff“ ein Schiff, einschließlich Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, das kein Fahrgastschiff ist;

8. „Auslandfahrt“ eine Fahrt auf See von einem Hafen eines Mitgliedstaats oder Drittstaats zu einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt;

9. „Inlandfahrt“ eine Fahrt in Seegebieten von einem Hafen eines Mitgliedstaats zu demselben oder einem anderen Hafen innerhalb desselben Mitgliedstaats;

10. „Linienverkehr“ eine Abfolge von Fahrten, durch die zwei oder mehr Punkte miteinander verbunden werden, entweder

a) nach einem veröffentlichten Fahrplan oder

b) so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist;

11. ...

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