Urteile nº T-9/95 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 27, 2007

Resolution DateSeptember 27, 2007
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-9/95

In den verbundenen Rechtssachen T-8/95 und T-9/95

Wilhelm Pelle, wohnhaft in Kluse-Ahlen (Deutschland),

Ernst-Reinhard Konrad, wohnhaft in Lˆllbach (Deutschland),

Prozessbevollm‰chtigte: Rechtsanw‰lte B.†Meisterernst, M.†D¸sing, D.†Manstetten, F.†Schulze und W.†Haneklaus,

Kl‰ger,

gegen

Rat der Europ‰ischen Union, vertreten zun‰chst durch A.†Brautigam und A.-M.†Colaert, dann durch Letztere als Bevollm‰chtigte,

und

Kommission der Europ‰ischen Gemeinschaften, vertreten zun‰chst durch D.†Boof‌l und M.†Niejahr, dann durch T.†van Rijn und M.†Niejahr als Bevollm‰chtigte, urspr¸nglich im Beistand der Rechtsanw‰lte H.-J.†Rabe, G.†Berrisch und M.†N˙Òez-M¸ller,

Beklagte,

wegen Ersatz des Schadens nach den Art.†178 und 215 Abs.†2 EG-Vertrag (jetzt Art. 235†EG und 288 Abs.†2 EG), den die Kl‰ger durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr.†857/84 des Rates vom 31. M‰rz 1984 ¸ber Grundregeln f¸r die Anwendung der Abgabe gem‰f‌l Art.†5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L†90, S.†13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchf¸hrungsbestimmungen f¸r die Zusatzabgabe nach Art.†5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L†132, S.†11) erg‰nzten Fassung erlitten zu haben behaupten,

erl‰sst

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER

EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (F¸nfte Kammer)

unter Mitwirkung des Pr‰sidenten M.†Vilaras sowie der Richterinnen E.†Martins Ribeiro und K.†J¸rim‰e,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m¸ndliche Verhandlung vom 23. Januar 2007

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

Referenzmengenregelung

1††††††††Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einf¸hrung einer Pr‰mienregelung f¸r die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbest‰nde (ABl. L†131, S.†1) wurde Erzeugern, die sich verpflichteten, w‰hrend eines Zeitraums der Nichtvermarktung von f¸nf Jahren keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten, eine Nichtvermarktungspr‰mie und Erzeugern, die sich verpflichteten, w‰hrend eines Umstellungszeitraums von vier Jahren keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten und ihren Milchkuhbestand auf einen Bestand zur Fleischerzeugung umzustellen, eine Umstellungspr‰mie gew‰hrt.

2††††††††Die Milcherzeuger, die eine Verpflichtung nach der Verordnung Nr.†1078/77 eingegangen sind, werden gewˆhnlich als -SLOM-Erzeuger- bezeichnet; das Akronym -SLOM- kommt von dem niederl‰ndischen Ausdruck -slachten en omschakelen- (schlachten und umstellen), der die Verpflichtungen der Erzeuger im Rahmen der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsregelung beschreibt.

3††††††††Mit den Verordnungen (EWG) Nrn. 856/84 des Rates vom 31. M‰rz 1984 zur ƒnderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ¸ber die gemeinsame Marktorganisation f¸r Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L†90, S.†10) und 857/84 des Rates vom 31. M‰rz 1984 ¸ber Grundregeln f¸r die Anwendung der Abgabe gem‰f‌l Art.†5c der Verordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L†90, S.†13) wurde ab 1. April 1984 eine Zusatzabgabe auf die Milchmengen eingef¸hrt, die ¸ber eine Referenzmenge hinaus geliefert wurden, die f¸r jeden Erzeuger oder K‰ufer im Rahmen der f¸r jeden Mitgliedstaat geltenden Gesamtgarantiemenge festzulegen war. Die von der Zusatzabgabe befreite Referenzmenge entsprach der im Referenzjahr gem‰f‌l der vom Mitgliedstaat gew‰hlten Formel von einem Erzeuger gelieferten oder von einer Molkerei gekauften Milch- oder Milch‰quivalenzmenge; in der Bundesrepublik Deutschland war das Jahr 1983 das Referenzjahr.

4††††††††Die Durchf¸hrungsbestimmungen f¸r die Zusatzabgabe nach Art.†5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 ¸ber die gemeinsame Marktorganisation f¸r Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L†148, S.†13) wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 (ABl. L†132, S.†11) festgelegt.

5††††††††Erzeuger, die in Erf¸llung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gew‰hlten Referenzjahr keine Milch geliefert hatten, waren von der Zuteilung einer Referenzmenge ausgeschlossen.

6††††††††Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, im Folgenden: Urteil Mulder†I) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erkl‰rte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 erg‰nzten Fassung insoweit f¸r ung¸ltig, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsah, die in Erf¸llung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gew‰hlten Referenzjahr keine Milch geliefert hatten.

7††††††††Im Anschluss an die vorstehend in Randnr.†6 angef¸hrten Urteile erlief‌l der Rat am 20. M‰rz 1989 die am 29. M‰rz 1989 in Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 764/89 zur ƒnderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2), damit die Gruppe der von diesen Urteilen betroffenen Erzeuger eine spezifische Referenzmenge in Hˆhe von 60†% ihrer Erzeugung in den letzten zwˆlf Monaten vor der ‹bernahme ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung gem‰f‌l der Verordnung Nr. 1078/77 erhalten konnten.

8††††††††Die Erzeuger, die Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen eingegangen waren und nach der Verordnung Nr. 764/89 eine -spezifische- Referenzmenge erhielten, werden als -SLOM-I-Erzeuger- bezeichnet.

Entsch‰digungsregelung und Verj‰hrungsregelung

9††††††††Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u.†a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, im Folgenden: Urteil Mulder†II) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gemeinschaft f¸r den Schaden haftet, den bestimmte Milcherzeuger erlitten hatten, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 Verpflichtungen eingegangen waren und anschlief‌lend aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 daran gehindert waren, Milch zu vermarkten. Bez¸glich der zu zahlenden Betr‰ge wurde den Parteien vom Gerichtshof aufgegeben, sich ¸ber sie zu einigen.

10††††††Im Anschluss an dieses Urteil verˆffentlichten der Rat und die Kommission am 5. August 1992 im Amtsblatt der Europ‰ischen Gemeinschaften die Mitteilung 92/C 198/04 (ABl. C†198, S.†4, im Folgenden: Mitteilung vom 5. August 1992). Sie lautet:

-Im Anschluss an das [vorstehend in Randnr. 9 genannte] Urteil [Mulder†II] halten es die Gemeinschaftsorgane f¸r erforderlich, den Betroffenen Folgendes mitzuteilen:

  1. ††††††Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die auf‌lervertragliche Haftung der Gemeinschaft gem‰f‌l Artikel [288 EG] gegen¸ber jedem Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr.†857/84 gilt, der aufgrund des Umstands, dass er infolge der Inanspruchnahme der durch die Verordnung (EWG) Nr.†1078/77 eingef¸hrten Regelung nicht rechtzeitig eine Milchquote erhalten konnte, einen entsch‰digungspflichtigen Schaden im Sinne des genannten Urteils erlitten hat und der tats‰chlich die sich aus diesem Urteil ergebenden Kriterien und Bedingungen erf¸llt.

  2. ††††††Die Organe verpflichten sich gegen¸ber den unter Nummer 1 genannten Erzeugern, bis zum Ablauf der unter Nummer 3 genannten Frist davon abzusehen, Einspruch wegen Verj‰hrung aufgrund der Bestimmungen des Artikels 43 [jetzt 46] der Satzung des Gerichtshofes zu erheben, sofern der Entsch‰digungsanspruch zum Zeitpunkt der Verˆffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europ‰ischen Gemeinschaften noch nicht verj‰hrt war bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Erzeuger an eines der Organe gewandt hat, nicht bereits verj‰hrt war.

  3. ††††††Um die volle Wirksamkeit des [vorstehend in Randnr. 9 genannten] Urteils [Mulder II] vom 19. Mai 1992 zu gew‰hrleisten, werden die Organe die praktischen Modalit‰ten f¸r die Entsch‰digung der betroffenen Personen, einschlief‌llich der Frage der Zinsen, erlassen.

    †††††††††Die Organe werden angeben, bei welchen Behˆrden und innerhalb welcher Frist die Antr‰ge einzureichen sind. Den Erzeugern wird zugesichert, dass die Mˆglichkeit, ihre Rechtsanspr¸che geltend zu machen, nicht ber¸hrt wird, wenn sie sich vor Beginn dieser Frist nicht bei den Gemeinschaftsorganen oder den einzelstaatlichen Stellen melden.-

    11††††††Nach der Mitteilung vom 5. August 1992 erlief‌l der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 vom 22. Juli 1993 ¸ber das Angebot einer Entsch‰digung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vor¸bergehend an der Aus¸bung ihrer T‰tigkeit gehindert waren (ABl. L†196, S.†6). Diese Verordnung sah f¸r die Erzeuger, die eine endg¸ltige spezifische Referenzmenge erhalten hatten, das Angebot einer pauschalen Entsch‰digung f¸r die Sch‰den vor, die ihnen aufgrund der Anwendung der im - vorstehend in Randnr.†9 genannten - Urteil Mulder†II angef¸hrten Regelung entstanden waren.

    12††††††Art.†10 Abs.†2 der Verordnung Nr. 2187/93 bestimmt:

    -Die Erzeuger reichen ihre [Entsch‰digungs-]Antr‰ge bei der zust‰ndigen [nationalen] Behˆrde ein. Die Antr‰ge der Erzeuger m¸ssen sp‰testens zum 30. September 1993 der zust‰ndigen Behˆrde vorliegen.

    Die Verj‰hrungsfrist gem‰f‌l Artikel 43 [jetzt 46] der Satzung des Gerichtshofs beginnt f¸r alle Erzeuger von dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt an von Neuem zu laufen, wenn der Antrag gem‰f‌l Unterabsatz 1 nicht vor diesem Zeitpunkt eingereicht wurde, es sei denn, die Verj‰hrung wurde durch Einreichung einer Klageschrift beim Gerichtshof gem‰f‌l Artikel 43 [jetzt 46] seiner Satzung unterbrochen.-

    13††††††Art.†14 Abs.†1 der Verordnung Nr.†2187/93 sieht vor:

    -Die zust‰ndige Behˆrde gem‰f‌l Artikel 10 ¸bermittelt dem Erzeuger im Namen und f¸r Rechnung des Rates und der Kommission innerhalb von hˆchstens vier Monaten nach Eingang des Antrags ein Angebot f¸r eine Entsch‰digung†--

    14††††††Art.†14 Abs.†3 der Verordnung Nr.†2187/93 bestimmt:

    -Wird das Angebot nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang angenommen, so sind die betreffenden Gemeinschaftsorgane k¸nftig nicht mehr...

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