Soda-Club (CO2) SA and SodaStream International BV v MySoda Oy.

JurisdictionEuropean Union
ECLIECLI:EU:C:2022:834
Date27 October 2022
Docket NumberC-197/21
Celex Number62021CJ0197
Procedure TypeReference for a preliminary ruling
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

27. Oktober 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Markenrecht – Verordnung (EU) 2017/1001Art. 15 Abs. 2 – Richtlinie (EU) 2015/2436 – Art. 15 Abs. 2 – Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Kohlendioxid enthaltende Flaschen – Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat durch den Inhaber der Marke – Tätigkeit eines Wiederverkäufers, die in der Wiederbefüllung und Neuetikettierung der Flaschen besteht – Widerspruch des Inhabers der Marke – Berechtigte Gründe, sich dem weiteren Vertrieb der mit der Marke versehenen Waren zu widersetzen“

In der Rechtssache C‑197/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein oikeus (Oberstes Gericht, Finnland) mit Entscheidung vom 9. März 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 29. März 2021, in dem Verfahren

Soda-Club (CO2) SA,

SodaStream International BV

gegen

MySoda Oy

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter D. Gratsias, M. Ilešič (Berichterstatter), I. Jarukaitis und Z. Csehi,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Soda-Club (CO2) SA und der SodaStream International BV, vertreten durch J. Bonsdorf, H. Pohjola und B. Rapinoja, Asianajajat,

– der MySoda Oy, vertreten durch H.‑M. Elo und E. Hodge, Asianajajat,

– der finnischen Regierung, vertreten durch S. Hartikainen, A. Laine und H. Leppo als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier, M. Huttunen und T. Sevón als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Mai 2022

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 341, S. 21) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 207/2009), von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1), von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25) und von Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2015, L 336, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Soda-Club (CO2) SA und der SodaStream International BV (im Folgenden zusammen: SodaStream) auf der einen und der MySoda Oy auf der anderen Seite wegen des Vorwurfs der Verletzung der Unionsmarken und nationalen Marken SODASTREAM und SODA-CLUB, deren Inhaberinnen die zuerst Genannten sind.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 207/2009

3 Art. 13 („Erschöpfung des Rechts aus der Unionsmarke“) der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmte:

„(1) Eine Unionsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum [(EWR)] in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz l findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.“

Verordnung 2017/1001

4 Die Verordnung 2017/1001, die die Verordnung Nr. 207/2009 mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 aufgehoben und ersetzt hat, enthält Art. 9 („Rechte aus der Unionsmarke“), in dem es heißt:

„(1) Mit der Eintragung einer Unionsmarke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr.

(2) Der Inhaber dieser Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn

a) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist;

b) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;

c) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden,

b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;

…“

5 Art. 15 („Erschöpfung des Rechts aus der Unionsmarke“) der Verordnung 2017/1001 bestimmt:

„(1) Eine Unionsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im [EWR] in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.“

Richtlinie 2008/95

6 Art. 7 („Erschöpfung des Rechts aus der Marke“) der Richtlinie 2008/95 sah vor:

„(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz l findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.“

7 Die Richtlinie 2008/95 ist mit Wirkung zum 15. Januar 2019 durch die Richtlinie 2015/2436 ersetzt worden.

Richtlinie 2015/2436

8 Art. 10 („Rechte aus der Marke“) Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2015/2436 bestimmt:

„(1) Mit der Eintragung der Marke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden,

b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;

…“

9 Art. 15 („Erschöpfung der Rechte aus der Marke“) der Richtlinie 2015/2436 lautet:

„(1) Eine Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Union in Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.“

Finnisches Recht

10 Im finnischen Recht ist die Erschöpfung der Rechte aus einer Marke in § 9 des Tavaramerkkilaki (544/2019) (Markengesetz [544/2019]) vom 26. April 2019, das am 1. Mai 2019 in Kraft getreten ist, geregelt. § 9 Abs. 1 sieht vor, dass der Inhaber einer Marke ihre Benutzung nicht für Waren untersagen darf, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind. Unbeschadet von § 9 Abs. 1 sieht § 9 Abs. 2 vor, dass der Markeninhaber die Benutzung der Marke für Waren untersagen darf, wenn er einen berechtigten Grund hat, sich dem weiteren Anbieten oder Inverkehrbringen der Waren zu widersetzen. Der Markeninhaber kann die Benutzung der Marke insbesondere dann untersagen, wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

11 § 10a des Tavaramerkkilaki (1715/1995) (Markengesetz [1715/1995]), das bis zum 31. August 2016 in Kraft war, dann § 8 des Tavaramerkkilaki [616/2016]) (Markengesetz [616/2016]), das bis zum 30. April 2019 in Kraft war, entsprachen im Wesentlichen § 9 des Markengesetzes (544/2019), das seit dem 1. Mai 2019 anwendbar ist.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

12 SodaStream, ein multinationales Unternehmen, produziert und verkauft Karbonisierungsgeräte, mit denen Verbraucher aus Leitungswasser kohlensäurehaltiges Wasser und aromatisierte kohlensäurehaltige Getränke herstellen können. In Finnland vertreibt SodaStream diese Geräte mit einer wiederbefüllbaren Kohlendioxid-Flasche, die sie auch getrennt zum Kauf anbietet. Die Gesellschaften, aus denen SodaStream besteht, sind Inhaberinnen der Unionsmarken und nationalen Marken SODASTREAM und SODA-CLUB. Diese Marken befinden sich auf der Etikettierung und sind in den Aluminiumkörper dieser Flaschen eingraviert.

13 MySoda, eine Gesellschaft mit Sitz in Finnland, vertreibt in diesem Mitgliedstaat Geräte zur Karbonisierung von Getränken unter der Marke MySoda in Verpackungen, die normalerweise keine Kohlendioxid-Flasche enthalten. Seit Juni 2016 bietet MySoda in Finnland befüllte Kohlendioxid-Flaschen zum Kauf an, die sowohl mit...

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